Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung: guter Ansatz, jedoch nicht weitreichend genug

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat das Eckpunkte zur künftigen Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung vorgelegt. Damit werden die verschiedenen Programme des Bundes, die Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen unterstützen, zu einer einheitlichen Förderung zusammengefasst. So erhalten diese einen besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how. Gerade für angehende Franchisenehmer, die sich selbständig machen, sind eine gute Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Richtungsentscheidungen essenziell. Professionelle Beratung unterstützt dabei, die Erfolgschancen von Gründungen wie auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen zu steigern.

Vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum Haushalt 2016 stehen für das kommende Jahr 16 Mio. Euro aus Bundesmitteln für die Beratung zur Verfügung. Die Richtlinien der künftigen Förderung werden im Herbst veröffentlicht und zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die neue Förderung ersetzt die bisherige „Förderung unternehmerischen Know-hows“ sowie die Programme „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Eckpunkte der Gründungs- und Mittelstandsberatung ab 2016

1. Zusammenführung der bisherigen Programme Gründercoaching Deutschland (GCD), Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung, Runder Tisch (RT) und Turn-Around-Beratung ( TAB ) zu einem einheitlichen Beratungsförderungsprogramm des Bundes.

2. spezifische Förderkonditionen für Unternehmen in verschiedenen Phasen:
• neu gegründete Unternehmen bis zwei Jahre nach Gründung (bisher: Gründercoaching Deutschland): maximale Bemessungsgrundlage: 4.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig), 60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• bestehende Unternehmen (mindestens zwei Jahre tätig, bisher: KMU-Beratung): maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig),
60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (bisher: Turn-Around-Beratung und Runder Tisch): Maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 90 Prozent bundesweit

3. In-Kraft-Treten: ab 1. Januar 2016

4. De-minimis-Beihilfe

5. Umsetzung durch das BAFA als zentralem Ansprechpartner

6. Online-Antragsverfahren

7. Einbindung von Leitstellen in allen Förderbereichen zur Unterstützung der Programmdurchführung und Antragsbearbeitung, u. a:
• Information und Öffentlichkeitsarbeit für Berater, Gründer/innen und Unternehmen über die Förderung
• Qualitätssicherung, Koordinierung und Schulungsangebote in Kooperation mit den Regionalpartnern
• Unterstützung des BAFA bei Antragsbearbeitung und Verwendungsnachweisprüfung

Fazit

Die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung ist richtig, aber das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt dennoch weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern und eine echte Mittelstandsoffensive zu starten.

DFV begrüßt die Entscheidung der EU Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie

Im letzten Jahr hatte der DFV Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betreffend der Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie geführt sowie eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Am vergangenen Freitag wurden wir nun von der EU Kommission über den fertig erstellten Evaluationsbericht zur Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie informiert.

Die Ergebniszusammenfassung in dem Untersuchungsbericht der EU Kommission lautet wie folgt:

„Aus der Evaluierung folgt, dass die Richtlinie ihren Zielen gerecht wird und ihre Funktion gut erfüllt. Die Richtlinie bringt mehr Nutzen als Kosten, ist nach wie vor relevant und weist immer noch einen EU-Mehrwert auf. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird eine Beibehaltung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form empfohlen.“

Die Leiterin der zuständigen Generaldirektion informierte darüber hinaus, dass sie die Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie hiermit als abgeschlossen ansieht und keine weiteren Schritte geplant sind.

Die komplette Fassung des Untersuchungsberichtes ist im Folgenden nachzulesen:
Evaluationsbericht_der_EU-Kommission-2

Hintergrund

Im vergangenen Jahr zog die EU-Kommission in Erwägung, die aktuelle Handelsvertreter-Richtlinie zu ändern. Hierbei ging es nicht um die Frage, was genau novelliert werden soll sondern allein um die Frage, ob überhaupt eine Änderung vorgenommen werden oder bei der seit 1986 bestehenden Richtlinie festgehalten werden soll. Der DFV hatte hierzu eine Position bzw. eine Bewertung verfasst und der Konsultation zugänglich gemacht.

Position des DFV

Franchising ist ein auf langjährige Partnerschaft beruhendes Geschäftsmodell. Dieses gründet auf einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Gegensatz zum Handelsvertreter arbeitet er auf eigene Rechnung, unterliegt keiner Preisbindung und wird nicht provisionsbasierend tätig. Im Rahmen seiner zu erbringenden Leistung verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers. Franchising ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen. Die Handelsvertreterrechte, bestimmt durch die Handelsvertreter-Richtlinie, finden hierbei analog, insbesondere beim § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich), Anwendung.

Nationales und europäisches Recht

Angesichts der Vorgaben der Handelsvertreter-Richtlinie stimmen die nationalen Handelsvertreterrechte innerhalb der EU inhaltlich überein bzw. weisen nur in engem Rahmen – dort, wo die Richtlinie unterschiedliche Regelungen zulässt – Unterschiede auf. Das beschleunigt Vertragsverhandlungen und erleichtert, Verträge zu schließen. Zugleich wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, einheitliche Vertragsmuster für alle 28 EU-Staaten vorzubereiten. Dies erleichtert den Aufbau eines Vertriebskonzeptes über Handelsvertreter, soweit sich dies nur auf die Staaten der EU erstrecken soll.

Handelsvertreterverträge müssen – egal, welches Recht für den Vertrag vereinbart wurde – mit den zwingenden Regelungen der EU-Richtlinie übereinstimmen. Daher sind Handelsvertreter eher bereit, sich auf ein anderes Recht innerhalb der EU (bspw. auf das Recht am Sitz des Unternehmers) einzulassen.

Dadurch, dass der Europäische Gerichtshof durch die Gerichte der EU-Staaten zur Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Richtlinie angerufen wird, verfestigt sich die angestrebte Einheitlichkeit des Handelsvertreterrechts in der gesamten EU. Dies verschafft sowohl den Handelsvertretern als auch den Unternehmern Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen und damit mittelbar auch für Franchise-Verträge.

Die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof und ihm folgend durch die nationalen Gerichte verhindert, dass der Schutz der Richtlinie weder durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates noch eines Gerichtsortes außerhalb der EU ausgehebelt werden kann.

Das Positionspapier können Sie in Gänze hier nachlesen:
Beantwortung EU online Konsultation zur HV RiLi an BMJV (3)

Nachbesserung beim Mindestlohngesetz geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen.

Auftraggeberhaftung

Viel Unsicherheit entstand bei der Frage, wie weitgehend eine mögliche Durchgriffshaftung geht und wie damit umgegangen werden soll. Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Ob darüber hinaus dauerhaft praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung auftreten, wird das BMAS kontinuierlich beobachten und gegebenenfalls weitere Vorschläge unterbreiten.

Aufzeichnungspflicht bei einer regelmäßige Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto/Monat kann entfällt

Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, kommt es in der Regel jedoch nicht zu Missbrauch. Hier kann diese Schwelle abgesenkt werden, da hier überlange Arbeitszeiten deutlich seltener vorliegen und legal in diesem Ausmaß nicht möglich sind. Die Einkommensschwelle von 2.958,-€ Euro wird daher dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000,-€ brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist.

Aufzeichnung bei Beschäftigung von Angehörigen verzichtbar

Bei der Beschäftigung von
• Ehegatten,
• eingetragenen Lebenspartnern,
• Kindern und
• Eltern des Arbeitgebers
sollen die Aufzeichnungspflichten zukünftig verzichtbar sein.

Keine Überprüfung von Überstunden durch den Zoll

Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert.

Weitere Änderungen und Klarstellungen

Den weiteren Verlautbarungen aus dem BMAS ist zu entnehmen, dass es auch an anderen Stellen zu Änderungen bzw. Klarstellungen gekommen ist bzw. kommen soll. Weitere Einzelheiten sind im beigefügten Dokument nachzulesen:

Bestandsaufnahme Mindestlohn

Der DFV begrüßt den Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung mit kleinen Ergänzungsvorschlägen

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 10 Verbände (11 06 2014)

Der Referentenentwurf der Bundesregierung

Der DFV begrüßt deshalb die Vorlage eines Referentenentwurfs der Bundesregierung, der zum Ziel hat, den Wirtschaftsverkehr vor Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgeht, und einige unserer Kritikpunkte aufgreift.

Den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme hierzu können Sie im Folgenden nachlesen:
Gemeinsame Stellungnahme_Insolvenzanfechtung

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 55. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 31 neue Absolventen

Die 55. Schule des Franchising fand vom 15. Juni bis 18. Juni 2015 in München statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

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Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Dr. Helmut Liesegang, LADM)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Stephan Neuschulten, Neuschulten – Unternehmensberatung GmbH)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Matthias Lehner, Bodystreet GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 56. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 23. bis Donnerstag, den 26. November 2015 in Köln statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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DIHK und KfW legen Gründerzahlen vor: Widersprüche werden sichtbar

Was ist los im Land des Mittelstandes?

„Wir brauchen eine nachhaltige Gründerkultur“ – diesen Satz würden alle politisch Verantwortlichen sofort unterschreiben. Doch zwischen „brauchen“ und „haben“ liegt ein himmelweiter Unterschied. Denn „haben“ haben wir eine Gründerkultur noch lange nicht. Dies wird aktuell wieder in der Zahlenlage und der Zahlenanalyse der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowie der der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sichtbar.

DIHK-Gründerreport 2015

Deutschland steckt in einer „Gründungsmisere“ fest – so kann man den Bericht der DIHK in einem Satz zusammenfassen. Zum vierten Mal in Folge ist die Zahl der IHK-Gespräche bezüglich StartUp-Einstieg und -Beratung gesunken. Das Interesse an der Verwirklichung eigener Unternehmenskonzepte ist somit auf ein historisches Tief gesunken. Der Bericht sieht unter anderem die Gründe im aktuellen Arbeitsmarkt. Auf Grund der Tendenz zur Vollbeschäftigung scheidet die Unternehmensgründung als Erwerbsalternative aus. Dies wird dadurch verstärkt, dass keine gründerfreundlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Die überbordende Bürokratie ist dabei ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Den DIHK-Gründerreports 2015 können Sie hier nachlesen:
dihk-grunderreport-2015

KfW-Gründungsmonitor 2015

Diesen Zahlen entgegen steht im Übrigen der aktuelle Gründungsmonitor 2015 aus dem Hause der KfW Bankengruppe. Die Zahl der Gründungen in Deutschland stieg danach 2014 zunächst nochmals an. Laut KfW-Gründungsmonitor 2015 wagten im vergangenen Jahr rund 915.000 Menschen den Sprung in die unternehmerische Selbständigkeit – das sind etwa 47.000 mehr als im Jahr 2013. Der Anstieg ergibt sich aus einem Zuwachs bei Vollerwerbsgründungen (+87.000 auf 393.000) und einem Rückgang bei Gründungen im Nebenerwerb (-40.000 auf 522.000). Treibende Kraft im Gründungsgeschehen waren laut aktueller Analyse von KfW Research Gründungen in freiberuflichen Branchen. Deren Zahl erhöhte sich um 61.000 auf 368.000. In gewerblichen Bereichen gab es 2014 hingegen ein Minus von 14.000 auf rund 547.000.

Den KfW-Gründungsmonitor 2015 können Sie hier nachlesen:
Gründungsmonitor-2015

Fazit

Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

„Der Mindestlohn bereitet uns keine Probleme, aber…“ …

Dies war der einhellige Tenor beim „Praxis-Check Mindestlohn“. Zur jener Veranstaltung hatte die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Vertreter aus der Wirtschaft zum Erfahrungsaustausch eingeladen – darunter auch der Deutsche Franchise-Verband e.V.

Kritik an der Durchführungsverordnung und an der Durchgriffshaftung

Die Kritik ist vielmehr bei den Rechtsverordnungen zu suchen, welche das Mindestlohngesetz (MiLoG) flankieren sowie im § 13 MiLoG zu finden, die sogenannte Durchgriffshaftung.

Als Kritik im Einzelnen sind folgende Punkte als Auswahl zu benennen:

  • Die Koppelung des MiLoG mit dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
  • Keine Möglichkeit der verhältnismäßigen Umsetzung der Arbeitszeitendokumentation in einzelnen Branchen
  • Keine Klarheit wie Sachbezüge mit rein- oder rausgerechnet werden
  • Der Ehrenamtsbegriff ist im MiLoG nicht erfasst
  • Keine Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten
  • Die Konsequenzen einer Nachunternehmerhaftung sind nicht absehbar und nicht kalkulierbar
  • Keine Eindeutigkeit inwieweit die Durchgriffshaftung bei Auftraggeber- und Auftragnehmerverhältnissen u.a. Franchisepartnerschaften greift

Dies sind nur wenige von vielen Beispielen, die einerseits die Vielseitig- und Vielschichtigkeit unseres Wirtschaftsstandortes Deutschland widerspiegeln, andererseits aber auch die Folgen von nicht durchdachter Gesetzgebung aufzeigen. Denn Rechtsunsicherheit ist Gift für eine Volkswirtschaft, welche zu zukunftsorientierten, innovativen und wettbewerbsstärkenden Entscheidungen verpflichtet ist.

Fazit

Die Hauptkritik ist aber auch bei der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger anzubringen. Gerade die Wirtschaftspolitiker der Union bringen einerseits verbal Verständnis für die Nöte und Sorgen des Mittelstandes auf. Das ist gut und wichtig im Sinne eines Informationsaustausches. Andererseits entsteht der Eindruck, dass der Einfluss des Wirtschaftsflügels an der Koalitionsarythmetik innerhalb des Bundeskabinetts bzw. Koalitionsausschusses endet. Der Mittelstand hat nur eine sehr begrenzte Lobby an politischen Entscheidungshebeln – dies war bereits Thema eines vorhergehenden Beitrages in diesem Blog. Der Umgang mit dem Mindestlohngesetz ist hierbei ein Beispiel par excellence.

Aktueller denn je: die Wichtigkeit von professioneller Kommunikation in Franchisesystemen

Die möglichen Eskalationsstufen während des Krisenmanagements

Die intensiven Diskussionen innerhalb des Bar Camps des Franchise Forums 2015 haben gezeigt – es besteht Redebedarf. Redebedarf zwischen den Franchisepartnern untereinander, aber auch mit Dritten, wie Kunden oder Geschäftspartnern. Themen waren u.a.: Partnerbetreuung und -führung, die richtige Kommunikation in Franchisesystemen, die Krisenkommunikation oder auch die Professionalisierung von Kommunikation.

Ein Teilaspekt soll nun in diesem Beitrag hervorgehoben werden: der Aufbau einer professionellen Krisenkommunikation

Wie in den bereits vorangehenden Blog-Beiträgen aufgezeigt, bietet der DFV e.V. zur Konfliktlösung das Mediations- und Ombudsmannverfahren an.

Doch der Anknüpfungspunkt für ein sicheres Krisenmanagement muss schon wesentlich früher angesetzt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Strukturen innerhalb der Franchisezentralen so ausgelegt sind, dass Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner klar definiert und die Prozesse standardisiert sind. Die Standardisierung erfolgt hierbei in der Form, dass diese sogenannte Eskalationsphasen vorgibt, um jeder Krise dementsprechend professionell begegnen zu können.

Der DFV-Ausschuss Qualität und Ethik hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, ein Leitfaden zur Krisenkommunikation zur entwickeln und damit die Professionalisierung des Franchisings im Bereich Qualität und Ethik weiter voran zu treiben. Darin geht es nicht nur darum, den Franchisezentralen in dieser Sache Know-how zu vermitteln sondern auch die Franchisenehmer miteinzubinden, um diese darin zu sensibilisieren, Probleme frühzeitig anzusprechen und zu thematisieren.

Vorab werden nun einzelne Eskalationsstufen exemplarisch dargestellt.

Was gibt es für Eskalationsphasen?

1. Wahrnehmungsphase
In der Wahrnehmungsphase sind beide Franchisepartner gefordert. Darin wird ein mögliches Problem erkannt, angesprochen und an den Verantwortlichen kommuniziert.

2. Analysephase
In der Analysephase gilt es ein Gespräch zu suchen, eine Beurteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob ein Problem vorliegt oder nicht.

3. Lösungsphase / Umsetzungsphase
In dieser Phase wird nach einer Lösung gesucht, diese kommuniziert und schlussendlich auch einvernehmlich umgesetzt

4. Kontrollphase
Die Kontrollphase dient dazu zu überprüfen, ob die vereinbarte Lösung auch wirklich und richtig in die Tat umgesetzt wird.

5. Rückmeldungsphase
Die Rückmeldungsphase bringt den Prozess der Konfliktlösung zu einem Ende. Darin wird ein finales Gespräch in dieser Sache geführt und der Prozess abschließend dokumentiert. Entscheiden ist hierbei auch die richtigen Schlüsse für die Zukunft zu ziehen und wenn notwendig auch diese an die anderen Partner zu kommunizieren. Denn auch hier gilt der Satz: aus Fehlern sollte man lernen!

Die Entwicklung eines standardisierten Eskalationsstufenprozesses wird bei der kommenden Ausschusssitzung maßgeblich im Focus der Arbeit stehen. Diese wird die bereits bestehende Franchise-Compliance Deutschland in wesentlicher Hinsicht ergänzen.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

Mut zur Kreativität bei der Finanzierung: Zuschuss für Wagniskapital auch für die Franchisewirtschaft

Erster Franchisegeber mit Crowdfunding finanziert

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.
Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: Crowdfunding

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST erhalten sogenannte Business Angels 20% ihrer Investition jetzt steuerfrei erstattet, wenn sie sich mit mindestens 10.000 Euro an Start-ups beteiligen. Dadurch verringert sich ihr Risiko, an mutige Ideen zu glauben. Für innovative Franchisesysteme verbessert INVEST die Chancen, einen privaten Investor zu finden. So profitieren alle von der staatlichen Förderung.

Was ist INVEST?

INVEST ist der neue Name für den Investitionszuschuss Wagniskapital, der im Mai 2013 gestartet ist.

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen

• junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden,
• private Investoren – insbesondere Business Angels – motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Eckpunkte der Förderung

• INVEST ist ein Zuschuss für private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• Der Zuschuss beträgt 20% der Investitionssumme. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro erhalten.
• Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
• Seit dem 31.12.2014 ist der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern befreit. Die Regelung gilt auch rückwirkend für die in den Jahren 2013 und 2014 und damit für alle bislang ausgezahlten INVEST-Zuschüsse. Mit der Steuerbefreiung wird der Anreiz zur Mobilisierung von privatem Beteiligungskapital deutlich verbessert.

Wer profitiert von INVEST?

• Junge innovative Unternehmen, die auf Kapitalsuche sind:
Im Rahmen der Antragstellung für INVEST wird den Unternehmen bescheinigt, dass sie alle Voraussetzungen für eine förderfähige Investoren-Beteiligung erfüllen. Mit dieser Bescheinigung und Informationen zu INVEST können die Unternehmen dann bei potenziellen Investoren um Kapital werben. Zusätzlich stellt das BAFA den Unternehmen ein Förderfähigkeitslogo zur Verfügung, mit dem sie z.B. auf ihrer Internetseite auf ihre Förderfähigkeit hinweisen können.
• Private Investoren (Business Angels), die sich an einem jungen Unternehmen beteiligen wollen:
INVEST verringert das Risiko einer Kapitalbeteiligung: Der Investor erwirbt die Geschäftsanteile durch den Zuschuss günstiger, die Anteile verbleiben jedoch komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Sowohl Unternehmen als auch Investor müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um von INVEST zu profitieren.

Zu den wichtigsten Kriterien für ein förderfähiges Unternehmens zählt, dass es:

• nicht älter als zehn Jahre ist.
• weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt.
• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat.
• eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der EU ist, die wenigstens eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland hat, die über eine Eintragung im deutschen Handelsregister verfügt.
• innovativ ist, d. h. es gehört – gemäß Handelsregister – einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen.
• fortlaufend wirtschaftlich aktiv ist bzw. seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung aufnimmt.

Ein förderfähiger Investor muss unter anderem

• eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der Europäischen Union sein, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist.
• Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH (sog. Business-Angel GmbH) mit maximal vier Gesellschaftern (nur volljährige, natürliche Personen) zeichnen. Dabei muss ein Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Anteile an dieser GmbH halten. Der Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung.
• eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen eingehen (keine Aufstockung von Anteilen).
• neu ausgegebene Anteile erwerben.
• seine Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• an allen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein.