Neue EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Am 31. Juli 2014 sind die sogenannten RuU-Leitlinien (RuU-LL) in Kraft getreten. Diese sollen unbürokratische Unterstützung von Mittelständlern ermöglichen, welche in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen dabei im Focus der Beihilfe.

Neben die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen treten künftig die sogenannten vorübergehenden Umstrukturierungshilfen. Diese Liquiditätshilfen für KMU können für einen Zeitraum von max. 18 Monaten gewährt werden und sind an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Damit eröffnen sie den EU-Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen, die es KMU ermöglichen, sich bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen neu am Markt ausrichten zu können.

Die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wurde in der neuen Leitlinie konkretisiert. Dies gibt Hoffnung auch im Hinblick zum zweiten Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO). In seiner Stellungnahme an die EU-Kommission fordert der DFV e.V. unter anderem den Begriff der „Unternehmens-Schwierigkeiten“ klarer zu definieren, damit diese zu einer handhabbaren Anwendung der Verordnung führt. Die AGFVO betrifft im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften (Finanzierung) gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer. Die Franchisewirtschaft konzentriert sich im Wesentlichen auf diese Unternehmenstypen und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers. Daher ist es dem DFV ein gewichtiges Anliegen auch in diesem Bereich die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft zu vertreten und Position zu beziehen.

Der zweite Entwurf sowie die Position des DFV e.V. können Sie im Detail den beigefügten Dokumenten entnehmen:
ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr_ DER KOMMISSIONDFV_Stellungnahme_Beihilferecht_zweiter Entwurf_AGFVO

Die neuen Leitlinien lösen die aus dem Jahr 2004 stammenden ab und gelten bis 31. Dezember 2020. Sie sind im Amtsblatt der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht.

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