Nachbesserung beim Mindestlohngesetz geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen.

Auftraggeberhaftung

Viel Unsicherheit entstand bei der Frage, wie weitgehend eine mögliche Durchgriffshaftung geht und wie damit umgegangen werden soll. Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Ob darüber hinaus dauerhaft praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung auftreten, wird das BMAS kontinuierlich beobachten und gegebenenfalls weitere Vorschläge unterbreiten.

Aufzeichnungspflicht bei einer regelmäßige Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto/Monat kann entfällt

Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, kommt es in der Regel jedoch nicht zu Missbrauch. Hier kann diese Schwelle abgesenkt werden, da hier überlange Arbeitszeiten deutlich seltener vorliegen und legal in diesem Ausmaß nicht möglich sind. Die Einkommensschwelle von 2.958,-€ Euro wird daher dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000,-€ brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist.

Aufzeichnung bei Beschäftigung von Angehörigen verzichtbar

Bei der Beschäftigung von
• Ehegatten,
• eingetragenen Lebenspartnern,
• Kindern und
• Eltern des Arbeitgebers
sollen die Aufzeichnungspflichten zukünftig verzichtbar sein.

Keine Überprüfung von Überstunden durch den Zoll

Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert.

Weitere Änderungen und Klarstellungen

Den weiteren Verlautbarungen aus dem BMAS ist zu entnehmen, dass es auch an anderen Stellen zu Änderungen bzw. Klarstellungen gekommen ist bzw. kommen soll. Weitere Einzelheiten sind im beigefügten Dokument nachzulesen:

Bestandsaufnahme Mindestlohn

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