Mitarbeiterbindung erhöhen durch steuerfreies Urlaubsgeld

In fast allen Bundesländern haben mittlerweile die Sommerferien begonnen. Gerade Mitarbeiter mit Kindern treten nun ihren Jahresurlaub an. Ganz egal, ob es in die Ferne geht oder man zu Hause bleibt – mehr als der normale Alltag kostet Urlaub allemal. Für Arbeitgeber eine gute Möglichkeit, ihren Mitarbeitern mit einer kleinen Finanzspritze unter die Arme zu greifen. Das Beste daran: Wenn man es richtig macht, ist diese für den Mitarbeiter komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern.

Pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe – So geht es

Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 EUR pro Jahr zukommen lassen. Ist der Mitarbeiter verheiratet, kommen noch einmal 104 EUR für den Ehegatten hinzu und weitere 52 EUR für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 EUR. Und das für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnbesteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen aber auch für ihn nicht an. Dazu erklärt ETL-Vorstand Steuerberater Marc Müller: “Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, seine Mitarbeiter positiv zu überraschen und die Mitarbeiterbindung zu festigen. Und das mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand.”

Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.

Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich von seinem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen. Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden.

Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge. Das bedeutet, dass sie pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Andersherum bedeutet das aber auch, dass der zulässige Maximalbetrag aufgeteilt werden kann, beispielsweise hälftig für den Sommer- und Winterurlaub.

Erholungsbeihilfe auch für Mini-Jobber möglich

Die Erholungsbeihilfe darf auch an Mini-Jobber gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die 450-EUR-Grenze findet in diesem Fall nicht statt. Dadurch kann beispielsweise eine verheiratete Mini-Jobberin mit zwei Kindern in einem Monat 814 EUR erhalten. Sie ist damit immer noch geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt.

 

Bildquelle: Colourbox.de BIM/DOMINIQUE ANDRE/MAXPPP

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