4. Ergebnis aus der DFV-Umfrage zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland

Im Folgenden finden Sie ein weiteres Ergebnis aus der DFV-Umfrage, die seit Frühjahr 2013 auf der Verbandswebsite www.franchiseverband.com zu finden ist. Heute:

Glauben Sie, Existenzgründer bzw. Gründungsinteressenten erhalten bei ihren Vorhaben ausreichend Unterstützung durch finanzielle Fördermöglichkeiten?

Ausreichend-Fördermöglichkeiten

Zusammenfassung:
• Auch bei dieser Frage zeichnet sich nach der Einstellung der Teilnehmer Optimierungsbedarf ab.
• Finanzielle Unterstützung in Form von finanziellen Fördermöglichkeiten ist notwendig für die allermeisten Existenzgründer.
• Wenn transparent und offensiv über Unterstützungen durch Fördermöglichkeiten informiert würde (siehe III), würde sich auch dieser Wert positiv verändern.
• Einen Beitrag zu diesem Ergebnis wird auch die drastische Kürzung beim Gründungszuschuss seit Anfang 2012 haben.

DFV lehnt Überlegungen zur gesetzlichen Regelung des Franchisings ab

Die Anfrage des BMJ, die eine im Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages geführte Diskussion aufgegriffen hat, würde zusätzliche
bürokratische Hürden aufbauen und sich hemmend auf das Wachstum
der Franchisewirtschaft auswirken. DFV trägt als Qualitätsgemeinschaft
bereits zur Selbstregulierung bei.

Braucht es eine gesetzliche Regelung des Franchisevertrages
sowie der vorvertraglichen Aufklärungspflicht fragte das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Frühsommer unter anderem den
Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV)? Die Antwort des DFV fällt
eindeutig aus: Aus Verbandssicht ist eine spezialgesetzliche Regelung des
Franchisevertrages weder erforderlich noch sinnvoll. Ein solches Vorgehen
würde ohnehin nur an das anknüpfen, was im Wesentlichen die Rechtsprechung
und die Literatur zur Rechtsnatur und zum Vertragsinhalt des
Franchisevertrages seit Mitte der achtziger Jahre entwickelt hat. Ähnlich
verhält es sich mit der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die keiner
gesetzlichen Regelung bedarf, da sie seit der Schuldrechtsreform im Jahr
2002 bereits im BGB geregelt ist. Der DFV hat insgesamt die Sorge, dass
mit einer entsprechenden Einflussnahme des Gesetzgebers unnötigerweise
zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut werden, die sich hemmend auf
das Wachstum der Franchisewirtschaft auswirken.

Der DFV stützt seine Position auch aus den Erfahrungen, die unter
anderem im europäischen Ausland zu beobachten sind: So zeigen
derartige Spezialgesetze beispielsweise in Belgien, Italien, Schweden oder
Spanien, dass ein umfangreicher und teurer bürokratischer Aufwand
erzeugt wurde. Gleichzeitig wird die Expansion deutscher Franchisesysteme
in diese Länder durch den damit verbundenen Aufwand oft nicht
mehr rentabel.

Torben L. Brodersen, DFV-Geschäftsführer erklärt: „Als Qualitätsgemeinschaft
der Franchisewirtschaft in Deutschland trägt der DFV bereits
maßgeblich zur Selbstregulierung bei. Denn durch unser Qualitätsmanagement,
unter anderem mit dem DFV-System-Check, leistet der
Verband einen großen Anteil für ein professionelles, transparentes und
seriöses Franchising. Auch mit unserer Richtlinie zur vorvertraglichen
Aufklärungspflicht helfen wir der Franchisewirtschaft – also Franchisegeber
wie Franchisenehmer gleichermaßen – sich professionell aufzustellen.“
Bei der Entwicklung der aktuellen Stellungnahme stützt sich der DFV auf
ein mehrheitliches Votum des Vorstandes. Gleichzeitig wurden intensive
interne Diskussionen geführt, darunter auch mit dem Rechtsausschuss,
und mehrere Mitgliederbefragungen durchgeführt. So haben sich allein die
Mitglieder mehrheitlich, mit über 72 Prozent, gegen eine gesetzliche
Regelung ausgesprochen. Letztlich sind sich auch alle Diskussionsparteien
einig: Wer Vertragspartner täuschen und betrügen will, wird auch nicht
durch ein Spezialgesetz gehindert.

Zum Hintergrund: Mit einer Petition beim Deutschen Bundestag vom 26.
April 2011 ist die Frage diskutiert worden, inwieweit es sich empfehlen
würde, den Franchisevertrag spezialgesetzlich zu regeln. Der Bundestag
hat die Petition am 22. November 2012 abschließend beraten und dem
BMJ zur weiteren Verwendung übergeben. Das BMJ bat um
Stellungnahme der verantwortlichen Akteure bis zum 15. Juli 2013.

Franchise im Einzelhandel: Optische Gestaltung von Preisen

Aktuelles Urteil zur Grundpreisangabe im Supermarkt

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisan-gabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:
– Wort- und Zahlenanordnung
– die Gliederung
– Farbe
– Hintergrund
– Abstand

Der BGH hat nun in dem Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12 entschieden, dass eine Grund-preisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Transparenz bei der Verwendung von Werbegebühren

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

Zugesicherte, aber nicht erbrachte Leistungen durch den Franchisegeber vor Vertragsschluss: ein Franchisenehmer ficht den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung an!

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an. Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In der Entscheidung des OLG Düsseldorfs wird festgestellt, dass der Franchisegeber ohne Vertragsgrundlage nicht verpflichtet werden kann (Konkurrenzschutzpflicht), die Eröffnung eines Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchise-Betrieb des Franchisenehmers zu unterlassen. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

FAZIT

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Eröffnung eines Eigenbetriebes droht. Grundsätzlich sei aber zu sagen, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht für oder gegen ein Franchisesystem spricht. Ob der Gebietsschutz für ein Franchisesystem notwendig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Aktuelles aus dem Widerrufsrecht

Franchisesysteme schaffen auf Grund von Erfahrungswerten Standards, die im Franchise-Handbuch dokumentiert werden. Hier sollte aber auch ein Augenmerk auf die rechtlichen Komponenten Wert gelegt werden. Der rechtliche Know-how Transfer zwischen dem Franchisegeber und seinen Partnern ist entscheidend im alltäglichen Geschäft des einzelnen Franchisenehmers mit seinen Kunden. Genau dieser Frage widmet sich der Artikel im Folgenden.

Die korrekte Widerrufsbelehrung ist ein Thema, welches die Gerichte immer wieder beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht das Amtsgericht München genau dieser Frage nach.

Sachverhalt

Eine Verbraucherin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Verbraucherin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht.

Begründung des Gerichts

Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal vielmehr, mit welch einer Sensibilität mit der Materie des Widerrufsrechts bzw. mit der Frage, ob überhaupt eine Belehrung über einen Widerruf notwendig ist, umgegangen werden muss. Nicht nur, dass dieses Thema beim Abschluss von Franchiseverträgen eine Rolle spielt, auch Franchisenehmer in ihrem Alltagsgeschäft sind davon betroffen. Franchisezentralen sollten daher in dieser Hinsicht Standards schaffen, um ihren Partnern Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Kunden zu gewährleisten.

Kann ein Franchisenehmer seine im Geschäftslokal angebotenen Produkte auch über einen eigenen Internetauftritt anbieten?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei wird in der Franchisewirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Aktuelle Rechtslage: Hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Beendigung des Vertrages?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

Reformbedarf bei der Besteuerung von Dienstwagen: Der Deutsche Franchise-Verband unterstützt die Online‐Petition der CDH e.V. zur Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung

Die Petition im Wortlaut:

Die CDH bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die Regierung der Bundesrepublik und/oder den Deutscher Bundestag aufzufordern, die 1 %‐Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ‐Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Anknüpfungspunkt der 1 %‐Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, der häufig nicht dem tatsächlichen Preis entspricht, zu dem Autohändler Fahrzeuge verkaufen. Anstelle der 1 %‐Methode ist daher der ortsübliche Marktpreis vorzusehen oder die 1 %‐Methode durch eine im Gesetz zusätzliche vorgegebene Abschlagsregelung an den geänderten Marktverhältnissen anzupassen.

Bisherige Regelung

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, so muss der Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Berechnungsmethoden. Entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %‐Regelung. Zur 1 %‐Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz‐Herstellern ausgegebenen inländischen Brutto‐Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich.

Standpunkt des Deutschen Franchise-Verbandes

Der DFV erhofft sich durch die Umsetzung der Petition mehr Gerechtigkeit bei der Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung und schließt sich der Begründung der CDH e.V. vollumfänglich an. Die Anknüpfung an den Bruttoneulistenpreis als Bemessungsgrundlage ist heute nicht mehr zeitgemäß. Im KFZ‐Handel werden auf den Bruttolistenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu über 30 % gewährt. Die pauschale Berechnung nach der 1 %‐Methode führt dazu, dass Fahrzeuge, die zwar günstig erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, auch mit einem hohen Privatanteil versteuert werden. Diese Steuerungerechtigkeit ist nicht hinnehmbar und dringend reformbedürftig.

Auf Ihre Mitwirkung kommt es an!

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