Kurz vor Weihnachten hat das Europäische Parlament der im Trilogverfahren erzielten Einigung zur Überarbeitung der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, große Unternehmen zu verpflichten, schwerwiegende menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken – etwa Kinderarbeit, Zwangsarbeit, gravierende Verstöße gegen Arbeitsschutz oder erhebliche Umweltbeeinträchtigungen – im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Geschäftsbeziehungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und bei Bedarf zu adressieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Die materiellen Pflichten gelten ab dem 26. Juli 2029, die Berichtspflichten erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030.Für Franchisesysteme ist entscheidend, dass die überarbeitete CSDDD für Franchise- und Lizenzmodelle eigene Schwellenwerte vorsieht und damit deren besondere Struktur berücksichtigt. Ein Franchisesystem fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn der Franchisegeber weltweit Franchisegebühren von mehr als 75 Millionen Euro erzielt und zugleich einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 275 Millionen Euro erreicht.
Sofern ein Franchisesystem unter diese Schwellenwerte fällt, treffen die Pflichten den Franchisegeber in Form eines klar risikobasierten Sorgfaltspflichtenansatzes. Maßnahmen sind nur dort erforderlich, wo tatsächliche oder potenzielle menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken konkret erkennbar sind. Eine flächendeckende Prüfung oder Überwachung sämtlicher vertraglicher Beziehungen ist nicht vorgesehen. Risiken dürfen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise adressiert werden.
Für Franchisesysteme besonders relevant ist, dass die Richtlinie keine generelle Einholung zusätzlicher Informationen aus dem System verlangt. Informationen dürfen nur dann eingefordert werden, wenn sie für die Bewertung konkreter Risiken erforderlich sind und nicht auf andere Weise zur Verfügung stehen. Zudem wurde die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen gestrichen; vorgesehen ist nur noch unter engen Voraussetzungen eine zeitweise Aussetzung.
Insgesamt stellt die am 16. Dezember 2025 beschlossene Fassung der CSDDD klar, dass die Pflichten für Franchisegeber eng begrenzt, risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet sind und dass Franchisemodelle nicht pauschal wie integrierte Konzernstrukturen behandelt werden.
