Sonderangebote verstoßen nicht gegen Verbot der Preisbindung

Wegweisendes Urteil im Kartellrecht: Das OLG München stellt fest, dass Sonderangebote nicht gegen das Verbot der Preisbindung verstoßen.

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer einer Schnellrestaurantkette beschwerte sich, dass die dauerhaften Rabattaktion faktisch eine Preisbindung darstellen würden. Auch deshalb, weil sich die Kunden massiv beschweren, wenn er an der Rabattaktion nicht teilnehmen würde. Darüber hinaus beklagte er, dass durch die steigenden Umsätze höhere Lizenzgebühren anfallen würden, während gleichzeitig wegen der niedrigen Preise die Gewinne sinken würden.

 

Das Urteil

Der Kartellsenat des OLG München sah in dem Vorgehen des Franchisegebers keinen Kartellrechtsverstoß. Die Rabattaktionen in Form von unverbindlichen Preisempfehlung verstoßen nicht gegen das Verbot der Preisbindung. Verboten wären Fest- oder auch Mindestpreise, das ist hier allerdings nicht der Fall. Der Franchisenehmer könnte auch auf eigenen Rechnung die Preise senken.

 

Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung von Höchstpreisen grundsätzlich erlaubt ist, nicht jedoch von Fest- oder Mindestpreisen. Auch regelmäßige Rabattaktionen, die als unverbindliche Preisempfehlung formuliert sind, verstoßen nicht gegen das Kartellrecht. Für weitere Informationen zu dieser Entscheidung und auch vielen weiteren Urteilen können können Sie auch gerne unsere Veranstaltung Optimale Franchiseverträge vom 28.11. – 29.11.19 in München besuchen. Dort wird nicht nur der Aufbau und die Inhalte eines typischen Franchisevertrages dargestellt, sondern auch die aktuelle Rechtssprechung und die Besonderheiten bei internationalen Franchiseverträgen.

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