Die Anfrage des BMJ, die eine im Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages geführte Diskussion aufgegriffen hat, würde zusätzliche
bürokratische Hürden aufbauen und sich hemmend auf das Wachstum
der Franchisewirtschaft auswirken. DFV trägt als Qualitätsgemeinschaft
bereits zur Selbstregulierung bei.
Braucht es eine gesetzliche Regelung des Franchisevertrages
sowie der vorvertraglichen Aufklärungspflicht fragte das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Frühsommer unter anderem den
Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV)? Die Antwort des DFV fällt
eindeutig aus: Aus Verbandssicht ist eine spezialgesetzliche Regelung des
Franchisevertrages weder erforderlich noch sinnvoll. Ein solches Vorgehen
würde ohnehin nur an das anknüpfen, was im Wesentlichen die Rechtsprechung
und die Literatur zur Rechtsnatur und zum Vertragsinhalt des
Franchisevertrages seit Mitte der achtziger Jahre entwickelt hat. Ähnlich
verhält es sich mit der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die keiner
gesetzlichen Regelung bedarf, da sie seit der Schuldrechtsreform im Jahr
2002 bereits im BGB geregelt ist. Der DFV hat insgesamt die Sorge, dass
mit einer entsprechenden Einflussnahme des Gesetzgebers unnötigerweise
zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut werden, die sich hemmend auf
das Wachstum der Franchisewirtschaft auswirken.
Der DFV stützt seine Position auch aus den Erfahrungen, die unter
anderem im europäischen Ausland zu beobachten sind: So zeigen
derartige Spezialgesetze beispielsweise in Belgien, Italien, Schweden oder
Spanien, dass ein umfangreicher und teurer bürokratischer Aufwand
erzeugt wurde. Gleichzeitig wird die Expansion deutscher Franchisesysteme
in diese Länder durch den damit verbundenen Aufwand oft nicht
mehr rentabel.
Torben L. Brodersen, DFV-Geschäftsführer erklärt: Als Qualitätsgemeinschaft
der Franchisewirtschaft in Deutschland trägt der DFV bereits
maßgeblich zur Selbstregulierung bei. Denn durch unser Qualitätsmanagement,
unter anderem mit dem DFV-System-Check, leistet der
Verband einen großen Anteil für ein professionelles, transparentes und
seriöses Franchising. Auch mit unserer Richtlinie zur vorvertraglichen
Aufklärungspflicht helfen wir der Franchisewirtschaft also Franchisegeber
wie Franchisenehmer gleichermaßen sich professionell aufzustellen.
Bei der Entwicklung der aktuellen Stellungnahme stützt sich der DFV auf
ein mehrheitliches Votum des Vorstandes. Gleichzeitig wurden intensive
interne Diskussionen geführt, darunter auch mit dem Rechtsausschuss,
und mehrere Mitgliederbefragungen durchgeführt. So haben sich allein die
Mitglieder mehrheitlich, mit über 72 Prozent, gegen eine gesetzliche
Regelung ausgesprochen. Letztlich sind sich auch alle Diskussionsparteien
einig: Wer Vertragspartner täuschen und betrügen will, wird auch nicht
durch ein Spezialgesetz gehindert.
Zum Hintergrund: Mit einer Petition beim Deutschen Bundestag vom 26.
April 2011 ist die Frage diskutiert worden, inwieweit es sich empfehlen
würde, den Franchisevertrag spezialgesetzlich zu regeln. Der Bundestag
hat die Petition am 22. November 2012 abschließend beraten und dem
BMJ zur weiteren Verwendung übergeben. Das BMJ bat um
Stellungnahme der verantwortlichen Akteure bis zum 15. Juli 2013.
