NEU! Praxisleitfaden Steuern und Steuerrecht vorgestellt

Franchising als Partnerschaft auf Augenhöhe zu verstehen, kann auch in steuerlichen Belangen deutliche Vorteile mit sich bringen. Die mit dem jeweiligen Geschäftsmodell einhergehenden, zum Teil komplexen, steuerrechtlichen Regelungen erfordern ein Expertenwissen, das aus ökonomischen Gründen nicht mehrfach erarbeitet werden sollte und so beispielsweise auch innerhalb einer Compliance vom Franchisegeber für seine Franchisenehmer aufgegriffen werden können. Weiterlesen “NEU! Praxisleitfaden Steuern und Steuerrecht vorgestellt”

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Tappen Sie nicht in die Zinsfalle des Finanzamts

Mit freiwilligen Steuerzahlungen bis 31.03.2020 teuren Zinslauf vermeiden. Mancher lässt sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung gern etwas Zeit und nutzt die gesetzlichen Abgabefristen bis zum letzten Tag aus. So konnten die Steuererklärungen für 2018 noch bis zum 29. Februar 2020 fristgemäß an das Finanzamt übermittelt werden, sofern ein Steuerberater damit beauftragt wurde. Doch Vorsicht, wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch die Verzinsung der Steuernachforderungen im Blick haben, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird. Weiterlesen “Tappen Sie nicht in die Zinsfalle des Finanzamts”

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Gastbeitrag: Schenken will gelernt sein

Eine kleine Aufmerksamkeit erfreut jeden. Das gilt im Privaten wie im Geschäftsleben. Doch Schenken kann (steuerlich) teuer werden. So sind Geschenke an Geschäftspartner nur bis zu einem Nettowert von 35 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist der Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sind die 35 Euro ein Bruttowert.  Doch damit nicht genug. Wer als Unternehmer von seinen Geschäftspartnern Geschenke erhält, muss diese grundsätzlich als Betriebseinnahme mit dem ortsüblichen Preis versteuern. Weiterlesen…

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Steuerberatung im Franchising. Mehrwert für den Franchisegeber und seine Partner

Steuerberatung ist eine wichtige und akzeptierte Dienstleistung, denn ohne kompetente Unterstützung sind die komplexen steuerlichen Aufgaben nicht zu bewältigen. Dies gilt auch für einen Franchisegeber und deren Partner. Der Steuerberater ist daher zuständig für die Buchführung bzw. das Rechnungswesen und den Jahresabschluss. Im Franchising muss er weitere Leistungen anbieten, um den spezifischen Wünschen und Anforderungen von Franchisegeber und Franchisenehmer gerecht zu werden. Diese Anforderungen sind je nach Perspektive unterschiedlich. Einen Überblick verschafft dieser Gastbeitrag.

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Mehr außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zwei Hürden sind zu überwinden, damit außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern. Einerseits müssen die Aufwendungen zwangsläufig sein und über den üblichen Lebenshaltungskosten liegen. Andererseits müssen sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig vom Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Wer eine hohe Kostenbelastung trägt, darf nun etwas aufatmen, da die zumutbare Eigenbelastung ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 15.340 Euro geringer ist, als bisher angenommen. Weiterlesen “Mehr außergewöhnliche Belastungen abziehbar”

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Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt auf 250 Euro

Ordnungsgemäße Rechnungen sind für jeden Unternehmer ein äußerst sensibles Thema. Bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung steht der Vorsteuerabzug auf dem Spiel. Schlimmer noch, wenn der Unternehmer selbst fehlerhafte Rechnungen erstellt. Erleichterungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Hier kann zumindest auf den gesonderten Ausweis des Entgelts und des Umsatzsteuerbetrags sowie auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2017 wurde nun die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Weiterlesen…
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Reformbedarf bei der Besteuerung von Dienstwagen: Der Deutsche Franchise-Verband unterstützt die Online‐Petition der CDH e.V. zur Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung

Die Petition im Wortlaut:

Die CDH bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die Regierung der Bundesrepublik und/oder den Deutscher Bundestag aufzufordern, die 1 %‐Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ‐Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Anknüpfungspunkt der 1 %‐Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, der häufig nicht dem tatsächlichen Preis entspricht, zu dem Autohändler Fahrzeuge verkaufen. Anstelle der 1 %‐Methode ist daher der ortsübliche Marktpreis vorzusehen oder die 1 %‐Methode durch eine im Gesetz zusätzliche vorgegebene Abschlagsregelung an den geänderten Marktverhältnissen anzupassen.

Bisherige Regelung

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, so muss der Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Berechnungsmethoden. Entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %‐Regelung. Zur 1 %‐Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz‐Herstellern ausgegebenen inländischen Brutto‐Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich.

Standpunkt des Deutschen Franchise-Verbandes

Der DFV erhofft sich durch die Umsetzung der Petition mehr Gerechtigkeit bei der Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung und schließt sich der Begründung der CDH e.V. vollumfänglich an. Die Anknüpfung an den Bruttoneulistenpreis als Bemessungsgrundlage ist heute nicht mehr zeitgemäß. Im KFZ‐Handel werden auf den Bruttolistenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu über 30 % gewährt. Die pauschale Berechnung nach der 1 %‐Methode führt dazu, dass Fahrzeuge, die zwar günstig erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, auch mit einem hohen Privatanteil versteuert werden. Diese Steuerungerechtigkeit ist nicht hinnehmbar und dringend reformbedürftig.

Auf Ihre Mitwirkung kommt es an!

Bitte unterstützen Sie diese Online-Petition mit Ihrer Stimme und leiten Sie die Nachricht an Ihre Partner weiter.

Hier geht es zur Online-Petition

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