Reformbedarf bei der Besteuerung von Dienstwagen: Der Deutsche Franchise-Verband unterstützt die Online‐Petition der CDH e.V. zur Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung

Die Petition im Wortlaut:

Die CDH bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die Regierung der Bundesrepublik und/oder den Deutscher Bundestag aufzufordern, die 1 %‐Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ‐Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Anknüpfungspunkt der 1 %‐Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, der häufig nicht dem tatsächlichen Preis entspricht, zu dem Autohändler Fahrzeuge verkaufen. Anstelle der 1 %‐Methode ist daher der ortsübliche Marktpreis vorzusehen oder die 1 %‐Methode durch eine im Gesetz zusätzliche vorgegebene Abschlagsregelung an den geänderten Marktverhältnissen anzupassen.

Bisherige Regelung

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, so muss der Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Berechnungsmethoden. Entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %‐Regelung. Zur 1 %‐Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz‐Herstellern ausgegebenen inländischen Brutto‐Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich.

Standpunkt des Deutschen Franchise-Verbandes

Der DFV erhofft sich durch die Umsetzung der Petition mehr Gerechtigkeit bei der Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung und schließt sich der Begründung der CDH e.V. vollumfänglich an. Die Anknüpfung an den Bruttoneulistenpreis als Bemessungsgrundlage ist heute nicht mehr zeitgemäß. Im KFZ‐Handel werden auf den Bruttolistenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu über 30 % gewährt. Die pauschale Berechnung nach der 1 %‐Methode führt dazu, dass Fahrzeuge, die zwar günstig erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, auch mit einem hohen Privatanteil versteuert werden. Diese Steuerungerechtigkeit ist nicht hinnehmbar und dringend reformbedürftig.

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