Verlinken, Framen, Hochladen, Teilen & Co

Die meisten von uns tun es regelmäßig. Wir verlinken Beiträge, integrieren fremde Inhalte in unserem Webauftritt, laden Bilder oder Videos hoch und teilen Links zu interessanten Artikeln. Doch was passiert dabei eigentlich in technischer Hinsicht und was gilt es dabei rechtlich zu beachten. Darüber informiert dieser Gastbeitrag unserer Assoziierten Expertin Dr. Julia Wulf.

  1. Begriffe und urheberrechtliche Bedeutung

Bei der Nutzung digitaler Medien, sei es zu geschäftlichen Zwecken oder privat, begegnen wir ständig Begriffen wie Link, Frame, Teilen, Sharen. Wir werden aufgefordert, einen Beitrag zu teilen, wir folgen einem Link, laden Texte, Bilder oder Musik hoch.

Nur die wenigsten machen sich Gedanken darüber, was dabei technisch passiert. Dabei hängt es auch erheblich von der Technik ab, welche rechtlichen Themen mit der Nutzung von Beiträgen Dritter verbunden sind.

Um das Risiko der Verletzung der Rechte Dritter zu verringern, sollen im Folgenden einige der häufigsten Begriffe, die nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Umgang mit den digitalen Medien eine Rolle spielen, erläutert werden und dabei zunächst unter urheberrechtlichem und dann unter äußerungsrechtlichem Blickwinkel betrachtet werden.

  1. Verlinken

Der Begriff „Link“ (im Deutschen: Verbindung) beschreibt sehr gut, was beim Verlinken geschieht. Es wird die Verbindung hergestellt zu Inhalten anderer Webseiten, insbesondere zu Texten, Bildern oder Videos. Entscheidend dabei ist, dass der fremde Inhalt Teil der ursprünglichen Webseite bleibt, nur von der neuen Webseite aus durch den Link sichtbar gemacht wird. Insbesondere wird er nicht in die neue Webseite kopiert. Es findet also keine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn statt.

Das hat logischerweise zur Folge, dass der Link dann nicht mehr funktioniert, wenn der ursprüngliche Anbieter die Inhalte gelöscht oder verschoben hat. Links sind deshalb ungeeignet für eine dauerhafte Gestaltung der eigenen Webseite.

Technisch sind mehrere Arten von Links zu unterscheiden:

Interne Links leiten den Nutzer innerhalb derselben Website weiter. Sie tangieren das Urheberrecht folglich nicht. Externe Links führen von der genutzten Webseite zur Webseite eines Dritten.

Surface Links leiten den Nutzer auf die Startseite einer anderen Webseite. Deep Links leiten ihn auf eine spezielle Rubrik innerhalb der verlinkten Webseite. Hot Links (oder auch Inline Links) verschleiern die externe Herkunft. Für den Nutzer ist nicht ersichtlich, dass er nicht auf der ursprünglichen Webseite bleibt, sondern auf eine Dritte gelenkt wird.

Urheberrechtlich zulässig sind sämtliche Arten der Linksetzungen unter folgenden

Voraussetzungen:

  • Der Inhalt, auf den verlinkt wird, wurde mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht, und zwar so, dass er für jedermann zugänglich ist bzw. auch für die zugänglich sind, die Nutzer der Webseite sind, von der aus verlinkt wurde. Das bedeutet, durch die Verlinkung darf der Inhalt keinem „neuen“ Publikum zugänglich gemacht werden. Ein neues Publikum würde z. B. erreicht, wenn der Inhalt, auf den verlinkt wird, aufgrund von Passwörtern oder ähnlichen Schutzmaßnahmen nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich ist und die Nutzer der Seite, von der aus verlinkt wird, nicht zu diesem (eingeschränkten) Nutzerkreis gehören.

Ist der Inhalt, auf den verlinkt wird, ohne oder gegen den Willen des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden, gilt Folgendes:

Im Privatbereich: Der Linksetzende begeht dann nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung, wenn er nicht wusste, dass die Veröffentlichung nicht vom Rechteinhaber veranlasst wurde und dies auch nicht hätte erkennen müssen (bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt).

Im geschäftlichen Bereich: Es wird – widerleglich – vermutet, dass der Linksetzende die Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung kennt. Kann er die Kenntnis nicht widerlegen und auch nicht widerlegen, dass er die Rechtswidrigkeit nicht hätte kennen müssen, begeht er selbst eine Urheberrechtsverletzung.

  • Weiter ist Voraussetzung, dass die Wiedergabe des Verlinkten mittels des gleichen technischen Verfahrens erfolgt, das vom Urheber des verlinkten Inhaltes genutzt wird. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn der Inhalt durch eine Session ID geschützt ist, die den Nutzer zwingt, zunächst eine andere Seite zu besuchen, z. B. die Startseite, durch die Linksetzung aber unmittelbar Zugriff auf den verlinkten Inhalt gegeben wird.
  1. Framen

Beim Framen werden auf einer Webseite Inhalte einer anderen Webseite abgebildet. Das Framen (auch: Framing) beschreibt den gesamten Vorgang der Einspielung der fremden Inhalte auf eine dritte Seite. Eingespielt wird nicht die gesamte Webseite, sondern konkret ein ganz bestimmter Inhalt / Ausschnitt der Ursprungsseite. Die hierfür verwendete Technik ist die gleiche wie beim Setzen eines Hot Links bzw. eines Inline Links: Hierbei wird der Inhalt der Dritt-Webseite, auf die verlinkt wird, nicht kopiert / vervielfältigt, sondern es wird zu dem speziellen Inhalt hingeführt, ohne dass dies für denjenigen, der auf den Link klickt, erkennbar wird. Da Framen die Verlinkungstechnik nutzt, gelten für das Framen die gleichen urheberrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie für das Verlinken.

  1. Einbetten / Embedding

Auch das Einbetten (Embedding) nutzt als Technik das Inline Linking bzw. das Hot Linking: Inhalte einer fremden Webseite werden in die eigene Webseite eingebunden, auch hier ohne dass für den Nutzer sichtbar wird, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Während mit dem Begriff Framen der gesamte Vorgang des Einspielens eines fremden Inhalts bezeichnet wird, verwendet man den Begriff des Einbettens alleine für den Akt der Darstellung des Teils der Dritt-Webseite, der in die eigene Webseite eingebunden wird. Auch beim Einbetten wird die gleiche Verlinkungstechnik genutzt wie beim Framen, Hot Linking und Inline-Linking, es gelten auch hier die gleichen urheberrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

  1. Hochladen / Upload

Durch das Hochladen von Texten, Videos, Bildern oder Musikwerken werden diese zahlenmäßig reproduziert. Das Aufspielen einer Datei auf den Server, der die Datei dann im Internet bereithält (Upload) stellt damit eine Vervielfältigung dar. Wer Inhalte bei einem Hostanbieter hoch lädt, macht diese öffentlich zugänglich, sobald sie über eine bestimmte URL für Jedermann erreichbar sind. Sowohl das Vervielfältigen als auch das öffentlich Zugänglichmachen sind urheberrechtlich relevante Handlungen. Beide bedürfen grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Urhebers bzw. des sonstigen Rechteinhabers, also desjenigen, der die Bilder, Texte, Musik etc. geschaffen hat oder Nutzungsrechte hieran erworben hat.

Von diesem Grundsatz bestehen einige wenige Ausnahmen: Die Vervielfältigung (nicht die öffentliche Zugänglichmachung) ist zu rein privater Nutzung zulässig. Das gilt aber nur unter den Voraussetzungen, dass das Ausgangswerk rechtmäßig im Internet veröffentlicht wurde und das Speicherverhalten den alleinigen Zugriff des privaten Nutzers sicherstellt.

  1. Teilen / Sharen

Anders als der Begriff vermuten lässt, wird ein auf einer Webseite veröffentlichter Text beim Teilen (Sharen) nicht aufgeteilt oder in Einzelteile zerteilt, sondern es werden Dritte – insbesondere auf einem Social Media Profil – hierauf aufmerksam gemacht. Dies geschieht nicht dadurch, dass der ursprüngliche Beitrag vervielfältigt wird, sondern indem auf ihn verlinkt wird. Je nachdem, welche Linktechnik verwendet wird, erhalten die benachrichtigten Kontakte zunächst eine Vorschau des Inhalts oder aber unmittelbar den Inhalt bzw. eine spezifische Passage des Beitrages eines Dritten in der Originalform. Falls dieses Aufmerksam-Machen mithilfe eines Links geschieht, gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei der Verlinkung. Ein Unterschied besteht insoweit, als wenn im Ursprungsbeitrag dazu aufgefordert wird, den Beitrag mit anderen Social Media Kontakten zu teilen, die Verlinkung immer zulässig ist.

  1. Liken

Das Liken entspricht technisch dem Teilen. Es unterscheidet sich nur insoweit vom Teilen, als es eine von dem Nutzer bewusst gewählte Form der Zustimmung bzw. des Zum-Ausdruck-Bringens des Gefallens eines bestimmten Inhaltes darstellt. Urheberrechtlich gelten also die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie beim Verlinken dargestellt.

Zu beachten ist beim Liken, dass die Plattformbetreiber, die „Gefällt mir“-Buttons zur Verfügung stellen, hierüber zusätzlich Nutzerdaten erheben.

  1. Äußerungsrechtliche Bedeutung

Äußerungsrechtlich ist wie bei nicht vom Urheber autorisierten Inhalten zu unterscheiden zwischen dem Verlinken, egal in welcher Form einerseits und dem Hochladen andererseits.

  1. Verlinken

Werden Inhalte Dritter verwendet und enthalten diese Rechtsverletzungen, kann auch der Drittverwendende eine gleichartige Rechtsverletzung begehen. Rechtsverletzungen können darin liegen, dass der (dritt-)verwendete Ursprungsinhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, also gewerbliche Schutzrechte und / oder das Urheberrecht Dritter verletzt oder die Äußerungen einen Wettbewerbsverstoß enthalten oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Neben der Verletzung zivilrechtlicher Normen können auch Straftatbestände erfüllt sein, z. B. dann, wenn der Inhalt eine Verleumdung oder Beleidigung enthält.

Eine Haftung desjenigen, der den ursprünglichen Text durch Verlinken, Teilen, Liken etc. verwendet, kommt nur dann in Betracht, wenn er sich die in dem verwendeten Ausgangswerk enthaltenen rechtsverletzenden Aussagen zu Eigen macht.

Allein in dem Verlinken auf einen solchen Inhalt liegt noch kein Sich-zu-Eigen-Machen. Auch im bloßen Teilen eines solchen Inhalts sieht die Rechtsprechung noch kein Sich-zu-Eigen-Machen. Anders jedoch, wenn auf einen solchen Inhalt mittels eines „Gefällt mir“-Buttons (zum Beispiel Facebook „Like“-Button) aufmerksam gemacht wird. Die Rechtsprechung sieht – auch wenn keine entsprechende sonstige Äußerung des Verlinkenden vorliegt –  hierin ein Sich-zu-Eigen-Machen. Gefällt dem Verwender der Text nicht wirklich, sollte für ihn auch keine Veranlassung bestehen, den „Gefällt mir“-Button zu klicken.

Ein Sich-zu-Eigen-Machen ist aber auch immer dann gegeben, wenn sich aus dem Kontext der Webseite, von der aus verlinkt wird, ergibt, dass mittels des verlinkten Textes die eigene Meinung gestützt werden soll. Das Gleiche gilt, wenn das Teilen auf einer Social Media Plattform mit einem Kommentar versehen wird, aus dem sich das eigene Einverständnis mit der im verlinkten Text enthaltenen Aussage ergibt. Im Einzelfall kann die Haftung bereits dadurch begründet werden, dass sich derjenige, der einen fremden Text einbezieht, ihn teilt oder in sonstiger Weise auf ihn verlinkt, nicht ausreichend von der im verlinkten Text enthaltenen rechtsverletzenden Aussage distanziert. Dies gilt insbesondere bei falschen Tatsachenbehauptungen und herabsetzenden Meinungsäußerungen.

  1. Hochladen

Beim Hochladen einer fremden Datei wird nicht nur der Inhalt der betreffenden Drittwebseite vervielfältigt, sondern auch eine auf dieser Ursprungsseite enthaltene Rechtsverletzung – sei es eine Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts / Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Rechtsverletzung wird durch das Hochladen sozusagen wiederholt / verdoppelt. In dieser bewussten Verdoppelung sieht die Rechtsprechung einen ähnlichen Umstand wie das Sich-zu-Eigen-Machen. Derjenige, der die Datei hoch lädt und sie öffentlich zugänglich macht (potenziert), haftet in gleicher Weise wie derjenige, der sich einen rechtswidrigen Inhalt zu Eigenmacht. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob der hochgeladene Inhalt vom Hochladenden (also von dem „Kopierer“) als fremder Text gekennzeichnet wird oder nicht. Allein die eigenständige urheberrechtliche Nutzungshandlung begründet nach der Rechtsprechung bereits die Haftung für die im fremden Inhalt enthaltene Rechtsverletzung.

III.     Rechtsfolgen

Sind die urheberrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwendung fremder Inhalte nicht gegeben oder haftet der Dritte wegen gesetzeswidriger Inhalte, enthalten in den verwendeten Dritttexten, kann der Verlinkende in jedem Fall zivilrechtlich in Anspruch genommen werden und es bestehen Unterlassungsansprüche gegen ihn. Unterlassungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob der Handelnde schuldhaft oder ohne Schuld handelt. Unterlassungsansprüche werden in der Regel im Wege einer Abmahnung geltend gemacht.

Schadensersatzansprüche – gegebenenfalls Entschädigungsansprüche bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – bestehen bei vorsätzlichem oder fahrlässigen Handeln. Berechnet wird der zu zahlende Schadensersatz in der Regel auf Basis einer zunächst zu erteilenden Auskunft über Dauer und Umfang der Nutzung.

Verstoßen die Inhalte im Ausgangstext auch gegen Strafnormen – was möglich ist bei Verletzung gewerblicher Rechtsschutze, insbesondere aber auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Verleumdung oder ähnliche Aussage, kann derjenige, der sich die Inhalte zu Eigenmacht und sie weiterverbreitet, selbst strafrechtlich verfolgt werden.

  1. Resümee:

Sollen eigene Webseiten, Blogs oder sonstige Social Media Inhalte durch Inhalte Dritter angereichert werden, so empfiehlt es sich in jedem Fall, nicht nur die Herkunft zu prüfen, sondern auch den Inhalt des Ursprungswerks. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anreicherung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt.


 

Mehr zur Gastautorin Dr. Julia Wulf erfahren Sie >> hier.

Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Turn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt
www.taylorwessing.com

Kommentare