Politische Arbeit des DFV: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Stellungnahme des DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Die Problematik

5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erschwert die Gemeinschaftswerbung einer Vielzahl gleichartiger Unternehmen, wie sie typischerweise in Franchisesystemen anzutreffen ist, aber vor allem auch in Vertragshändlersystemen und Verbundgruppen vorkommt. Es ist praktisch unmöglich und damit unzumutbar,in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz. Zudem würde eine solche Informationsflut Verbraucher eher verwirren als informieren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die Rechtsprechung vertritt demgegenüber mehrheitlich eine streng am Wortlaut orientierte Handhabung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und akzeptiert einen Hinweis auf eine Internetseite, die Identität und Anschrift aller Unternehmen des Franchisesystems (oder eines anderen Vertriebssystems) auflistet, mehrheitlich nicht. Die Folge ist, dass Gemeinschaftswerbung eines Franchisesystems kaum mehr rechtskonform gestaltet werden kann und damit faktisch unmöglich wird.

Damit ist die Problematik nicht erschöpft. Denn auch die Angabe aller dem betreffenden Vertriebssystem angehörenden Unternehmen mit Identität und Anschrift § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (z.B. im Internet) könnte möglicherweise nicht genügen. Denn nach einer jüngeren OLG-Entscheidung folge aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine Franchisezentrale bei ihrer Werbung mit Preisempfehlungen Identität und Anschrift der teilnehmenden Betriebe – das heißt der selbständigen Unternehmen, die die Gemeinschaftswerbung dann auch tatsächlich umsetzen (also die betreffenden Produkte führen und der Preisempfehlung folgen) – angeben müsse. Der kartellrechtlich bedingte und seit vielen Jahren praxisübliche Fußnotenhinweis „Nur in teilnehmenden Betrieben“ solle den Anforderungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht genügen. Diese faktische Vorgabe des OLG Düsseldorf würde jedoch eine entsprechende vertikale Abstimmung im Zusammenhang mit einer unverbindlichen Preisempfehlung erfordern. Die Franchisezentrale müsste mit den Mitgliedern des Franchisesystems abstimmen, wer zu einem späteren Zeitpunkt die Produkte tatsächlich auch zu den Preisempfehlungen verkaufen will. Dies würde aber aus Sicht der Franchisewirtschaft gegen die Vorgaben des Kartellrechts (Preisbindungsverbot, § 1 GWB ) verstoßen. Das OLG Düsseldorf hat diesem Argument entgegnet, der Franchisegeber könne von einer Gemeinschaftswerbung auch Abstand nehmen und diese den Franchisenehmern überlassen, wenn er der Meinung sei, kartellrechtliche Vorgaben nicht einhalten zu können.

Die Position des DFV

Der DFV meint, diese jeweils mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG begründeten Sichtweisen schränken die Werbemöglichkeiten von Franchise- und vergleichbar organisierten Vertriebssystemen in unzumutbarer Weise ein. Es ist eine der typischen Aufgaben von Franchisegebern bzw. Franchisesystemzentralen, überregionale Werbung zu organisieren, von der alle Teilnehmer des Vertriebssystems profitieren sollen. Solche überregionale Werbung wurde und wird in der Praxis nicht durch Franchisenehmer (oder z.B. Vertragshändler) durchgeführt, die regelmäßig nur für die Werbung in ihrer Region verantwortlich sein können und möchten. Bliebe Vertriebssystemen wie der Franchisewirtschaft die Möglichkeit zur Gemeinschaftswerbung versagt, würde das auch zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen.

Der DFV kritisiert die aktuelle Rechtslage und setzt sich für eine klare Gesetzesregelung ein, die es Franchisesystemen mit ihren selbständigen Franchisenehmern erlaubt, gemeinsame Werbung zu betreiben. Seit 2012 wird bedauerlicherweise die bestehende Rechtsunsicherheit in der Praxis durch Abmahnungen missbräuchlich ausgenutzt, so dass bei den betroffenen Unternehmen wirtschaftliche Belastungen in nicht unerheblicher Höhe verursacht wurden und werden.

Die Stellungnahme des DFV können Sie hier in Gänze nachlesen:
DFV_Stellungnahme_Referentenentwurf eines zweiten Gesetz zur Änderung des UWG

in Zusammenarbeit mit Noerr LLP: RA Dr. Tom Billing und RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff.

DFV nimmt an EU Konsultation teil

Position des DFV zur EU Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Derzeit zieht die EU-Kommission in Erwägung, die aktuelle Handelsvertreter-Richtlinie zu ändern. Hierbei geht es nicht um die Frage, was genau novelliert werden soll sondern allein um die Frage, ob überhaupt eine Änderung vorgenommen werden oder bei der seit 1986 bestehenden Richtlinie festgehalten werden soll. Der DFV hat hierzu eine Position bzw. eine Bewertung verfasst und der Konsultation zugänglich gemacht.

Hintergrund

Franchising ist ein auf langjährige Partnerschaft beruhendes Geschäftsmodell. Dieses gründet auf einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Gegensatz zum Handelsvertreter arbeitet er auf eigene Rechnung, unterliegt keiner Preisbindung und wird nicht provisionsbasierend tätig. Im Rahmen seiner zu erbringenden Leistung verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers. Franchising ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen. Die Handelsvertreterrechte, bestimmt durch die Handelsvertreter-Richtlinie, finden hierbei analog, insbesondere beim § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich), Anwendung.

Nationales und europäisches Recht

Angesichts der Vorgaben der Handelsvertreter-Richtlinie stimmen die nationalen Handelsvertreterrechte innerhalb der EU inhaltlich überein bzw. weisen nur in engem Rahmen – dort, wo die Richtlinie unterschiedliche Regelungen zulässt – Unterschiede auf. Das beschleunigt Vertragsverhandlungen und erleichtert, Verträge zu schließen. Zugleich wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, einheitliche Vertragsmuster für alle 28 EU-Staaten vorzubereiten. Dies erleichtert den Aufbau eines Vertriebskonzeptes über Handelsvertreter, soweit sich dies nur auf die Staaten der EU erstrecken soll.

Handelsvertreterverträge müssen – egal, welches Recht für den Vertrag vereinbart wurde – mit den zwingenden Regelungen der EU-Richtlinie übereinstimmen. Daher sind Handelsvertreter eher bereit, sich auf ein anderes Recht innerhalb der EU (bspw. auf das Recht am Sitz des Unternehmers) einzulassen.

Dadurch, dass der Europäische Gerichtshof durch die Gerichte der EU-Staaten zur Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Richtlinie angerufen wird, verfestigt sich die angestrebte Einheitlichkeit des Handelsvertreterrechts in der gesamten EU. Dies verschafft sowohl den Handelsvertretern als auch den Unternehmern Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen und damit mittelbar auch für Franchise-Verträge.

Die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof und ihm folgend durch die nationalen Gerichte verhindert, dass der Schutz der Richtlinie weder durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates noch eines Gerichtsortes außerhalb der EU ausgehebelt werden kann.

Netzwerkpolitik des DFV beim Deutschen Arbeitgebertag 2014

DFV pflegt und erweitert sein politisches Netzwerk beim Deutschen Arbeitgebertag 2014

Das Thema des diesjährigen Arbeitgebertages lautete „Aktuelle sozial- und wirtschaftspolitische Herausforderungen“.

Bundeskanzlerin Merkel und Wirtschaftsminister Gabriel sind sich einig: „Investitionen ja, aber nicht auf Pump“. Das Ziel 2015 einen ausgeglichenen Haushalt ohne Neuverschuldung zu schaffen bleibt bestehen und wird laut der Bundesregierung konsequent umgesetzt. Ein wichtiges Signal für den deutschen Mittelstand ist die Ankündigung, keine Steuern erhöhen zu wollen. Weiterhin korrigiert die Regierung ihre Prognose für das Wirtschaftswachstum nach unten. Der Bundeswirtschaftsminister betont, dass der Erhalt und den Ausbau Infrastruktur einer großen Herausforderungen der kommenden Jahre sein wird. Laut Koalitionsvertrag wollen Union und SPD insgesamt fünf Milliarden Euro in dieser Wahlperiode in die Infrastruktur stecken. Einnahmen durch die Pkw-Maut und eine Ausweitung der Lkw-Maut kommen hinzu. Das Forcieren und Fördern von alternativen Finanzierungsmöglichkeiten (Wagniskapital, Crowd Funding) steht nach Aussage der Bundesregierung ganz oben auf der Agenda der Wirtschaftspolitik. Der DFV hat sich hierzu in den letzten Wochen bereits positioniert. Die Themensetzung können sie hier im Einzelnen nachlesen:

• Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft
• Wagniskapital: Was ist zu tun um diese alternative Fördermöglichkeit zu erhalten?
• Finanzielle Engpässe bei der Unternehmensgründung
• Unternehmensgründer in Deutschland: Allein und ausgebremst?

Die Mittelstandsoffensive: Gründerkultur in Deutschland stärken und ausbauen

Weiterhin betont Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel die Gründungskultur in Deutschland stärken. Dazu lädt er das Netzwerk Mittelstand, bestehend aus 20 Mittelstandsverbänden und dem Bundeswirtschaftsministerium, ein in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten. Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministers sind die aktuellen Herausforderungen, wie die Sicherung unseres Fachkräftebedarfs, die Etablierung von mehr Gründergeist und passender Finanzierungsmöglichkeiten, die Erschließung von Auslandsmärkten sowie der Abbau von unnötiger Bürokratie sind am besten zu bewältigen, wenn sich Politik und Wirtschaft auf gemeinsame Ziele verständigen.

Zunächst ist an die Einrichtung folgender Arbeitsgruppen gedacht:

• Demografischer Wandel/Künftigen Fachkräftebedarf decken
• Unternehmergeist und innovative Gründungen fördern
• Neue Wege in der Mittelstandsfinanzierung beschreiten
• Globalisierung/Internationalisierung erleichtern
• Intelligente Regulierung und Bürokratieabbau vorantreiben.

Im Rahmen der Arbeitsgruppen wird diskutiert, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und auszubauen. Gleichzeitig soll sondiert werden, was Politik und Wirtschaft gemeinsam zur Bewältigung der genannten Herausforderungen beitragen können.

Fazit

Der DFV begrüßt die Ankündigungen der Politik die Gründerkultur fördern und den Mittelstand entlasten zu wollen. Die Initiative des BMWi in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten ist ein richtiger und notwendiger Schritt. Ob es nur bei einer solchen Ankündigung bleibt oder die Bundesregierung auch konkrete Taten folgen lässt, werden die kommenden Monate zeigen. Der DFV, welcher Mitglied des Netzwerkes Mittelstand ist und an den Arbeitstreffen teilnimmt, wird seinen Beitrag dazu leisten.

Berater- und Franchise-Nehmer-Kodex für die deutsche Franchise-Wirtschaft erarbeitet

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ erarbeitet Kodizes für die
Franchise-Compliance-Deutschland (FCD)

Agenda 2020

In der vergangenen Sitzung des DFV-Ausschusses „Qualität und Ethik“ wurde die Agenda 2020 auf den Weg gebracht und verabschiedet. Darin wird der Leitgedanke der Arbeit des Ausschusses für die kommenden Jahre definiert und festgelegt. Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner wird darin als ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem gesehen. Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft, hat sich mit seinem Ausschuss „Qualität und Ethik“ zum Ziel gesetzt, umfassende und allgemeingültige Standards zu definieren, diese Werte zu wahren und weiter zu entwickeln. Damit baut der DFV seine Rolle als Spitzenverband und Selbstregulator der deutschen Franchise-Wirtschaft weiter aus. Franchise-Geber und Franchise-Nehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.

Berater-Kodex

Weiterhin setzte sich der Ausschuss mit dem Finalisieren eines Berater-Kodexes auseinander. Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchise-Wirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchise-Wirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchise-Wirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchise-Geber und/oder Franchise-Nehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchise-Wirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Der Kodex soll

• den Beratern eine Richtschnur im Umgang mit Franchisegebern und Franchisepartnern sein,
• einen Standard schaffen, auf dessen Grundlage die Berater tätig sind,
• den Zusammenhalt und die Integrität der Mitglieder des DFV stärken und
• Transparenz im gegenseitigen Umgang zwischen Vertretern der Franchisewirtschaft schaffen.

Franchise-Nehmer-Kodex

Ferner wurden erste Schritte zur Verabschiedung eines Franchise-Nehmer-Kodexes eingeleitet. Im Frühjahr 2015 soll dieser Bestandteil der FCD werden. Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchise-Nehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchise-Nehmern erwartet werden kann. Der Franchise-Geber und der Franchise-Nehmer tragen füreinander in ihrer Franchise-partnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchise-System zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchise-Nehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

Ausschuss Ethik Oktober 2014 Jan Schmelzle

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Mag. Waltraud Martius (SYNCON International), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.

Der kommende Ausschuss tagt am 23. Februar 2015 in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com.

DFV arbeitet auf Initiative und gemeinsam mit BMWi an Zukunftsstrategie für den Mittelstand

Gemeinsame Vereinbarungen zwischen Politik und Wirtschaft

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi), Sigmar Gabriel, möchte seine Politik für einen zukunftsfesten deutschen Mittelstand gemeinsam mit der Wirtschaft gestalten. Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministers sind die aktuellen Herausforderungen, wie die Sicherung unseres Fachkräftebedarfs, die Etablierung von mehr Gründergeist und passender Finanzierungsmöglichkeiten, die Erschließung von Auslandsmärkten sowie der Abbau von unnötiger Bürokratie sind am besten zu bewältigen, wenn sich Politik und Wirtschaft auf gemeinsame Ziele verständigen.

Netzwerk Mittelstand

Das Netzwerk Mittelstand, bestehend aus 20 Mittelstandsverbänden und dem Bundeswirtschaftsministerium, ist vom Bundesministerium eingeladen, in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten. Zunächst ist an die Einrichtung folgender Arbeitsgruppen gedacht:

• Demografischer Wandel/Künftigen Fachkräftebedarf decken
• Unternehmergeist und innovative Gründungen fördern
• Neue Wege in der Mittelstandsfinanzierung beschreiten
• Globalisierung/Internationalisierung erleichtern
• Intelligente Regulierung und Bürokratieabbau vorantreiben.

Im Rahmen der Arbeitsgruppen wird diskutiert, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und auszubauen. Gleichzeitig soll sondiert werden, was Politik und Wirtschaft gemeinsam zur Bewältigung der genannten Herausforderungen beitragen können.

Der DFV wird sich hierbei aktiv für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft einsetzten.

Neues aus der Mittelstandsförderung: Zuschuss für die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen

Bundesland Berlin gewährt einen Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen

1. Förderungszweck

Mit der Förderung soll der Arbeitsmarkt entlastet und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU gestärkt werden. Dabei werden Zuschüsse für die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gewährt.

2. Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt für Zuschüsse sind private „Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU). Darunter fallen alle Unternehmen unter 250 Beschäftigte mit Sitz in Berlin, mit höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von 43 Mio. EUR. Die Anzahl der je Unternehmen zu fördernden Arbeitnehmer ist abhängig von der durchschnittlichen Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Zeitraum von 12 Monaten vor der Antragstellung.

3. Art, Umfang und Höhe des Lohnkostenzuschusses

Der Lohnkostenzuschuss wird gestaffelt nach Bruttoarbeitslohn und der Dauer des Arbeitsvertrages gewährt. Der Lohnkostenzuschuss wird bei befristeten Arbeitsverhältnissen für die Dauer der Befristung gewährt. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird der Lohnkostenzuschuss für die Dauer von 30 Monaten gewährt.

Weitergehende Informationen können Sie unter www.landeszuschuss-kmu.de oder in den beigefügten Dokumenten abrufen:

LZKMU_Flyer_als PDF Förderbedingungen LZKMU (2)

DFV beim Arbeitstreffen im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)

Netzwerk Mittelstand trifft sich zum Thema „Gründen“

Im Rahmen eines Treffens im Wirtschaftsministerium wurde das Gründungsgeschehen in Deutschland näher beleuchtet und diskutiert. Das Institut für Wirtschafts- und Kulturgeographie der Leibnitz Universität Hannover stellte seine aktuelle Studie „Unternehmensgründungen in Deutschland im internationalen Vergleich – Befunde aus dem Global Entrepreneurship Monitor (GEM)“ vor. Die Analyse und die sich daraus ergebenen Handlungsempfehlungen decken sich mit der Position der Franchisewirtschaft zur Gründerkultur in Deutschland und bestärken den DFV in seinen Handlungsempfehlungen an die Politik.

Der DFV steht im ständigen und engen Austausch mit dem BMWi und arbeitet aktuell in folgenden Arbeitsgruppen mit:

• „Demografischer Wandel/Künftigen Fachkräftebedarf decken“
• „Unternehmergeist und innovative Gründungen fördern“
• „Neue Wege in der Mittelstandsfinanzierung beschreiten“
• „Globalisierung/Internationalisierung erleichtern“
• „Intelligente Regulierung und Bürokratieabbau vorantreiben“.

Darin wird mit dem Wirtschaftsministerium und entsprechenden Verbänden diskutiert, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und auszubauen. Gleichzeitig ist dies ein Signal um zu sondieren, was Politik und Wirtschaft gemeinsam zur Bewältigung der genannten Herausforderungen beitragen können. Der DFV bringt sich hierbei aktiv für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft ein.

Die Studie

Der vorliegende 14. Länderbericht Deutschland zum GEM beschreibt und erklärt Gründungsaktivitäten in Deutschland im Jahr 2013.

Wie viel wird gegründet?
5 % der erwachsenen Deutschen versuchten 2013 ein neues Unternehmen zu gründen oder waren Inhaber eines Geschäftes, welches noch nicht länger als 3 ½ am Markt war.

Wer gründet?
In Deutschland gründen vorwiegend Männer, Unternehmer mit Migrationshintergrund sowie 25 bis 34-Jährige.

Warum wird gegründet?
Chancengründungen, sprich Gründungen der Geschäftsidee willens, sind deutlich zahlreicher als sogenannte Notgründungen, welche aus Mangel an Erwerbsalternativen erwachsen. In Deutschland gründen insgesamt zwar weniger Menschen als vor einigen Jahren, aber sie tun dies häufiger als damals, weil sie eine Marktchance für ihr Produkt sehen, als wegen des Mangels an Erwerbsalternativen.

Was wird gegründet?
Ein unbefriedigender hoher Anteil der Gründer von 42 % hat weder einen Beschäftigten noch erwarten sie die Schaffung eines Arbeitsplatzes innerhalb der nächsten fünf Jahre.

In welchem Kontext wird gegründet?
Die Stärken des Gründungsstandortes Deutschland werden insbesondere in der physischen Infrastruktur, der Schutz des geistigen Eigentums sowie die öffentlichen Förderprogramme gesehen. Die Schwächen sind in der schulischen und außerschulischen Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit zu finden. Das notwendige Gründergen wird nicht kann nicht die Rede sein. Auch die Finanzierungsbedingungen werden als negativ bewertet.

Was kann die Politik tun?
Die Autoren der Studie empfehlen eine gründungsbezogene Ausbildung an Schulen und Hochschulen. Dies würde nicht nur die Gründungsfähigkeiten der deutschen Bevölkerung positiv beeinfluss sondern auch langfristig eine Kultur der unternehmerischen Selbstständigkeit etablieren. Ein neuer Ansatz wäre auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Personaleinstellungen im Gründungssektor. Die Reduzierung der Lohnnebenkosten oder die Mitfinanzierung der Gehälter könnte nach Ansicht der Autoren mehr Unternehmensgründer ermutigen, Mitarbeiter einzustellen.

Fazit

Die Studie bestärkt den DFV in seiner Forderung an die Politik eine langfristige, über die Legislaturperioden hinweg, Strategie zur Verbesserung der Gründerkultur in Deutschland zu entwickeln. Der DFV begrüßt weiterhin die Initiative des BMWi in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten.

Die Studie sowie das Positionspapier des DFV können Sie hier nachlesen:
global-entrepreneurship-monitor Positionspapier_Forderungen-Existenzgruendungsgeschehen_07.11.13

Vorvertragliche Aufklärung: aktuelles Urteil bekräftigt Qualitätsstandard des DFV

Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:

Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV Franchise-Vertrag Checkliste FN

DFV intensiviert Bemühungen zur Änderung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung

Der DFV wendet sich an die Spitzen der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen

Zehn Verbände sowie der DFV wenden sich an die Fraktionsspitzen des Deutschen Bundestages mit der Bitte, eine gesetzliche Änderung der Regelungen zur Vorsatzanfechtung im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen herbeizuführen.

Hintergrund

Seit nunmehr vier Jahren werden immer mehr Unternehmen – darunter auch Franchisesysteme – von Insolvenzverwaltern aufgefordert, Zahlungen für Warenlieferungen oder Gebühren von Vertragspartnern, im speziellen Franchisenehmern, zurückzuzahlen, die mittlerweile insolvent geworden sind. Diese angefochtenen Zahlungen können nach geltendem Recht bis zu zehn Jahre zurückliegen.

Franchising ist eine auf Partnerschaft beruhende Vertriebsform, die im Rahmen eines Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern auf Zeit geschlossen wird. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Rahmen der Franchisepartnerschaft verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers von Seiten des Franchisegebers. Gerade diese auf Partnerschaft beruhende Unternehmerbeziehung hat zur Folge, dass in wirtschaftlicher Schieflage oder bei Liquiditätsproblemen des Franchisenehmers, dieser eine professionelle Unterstützung durch den Franchisegeber erfährt. Nur so kann ein Franchisesystem, welches sehr stark auf gegenseitigem Vertrauen und Austausch beruht, nachhaltig wachsen. Die aktuelle Entwicklung in der Anfechtungspraxis einiger Insolvenzverwalter riskiert das Funktionieren einer Franchisepartnerschaft gerade im Hinblick des Wiederaufbaus und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wirtschaftlich notleidender Franchisenehmer durch den Franchisegeber.

Die Grundlage für dieses sich rasant ausweitende Phänomen bilden der offene Wortlaut der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung seit dem Jahr 2010. Danach kann z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen von Lieferanten mit ihren Kunden dazu führen, dass der Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht wird mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen Jahre später an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen. Einige unserer Mitgliedsunternehmen sehen sich durch die aktuelle Anfechtungspraxis hohen finanziellen Risiken ausgesetzt. In einzelnen Fällen kann die Abführung einer Jahre zurückliegenden Zahlung zu ernsthaften Liquiditätsengpässen führen. Dies ist ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Vielmehr sollten Fälle erreicht werden, in denen Masse vorsätzlich und quasi kriminell zulasten der Gläubiger hinterzogen werden sollte.

Die Forderung und Aktivitäten des DFV

Das Anliegen des DFV ist es, die Dringlichkeit einer Korrektur der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften vor Augen zu führen, damit sich die Vorsatzanfechtung nicht noch weiter zu einem Massenphänomen ausweitet. Deshalb muss das Gesetz wieder auf seinen Zweck beschränkt werden, „vorsätzliche Benachteiligung“ (so die amtliche Überschrift zu § 133 Insolvenzordnung) mittels Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, so dass es nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wie es bis 2010 der Fall war. Ziel ist es, die für den Geschäftsverkehr notwendige Planungs-, Kalkulations- und Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Der DFV begrüßt und unterstützt deshalb die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Bundesregierung „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs (…) auf den Prüfstand stellen“ wird.

Die Position des DFV mit konkreten Änderungsvorschlägen ist den Fachpolitikern der Fraktionen sowie den zuständigen Ministerien bereits übermittelt worden und bekannt.

Das Schreiben können Sie im folgenden Dokument nachlesen:
Anschreiben an die Fraktionsspitzen_Insolvenzanfechtung Anschreiben an die Vorsitzenden der AG

Gründerland Deutschland? Zahl der gewerblichen Unternehmensgründungen sinkt weiter

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) veröffentlicht Zahlen zum aktuellen Gründungsgeschehen in Deutschland

Zahlenlage

Die Zahl der gewerblichen Unternehmensgründungen in Deutschland ist nach Angaben des IfM Bonn im 1. Halbjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5,7 % weiter gesunken: Sie lag bei rund 164.100 – im 1. Halbjahr 2013 waren noch rund 174.000 gewerbliche Existenzgründungen angemeldet worden. Zugleich sank der Anteil der Unternehmensaufgaben (rund 179.300) um 0,5 %. Insgesamt betrachtet bleibt der sogenannte „Gründungssaldo“, die Differenz aus Gründungen und Schließungen, negativ. Das IfM Bonn schätzt, dass sich dieser Trend fortsetzen wird: So erwarten die Wissenschaftler für das gesamte Jahr 2014 einen Rückgang der Gründungen auf rund 328.000 und der Liquidationen auf rund 352.000. Dies hätte wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge.

Analyse

Nach Einschätzung des IfM ist weiterhin die positive Situation für Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt spürbar. Gleichzeitig stieg aber auch die Zahl von Existenzgründern aus dem EU-Ausland. Dies ist vornehmlich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zurück zu führen, die die Bürger Rumäniens und Bulgariens seit dem 01. Januar 2014 wahrnehmen können. Insgesamt ging die Anzahl ihrer Unternehmensgründungen im Vergleichszeitraum 1. Halbjahr 2014 gegenüber 1. Halbjahr 2013 um 32,3 % zurück. Die Zahl ihrer Unternehmensaufgaben nahm zugleich um 45,5 % zu. Grundsätzlich sank aber erstmals seit Beginn der Erfassung im Jahr 2003 der Ausländeranteil bei den Unternehmensgründungen von Einzelunternehmen: Im 1. Halbjahr 2013 lag er noch bei 45,3 % – im 1. Halbjahr 2014 bei 44,2 %. Allein die Zahl der Nebenerwerbsgründungen (1. Halbjahr 2014: rund 130.200) ist im Vergleichszeitraum um rund 1,4 % gestiegen. Auch die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben (1. Halbjahr 2014: rund 83.400) erhöhte sich um 2,1 %. Insgesamt war dieser Saldo – die Differenz aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben – im 1. Halbjahr 2014 positiv

Fazit

Die Zahlen bestätigen die Aussagen des KfW Gründungsmonitors 2014, welchen wir im Rahmen unseres DFV-Blogs analysiert haben. Demnach sind wir noch weit von dem von der Politik postulierten Gründerland Deutschland entfernt.

Die Unternehmensgründungen sind rückläufig und der Anstieg bei den Nebenerwerbsgründungen schaffen meist keine Arbeitsplätze bzw. leisten nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Das Positions- und Maßnahmenpapier des DFV e.V. zur Gründerkultur in Deutschland finden Sie hier: Positionspapier_Forderungen-Existenzgruendungsgeschehen_07.11.13

Die Studie des IfM zum Gründungsgeschehen finden Sie hier: IfM Studie: Gründungegeschehen in Deutschland