Internetvertrieb und Franchising: Teil 3 „Verbot bei eBay, Amazon & Co. und Parallelvertrieb des Franchisegebers“

In unserem letzten Artikel zum Internetvertrieb und Franchising befassen wir uns unter anderem mit den Themen Plattformverbote und Parallelvertrieb des Franchisegebers

1. Plattformverbote
Immer wieder diskutiert und fraglich ist, ob Plattformen von Drittanbietern genutzt werden dürfen. Durch entsprechende Klauseln sollte ein Verbot des Vertriebs über (beispielsweise) eBay oder Amazon gestützt werden. Die Frage, ob diese Verbote grundsätzlich zulässig sind, lässt sich heute noch nicht abschließend beantworten.

Verbot der Nutzung einer Auktionsplattform
So stellte zum Beispiel das LG Berlin fest, dass ein solches Verbot weder durch ein Erfordernis selektiven Vertriebs gerechtfertigt werden kann, noch freistellungsfähig ist. Dieses Urteil wurde zwar bestätigt, allerdings wurde hier nicht auf eine generelle Unvereinbarkeit mit dem Kartellrecht abgestellt. Es wurde vielmehr auf die, im zugrundeliegenden Einzelfall, nicht diskriminierungsfreie Anwendung des selektiven Vertriebssystems Bezug genommen

Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots
Die Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots ist allerdings auch noch nicht endgültig geklärt. So hat beispielsweise das OLG München in einem Verfahren eine Freistellung eines nicht-selektiven Vertriebs bejaht. Insbesondere stelle diese das Verbot bestimmte Plattformen als Vertriebsmöglichkeit zu nutzen keine Kundenbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar.

2. Totalverbot
Es ist außerdem fraglich, ob ein Totalverbot des Internetvertriebs aufgrund der Besonderheiten eines Franchisesystems überhaupt rechtfertigt werden kann. Grundsätzlich lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass die Nutzung des Internets als solches dem Franchisenehmer nicht verboten werden kann. Im Einzelfall kann zwar der Internetvertrieb untersagt werden – das dürfte aber dann eine seltene Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme könnte zum Beispiel darin liegen, dass es beim Erwerb einer Sache gerade um das Einkaufserlebnis geht und eine entsprechende Präsentation im Internet nicht möglich ist.

3. Parallelvertrieb des Franchisegebers
Der Internetvertrieb ist natürlich auch für den Franchisegeber von Interesse. Hier ist allerdings hinsichtlich der Zulässigkeit zu unterscheiden: Wurde den Franchisenehmern ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Bereich eingeräumt, so verstößt ein Parallelvertrieb über das Internet gegen die vertragliche Zusicherung verstoßen und ist mithin nicht erlaubt.
Ist ein Alleinvertriebsrecht hingegen nicht vereinbart, so ist eine Direktbelieferung durch den Franchisegeber zulässig, wenn dieser dann auch angemessen entschädigt. Die Entschädigung kann dann obsolet werden, wenn die Existenz des Franchisenehmers nicht gefährdet wird.

4. Schlussfazit
Abschließend lässt sich somit feststellen, dass zwar viele Grundsätze für den Internetvertrieb – auch in Bezug auf Franchisesysteme – erstellt wurden, es aber auch noch viele Fragen zu beantworten gilt. Feststehen dürfte, dass ein Totalverbot nur in wirklich seltenen Fällen zulässig ist. Außerdem scheint geklärt, dass der Onlinevertrieb, genauso wie der Offlinevertrieb, einschränkungsfähig ist. Der Internetvertrieb kann also sowohl für Franchisenehmer, wie auch für Franchisegeber eine Möglichkeit darstellen, einen erweiterten Absatzmarkt zu erschließen. Allerdings ist dieser Vertrieb nicht so frei, wie er auf den ersten Blick erscheint – es gelten genauso Regeln wie im Offlinevertrieb.

Verfasser: Arne Dähn

Kommentare