Verbraucherrechterichtlinie und deren Inhalte: Dies wird sich im Jahr 2013 ändern bzw. hat sich schon geändert!

Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Auf europäischer Ebene wird daran gearbeitet EU-weit einheitliche rechtliche Standards zu schaffen. Was sich für die Verbraucher, aber vor allem für Unternehmer 2013 ändert bzw. schon geändert, hat können Sie im Folgenden nachlesen:

• Schutz vor Kostenfallen im Internet durch die sogenannte „Buttonlösung“. Inhalt der „Buttonlösung“ ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wör-tern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war.

• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland besteht diese Regelung bereits. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informatio-nen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte An-forderungen an die Gewährung der Informationen.

• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

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