Digitalen Wandel in Franchisesystemen besser verstehen und gestalten: der Digitalisierungsmanager (IHK) vom DFI

Wie in dem vorangestellten Blog-Beitrag angekündigt, beschäftigen wir uns in dem heutigen Artikel mit einem neuen Schulungsangebot des Deutschen Franchise-Instituts, dem IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU

IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU

Für viele mittelständische Unternehmen ist es schwierig, einen guten Überblick über die Chancen und Risiken der Digitalisierung zu erhalten und die eigenen richtigen Schritte abzuleiten.

Diese Möglichkeit erhalten Sie ab September 2016 im Zertifikatslehrgang zum Digitalisierungsmanager (IHK).

Das Ziel:

Den  Teilnehmern  einen unmittelbaren Nutzen durch die begleitete Anwendung des Erlernten auf das eigene Unternehmen zu sichern: Sie entwickeln die Digitalisierungsstrategie mit Umsetzungsplan für Ihr Unternehmenund erhalten Unterstützung und profundes Feedback von Experten.

Der Ablauf:

  • Vor Beginn des Präsenzlehrgangs erstellen Sie die Ist- Analyse bezüglich des Digitalisierungsgrades Ihres Unternehmens mit Hilfe einer Online-Checkliste.
  • Parallel zu den drei Präsenzmodulen erarbeiten Sie eine Präsentation mit der Digitalisierungsstrategie und dem Umsetzungsplan für das eigene Unternehmen.
  • Die Weiterbildung endet mit einem schriftlichen Multiple-Choice-Test und einem Fachgespräch. Hierbei präsentieren Sie die erarbeitete Digitalisierungsstrategie vor der IHK und erhalten profundes Feedback.

Die Seminar-Inhalte im Überblick:

  • Aktuelle Entwicklung & Zukunftstrends
  • Ist-Analyse und Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie
  • Grundlagen der Engpasskonzentrierten  Strategie (EKS)
  • Technologien & Vernetzung
  • Digitales Marketing & digitaler Vertrieb
  • Rechtsgrundlagen
  • Digitale Organisation & Kultur

Die jeweils aktuelle und detaillierte Agenda finden Sie im Programm.

Der Lehrgang wurde von der Unternehmensberatung Franchise ForYou in Kooperation mit der IHK Erfurt und der Europäischen Kommunikations- Akademie für Bildung, Beratung und Projekte e.V. konzipiert.

 

 

Spielregeln für die digitale Wirtschaft: öffentlicher Online-Beteiligungsprozess startet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat gestern das Grünbuch Digitale Plattformen  veröffentlicht, mit dem zentrale, rechtliche und regulatorische Fragen im Rahmen digitaler Plattformen identifiziert, definiert und strukturiert werden sollen. Dazu startet ein breiter, öffentlicher Online-Beteiligungsprozess für Interessierte. Das Grünbuch ist Teil der ‚Digitalen Strategie 2025 das BMWi zur Digitalisierung der deutschen Volkswirtschaft vorgelegt hat.

Grünbuch Digitale Plattformen  

Das Grünbuch ist Teil der Digitalen Strategie 2025, die das BMWi Anfang März dieses Jahres vorgestellt hat. Es identifiziert, strukturiert und definiert rechtliche, regulatorische Fragen, die im Rahmen der Digitalisierung gestellt werden müssen. Ziel ist es, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs ermöglicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouveränität sichert.

Mit dem Grünbuch eröffnet das BMWi eine öffentliche Konsultation. Die Zivilgesellschaft, Unternehmen, Verbänden und Gewerkschaften sind dazu eingeladen, an den Diskussionen teilzunehmen. Das BMWi stößt damit einen Dialogprozess an, der Anfang 2017 in einem Weißbuch mit konkreten Regelungsvorschlägen münden soll.

Fairen Wettbewerb und digitale Privatautonomie

Welchen Ordnungsrahmen setzen wir für digitale Plattformen? Wie schaffen wir faire Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen? Wie sichern wir digitale Privatautonomie? Das sind entscheidende Fragen, auf die die Politik gemeinsam mit Zivilgesellschaft, Unternehmen, Verbänden und Gewerkschaften Antworten finden muss. Aus diesem Grund wurde das Grünbuch Digitale Plattformen entwickelt und stellt den bislang umfassendsten Konsultationsprozess in Deutschland zu wirtschaftspolitischen Fragen der Digitalisierung dar.

Ziel ist, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs ermöglicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouveränität sichert.

Zum Online-Beteiligungsportal geht es hier: Gründbuch digitale Plattformen

Auch das Deutsche Franchise-Institut ist im Bereich der Digitalisierung schon seit geraumer Zeit aktiv

Mehr Informationen zum Digitalisierungsmanager (IHK) – IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU erhalten Sie zeitnah in unserem darauffolgenden Blog-Beitrag!

 

Franchisegründung: Quellen für das Startkapital

Die Gründung eines Unternehmens, auch eines Unternehmens eines Franchisenehmers, bedarf ausreichender Kapitaldeckung. Die Planung und Bereitstellung von Startkapital ist eine entscheidende Erfolgsbedingung der angehenden unternehmerischen Tätigkeit. In Deutschland steht Gründern eine Vielzahl von Möglichkeiten der Existenzgründungsfinanzierung zur Verfügung. Die Bandbreite reicht von Bankkrediten, öffentlichen Förderkrediten, speziellen Förderprogrammen, Mikrokrediten und Leasingfinanzierungen bis zur Einbindung von Beteiligungskapital.

Die richtige Vorgehensweise

Wer ein Franchise-Unternehmen gründen, aufbauen und in der Startphase sicher über die Runden bringen will, braucht ausreichend Startkapital. Für das Startkapital zu sorgen bedeutet zunächst, genau zu berechnen, wie hoch der Kapitalbedarf eigentlich ausfällt. Das betrifft nicht allein die Investitionen. Auf keinen Fall sollte man die eigenen Lebenshaltungskosten dabei vergessen. Denn erfahrungsgemäß fallen die Einkünfte nach dem Start eher gering aus.

Eigenkapital

Erste und beste Quelle, das benötigte Startkapital auf die Beine zu stellen, ist eigenes Geld: Eigenkapital. Der Anteil des Eigenkapitals sollte möglichst nicht unter 20 Prozent liegen. Denn Gründerinnen oder Gründer, die sich den restlichen Teil des Startkapitals leihen wollen, können mit diesem Eigenanteil signalisieren, dass auch sie für ihr unternehmerisches Risiko geradestehen und dies nicht allein der Kredit gebenden Bank oder Sparkasse überlassen.

Bankkredite

Meist reicht das Eigenkapital für den Start nicht aus. Also muss zusätzliches Fremdkapital her, sprich: Kredite (auch Darlehen genannt). Die erhält man von der Bank, die man sich aussucht, um mit ihr im weiteren Geschäftsleben zusammenzuarbeiten (Hausbank). Kredite gibt es hier zu den jeweils aktuellen Zinssätzen.

Fördermittel

Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen bekommen bei ihrer Hausbank in aller Regel nicht dieselben günstigen Kreditkonditionen wie Großunternehmen. Bund und Bundesländer bieten daher besondere Förderprogramme an, um ggf. Nachteile auszugleichen und den „Kleinen“ den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.

Beteiligungskapital

Banken und Sparkassen lehnen Kredite für das Startkapital oftmals ab, weil sie die gewünschten Sicherheiten vermissen. Vor allem dann, wenn der Eigenanteil zu niedrig ist, können Teilhaber für zusätzliches Eigenkapital sorgen.

Die Finanzierungsfibel des DFV sowie eine Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) geben einen Überblick zu Gründungsfinanzierungsmodellen, besprechen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung und gibt nicht zuletzt hilfreiche Tipps für das Bankgespräch.

Die aktualisierte Publikation des BMWi können Sie hier einsehen: GründerZeiten Nr. 06: Existenzgründungsfinanzierung

Die Finanzierungsfibel steht exklusiv den Mitgliedern des DFV zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com abgerufen werden.

 

 

Anfechtung eines Franchisevertrages wegen nicht eingehaltener Leistungsversprechen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung

Dieses Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Exklusiver Service für Mitglieder des DFV: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein  (vgl. § 512 BGB), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein  Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen (§§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen (nämlich der Anlage 1 EGBGB). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch  nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.

Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

 Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

Tipps für den ersten Schritt in die Selbstständigkeit: Erlaubnis, Zulassung, Anmeldung & Co.

Bevor ein Franchisenehmer selbständig oder freiberuflich arbeiten kann, muss er sein Gewerbe anmelden. Manchmal reicht es, die neue Tätigkeit beim Finanzamt bekannt zu machen, oft jedoch führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Eine neue Ausgabe der GründerZeiten – herausgegeben vom  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – gibt einen Überblick über Formaliltäten, Zuständigkeiten und Anlaufstellen und zeigt Schritt für Schritt, welche Anmeldungen und Erlaubnisse notwendig sind.

Erlaubnis oder Zulassung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Grundsätzlich darf jeder eine gewerbliche Tätigkeit starten. Wenn der Franchisevertrag unterschrieben ist, heißt es als Franchisenehmer ein in der Zukunft als Unternehmer zu agieren, wie jeder andere Gründer auch. Die meisten Gründer können ihre selbständige Tätigkeit dabei ohne Weiteres beginnen. Man benötigt dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Es gibt allerdings ein paar erlaubnispflichtige Gewerbe. Informationen darüber erhalten Sie beim Franchisegeber oder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort. Bei der Handwerkskammer erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk mit oder ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen.

Anmeldungen

Trotz der genannten Gewerbefreiheit muss jede Franchisenehmer respektive Gründer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bekanntmachen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Da die meisten ein Gewerbe ausüben wollen, führt ihr erster Weg daher zum Gewerbeamt vor Ort. Freiberufler müssen zum Finanzamt. Dazu kommen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein paar weitere Behörden und Institutionen, bei denen man sich anmelden muss, wenn man ein Unternehmen gründet.

Schritt für Schritt

Unter dem Strich sind die Formalitäten vor der Gründung „halb so wild“, vor allem dann, wenn man sich dabei helfen lässt. Wenn Sie unsicher sind, welche behördlichen Anforderungen Sie für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen müssen, können Sie sich an den Franchisegeber, IHK, HWK, Wirtschaftsfördergesellschaften oder ggf. eigens dafür eingerichtete Stellen wie Startercenter wenden. Außerdem gibt es überall den einheitlichen Ansprechpartner: Er berät Sie und koordiniert Ihr Anmeldeverfahren zwischen den beteiligten Behörden. Eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner finden Sie auf www.existenzgruender.de. Dazu kommt: Sie können über 300 Kommunen, die Bundesverwaltung und fast 100 Behörden über die zentrale Rufnummer 115 erreichen.

Finanzierung: die De-minimis-Verordnung und die Bedeutung für die Franchisewirtschaft

Ausgangslage

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen können nach Ansicht der EU können den Wettbewerb beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher überprüft die Kommission fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen.

Die sogenannte De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden und damit einem Verbot unterliegen.

Die nun neue De-minimis-Verordnung begrenzt weiterhin die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe auf 200.000 EUR. Diese muss im zeitlichen Rahmen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre  bewilligt worden sein.

In der Praxis

Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich auch für Beihilfen an Franchise-Unternehmen, sprich Franchisenehmer, wie auch Franchisegeber sind davon betroffen. Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage fallen nicht darunter.

Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen bis zu einer Höhe von 1,0 Mio. EUR je Unternehmen und Bürgschaften bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. EUR je Unternehmen.

Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EUR innerhalb des laufenden drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird dann mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Fazit

Unser Kooperationspartner der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. muss diese Regelung bei der Prüfung einer Finanzierung im Besonderen berücksichtigen. Hierbei ist zu nennen:

  • Die zwingende Anwendung bei Bürgschaften für Betriebsmittelfinanzierung sowie Share-deals (der Käufer erwirbt vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft)
  • Die optionale Anwendung bei Investitions- bzw. Mischfinanzierungen
  • Grundsätzliche Anwendung für Garantien der Bürgschaftsbanken

Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Unsere Blog-Reihe „Tipps und Tricks bei der Unternehmensgründung“ geht nun in die dritte Runde.

Eine Unternehmensgründung will gut vorbereitet sein. Wer vor dieser Herausforderung steht, sollte wissen: Einen Berg zu bewältigen, fällt oft schwer. Leichter ist es, aus dem Berg viele kleine Hügel zu machen.

I. Selbständigkeit: Ja oder nein?

Für die meisten Gründer geht ein Traum in Erfüllung: den eigenen Chef sein, die eigenen Ideen verwirklichen, den eigenen Erfolg erleben. Dieser Erfolg kommt allerdings nicht von allein. Dafür muss man sich als Selbständiger ins Zeug legen. Und dafür, dass der Erfolg kommt, gibt es keine Garantie.

Zu tun: Darum sollten Sie in sich gehen und sich die Frage beantworten, ob Sie wirklich der Richtige sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen und zu führen. Versuchen Sie, sich ein Bild über den Alltag eines Unternehmers zu machen. Sprechen Sie mit Selbständigen. Sprechen Sie vor allem auch mit Ihrer Familie. Sie muss Ihr Vorhaben unterstützen.

II. Prüfen: Funktioniert die Geschäftsidee?

Was genau haben Sie vor?

Zu tun: Gibt es Kunden? Wer sind Ihre Kunden? Stellen Sie fest, was genau diese zukünftigen Kunden von Ihnen erwarten. Können Sie alle Erwartungen erfüllen oder müssen Sie Ihre Idee „nachbessern“? Recherchieren Sie außerdem, wer Ihre Wettbewerber sind. Wer bietet bereits Ähnliches an? Vor allem: Was unterscheidet Ihr Angebot von dem Ihrer Wettbewerber?

Sie müssen das Rad übrigens nicht unbedingt neu erfinden: Erkundigen Sie sich, ob eventuell eine Franchisepartnerschaft. Mit einer bereits erprobt erfolgreichen Geschäftsidee und einem starken Partner den Weg in die Selbstständigkeit wagen. in Frage kommt, das eine ähnliche Idee „verkauft“ und das Sie als Lizenz-Unternehmerin oder -Unternehmer führen können. Möglicherweise können Sie auch ein bestehendes Unternehmen übernehmen, weil der Besitzer aufhört und eine/-n Nachfolger/-in sucht.

Weiterführende Informationen:

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

III. Vor dem Start: Informieren und beraten lassen

Je mehr Sie wissen, desto besser wird Ihre Gründung funktionieren. Es gibt eine ganze Reihe von Experten, die Ihnen eine Menge über das Thema Gründung vermitteln können.

Weiterführende Informationen:

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung oder Gründungsinitiative vor Ort, eutscher Franchise-Verband

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

IV. Startkapital beschaffen

Stellen Sie fest, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben.

Zu tun: Überlegen Sie, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht: Wer könnte Ihnen privat Geld leihen? Informieren Sie sich bei Banken und Sparkassen nach deren Kreditkonditionen. Berücksichtigen Sie in jedem Fall auch die Förderprogramme für Existenzgründungen, die vom Bund und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Alle genutzten Geldquellen ergeben zusammen Ihren Finanzierungsplan.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 6 „Existenzgründungsfinanzierung“

www.existenzgruender.de

Förderdatenbank: alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU, Bürgschaftsbanken

V. Selbständigkeit anmelden

Die meisten Gründer können Ihre selbständige Tätigkeit ohne Weiteres beginnen. Sie benötigen dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese lediglich bekannt zu machen, unabhängig davon, ob sie haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gibt allerdings ein paar Gewerbe, für die man eine besondere Erlaubnis braucht.

Zu tun: Klären Sie im Zweifelsfall, ob Sie zu den Gewerbetreibenden oder freien Berufe gehören: entweder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder beim Institut für Freie Berufe. Fragen Sie wegen einer Erlaubnis bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort nach. Bei der HWK erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen. Da die meisten Gründer ein Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler erledigen das beim Finanzamt. Dazu kommen für beide ein paar weitere Behörden und Institutionen, mit denen man Kontakt aufnehmen muss, wenn man ein Unternehmen startet.

Besondere Herausforderung: Viele Formalitäten vor der Gründung bauen aufeinander auf und können nicht parallel bearbeitet werden. Also: rechtzeitig beginnen.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 26 „Erlaubnisse und Anmeldungen“

www.existenzgruender.de

Erleichterungen für kleine Franchisenehmerunternehmen

Unsere gestern gestartete Blog-Reihe zum Thema Tipps und Tricks zu Gründungen in Deutschland, setzt sich heute mit der Stellung von Kleinunternehmen und deren gesetzlichen Erleichterungen auseinander.

Erleichterungen für Kleinunternehmen

Wichtiger Baustein der Infrastruktur für Gründungen hierzulande sind gesetzliche Erleichterungen für Kleinunternehmen und vereinfachte Anforderungen bei Gründung und Unternehmensführung. Diese Regelungen sind im Kleinunternehmerförderungsgesetz festgeschrieben und gelten auch für die Unternehmen von Franchisenehmern. Die wichtigsten Regelungen sind:

I. Umsatzsteuerbefreiung

Keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro war und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

II. Befreiung von doppelter Buchführung

Kleinunternehmer dürfen eine so genannte einfache Buchführung betreiben, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannte Wirtschaftswerte nicht überschreiten:

  • Umsätze: 600.000 Euro
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb: 60.000 Euro

III. Einnahme-Überschuss-Rechnung

Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung auf einem amtlichen Vordruck zu ermitteln. Kleinunternehmerförderungsgesetz Bundesgesetzblatt

Förderangebote für Franchisenehmer bei der Unternehmensgründung

BMWi veröffentlicht die neue „GründerZeiten“

Die „GründerZeiten“ ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) herausgegebenes Beratungsjournal für Unternehmensgründer. Unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung, ob Deutschland ein gründerfreundliches Land ist oder nicht – der DFV hat sich hierzu ausgiebig in vorherigen Blog-Beiträgen mit dieser Thematik auseinandergesetzt – gibt das Journal einen guten Überblick über den aktuellen Status Quo der Gründerbedingungen in Deutschland. In den nun folgenden Blog-Beiträgen möchten wir über einzelne Herausforderungen berichten, die es gerade bei der Unternehmensgründung im Franchising zu beachten gilt.

Der starke Partner eines sich in der Gründung befindlichen Franchisenehmers ist der Franchisegeber. Dieser steuert das Know-how (seine Markterfahrung) zum Aufbau eines funktionierenden Geschäftsbetriebes bei. Dennoch ist auch der Franchisenehmer in seiner Eigenverantwortung als selbständiger Unternehmer gefordert. Hierbei können Förder- und Beratungsprogramme eine effektive Hilfe darstellen und genau hiermit setzt sich der erste Beitrag in dieser Reihe mit auseinander.

Förderangebote

I. Beratung vor der Gründung

Eine Reihe von Bundesländern bietet Zuschüsse zu Beratungskosten an: für kostenpflichtige Beratungen durch Unternehmens- bzw. Existenzgründungsberater zur Vorbereitung einer Gründung. Kontaktadressen: www.existenzgruender.de

II. Investitionsförderung

Finanzielle Förderhilfen für Gründer speisen sich weitgehend aus ERP-Mitteln. Wichtige Förderprogramme des Bundes für Gründer sind:

  • ERP-Gründerkredit-StartGeld
  • ERP-Gründerkredit-Universell
  • ERP-Kapital für Gründung
  • Bürgschaftsbank
  • Mikrokreditfonds Deutschland
  • Mikromezzaninfonds Deutschland
  • EXIST-Gründerstipendium
  • ERP-Startfonds
  • High-Tech Gründerfonds
  • Gründungszuschuss (der Bundesagentur für Arbeit)

Weitere Informationen: www.foerderdatenbank.de

III. Ziele der Gründungsförderung

Je nach Programm verfolgt die Förderung einen ganz bestimmten Zweck:

  • Sicherung des Lebensunterhalts: Beim Übergang aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit können Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zum Lebensunterhalt sowie zur sozialen Absicherung in der Gründungsphase beitragen.
  • Besserer Zugang zu Krediten: Eigenkapital ist der Schlüssel zu Fremdkapital. Das KfW-Förderprogramm „ERP-Kapital für Gründung“ bietet daher an, Lücken beim so genannten Haftkapital des Unternehmens zu schließen.
  • Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung: Förderkredite – zuweilen mit tilgungsfreien Anlaufjahren wie der ERP-Gründerkredit-Universell – können für die Investitions-und Betriebsmittelfinanzierung genutzt werden. Für kleine Vorhaben mit einem Kapitalbedarf bis 100.000 Euro gibt es den ERP-Gründerkredit-StartGeld.
  • Wagniskapital: Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer bieten Beteiligungen an. Das tun auch die Geldgeber, die Venture Capital vergeben und im Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften oder dem Business Angels Network Deutschland zusammengeschlossen sind: allerdings mit höheren Renditeerwartungen.

Sicherheiten

Viele Kreditnehmer können keine oder nur zu geringe Sicherheiten anbieten. Einige Förderprogramme können auch ohne bankübliche Sicherheiten in Anspruch genommen werden: z. B. ERP-Gründerkredit-StartGeld; Kleinkredite aus dem Mikrokreditfonds Deutschland.

Bürgschaften

Mangelt es beim Kreditnehmer an ausreichenden Sicherheiten, können Bürgschaften der Bürgschaftsbanken in den Bundesländern weiterhelfen.

Die Förderdatenbank des Bundes

Die Förderdatenbank des Bundes verschafft einen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und stellt zugleich detaillierte Informationen zu den konkreten Förderkriterien und Antragsmodalitäten zur Verfügung: www.foerderdatenbank.de