DFV begrüßt den Regierungsentwurf zur Verbesserung der Insolvenzanfechtung

Der DFV sowie elf weitere Verbände begrüßen, dass das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen hat. Dieser hat das Ziel, den Wirtschaftsverkehr von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Einige der vom DFV geäußerten Kritikpunkte werden darin aufgegriffen.

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben.

Aktivitäten des DFV

Der DFV und elf weitere Verbände haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben die Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet. Außerdem hat der DFV in einer gemeinsamen Positionierung mit weiteren Verbänden vom 8. Juni 2015 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. März 2015 Stellung bezogen.

Die Stellungnahme können Sie hier in Gänze nachlesen: Verbändeübergreifende Stellungnahme Regierungsenwurf Insolvenzanfechtung

Bericht aus Berlin: Digitalisierung und Vernetzung bieten große Chancen für den Mittelstand

Neue Herausforderungen bieten neuen Chancen – auch für die Franchisewirtschaft

Diese Woche tagte die 14. Netzwerkjahrestagung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM). Unter dem Titel „Intelligente Vernetzung – Chancen für den Mittelstand“ diskutieren über 200 Netzwerkmanager, Unternehmensvertreter und Multiplikatoren im Bundeswirtschaftsministerium über praxistaugliche Lösungen und nationale und internationale Kooperationsprojekte, mit denen mittelständische Unternehmen für die Chancen des digitalen Wandels fit gemacht werden.

Maßnahmen der Politik

Die Digitalisierung trägt entscheidend dazu bei, wer die smarten Produktionsanlagen, Plattformen und Dienstleistungen schafft, in denen die Wertschöpfung der Zukunft entsteht. Mit dem ZIM möchte die Politik die Innovationskraft unterstützen, insbesondere die in den mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der Volkswirtschaft bilden. 2015 wurde das Budget dafür um 30 Mio. Euro auf 543 Mio um die Wichtigkeit zu unterstreichen. Das ZIM soll Forschung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen fördern und dabei gezielt auf Forschungszusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft setzten. Seit Start des Programms Mitte 2008 wurden für über 30.000 Vorhaben Fördermittel in Höhe von über vier Milliarden Euro bewilligt. Die ZIM-Netzwerke sind das Herzstück der Förderung. Überwiegend kleine Unternehmen vernetzen sich miteinander und holen häufig eine oder mehrere Forschungseinrichtungen mit an Bord. Gemeinsam bringen sie ihre Stärken zur Geltung. Viele kleine und mittlere Unternehmen gestalten aktiv den digitalen Wandel mit. Deshalb greifen auch im ZIM die Unternehmen zunehmend das Thema Digitalisierung oder Industrie 4.0 auf und machen es zum Inhalt ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Aktivitäten des DFV

Dialogplattform Einzelhandel

Der DFV ist auf Einladung des Bundeswirtschaftsministeriums aktiver Part vieler Veranstaltungsreihen. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen wurde darüber hinaus in den Beirat des Einzelhandels benannt, welcher innerhalb von zwei Jahren Lösungsansätze für die zukünftige Struktur von Einzelhandelsunternehmen benennen soll. Der Beirat setzt sich aus hochrangigen Experten zusammen, die die Arbeit der Dialogplattform koordiniert.

Mehr Informationen über die Arbeit der Dialogplattform erfahren Sie hier:

Der Digitalisierungsgipfel der Franchisewirtschaft

Die fortschreitende digitale Ära verändert nachhaltig Strategien und Prozesse, Geschäftsbeziehungen und -modelle auch oder gerade in Franchisesystemen. Die Jubiläumsveranstaltung des DFI widmet sich wichtigen Aspekten der digitalen Transformation. Für Franchisesysteme geht es jetzt darum, sich neuen Anforderungen anzupassen und sich für Zukunftstrends strategisch gut aufzustellen.

Programm

Folgende Themen werden näher beleuchtet:

  • Auswirkungen des digitalen Wandels auf Franchisesysteme: Branchen, Kundenverhalten und regionale Unterschiede / Boris Hedde, Geschäftsführer Institut für Handelsforschung GmbH (IFH), Köln
  • Online Marketing: Entwicklungen, Trends und Bedeutung lokaler Strategien /
    Michael Jäschke, Head of Channel Sales DACH, Google Germany GmbH
  • „Online“ und „Stationär“ im erfolgreichen Einklang: Vertrieb und Markenpositionierung auf integrierten Kanälen / Thomas Quibeldey, Leiter IT-Services & Organisation, BabyOne GmbH
  • Rechtssichere Ausgestaltung digitaler Trends im Franchising / RA Dr. Hermann Lindhorst, SCHLARMANNvonGEYSO
  • Kommunikation zwischen Franchisegeber und -nehmer: Digitale Lösungen für mehr Effizienz und Wachstum / Sebastian Grote, Geschäftsführer Gecco Media GmbH
  • Soziale Medien: Wirksame Kundenkommunikation bei Erfolg und in der Krise /
    Florian Schneider, Geschäftsführer Vapiano Franchising GmbH & Co. KG
  • Ausblick: Die richtige Strategie für die Trends der Zukunft / Dr. Eva Stüber, Leiterin Research und Consulting, Institut für Handelsforschung GmbH (IFH), Köln

Die Veranstaltung findet am Mittwoch, den 17. Februar 2016 in Köln statt. Weitergehende Informationen finden Sie hier: www.franchise-institut.de

Unternehmensnachfolge in der Franchisewirtschaft: Thema fest im Blick des DFV

Die Aktivität des DFV

Unternehmensnachfolge in Franchisesystemen ist seit langem eine große Herausforderung in der Franchisewirtschaft und beschäftigt den DFV als ein Schwerpunktthema. Hierzu wurde die Nachfolgebörse exklusiv für Mitglieder des DFV auf https://www.franchiseverband.com/services-nutzen/nachfolgeboerse/ eingerichtet, um Standorte von Franchisenehmern, die aus familiären, altersbedingten oder auch anderen Gründen ihre Franchiseverträge nicht verlängern, an entsprechende Nachfolger zu vermitteln. In der DFV-Nachfolgerbörse werden die aktuellsten Franchisenehmergesuche für bereits bestehende Standorte der DFV-Mitglieder präsentiert. Weiterhin findet am 01. März 2016 in der ISOTEC Systemzentrale in Kürten ein Round-table zu diesem Thema statt.

Nexxt-Initiative Unternehmensnachfolge

Damit Unternehmer frühzeitig für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisiert werden, hat auch das BMWi bereits im Jahr 2000 die „nexxt“-Initiative Unternehmensnachfolge gestartet. Beteiligt sind u. a. Kammern und Verbände, Kreditinstitute und die Freien Berufe. Gemeinsam mit 30 Aktionspartnern stellt das BMWi im Internet, in Broschüren oder auf Messen umfassende Informationen und Beratungsleistungen für Übernehmer und Nachfolger zur Verfügung.

Kern ist die Nachfolgebörse „nexxt-change“ bei der Übergeber und Übernehmer – dies gilt gleichermaßen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer – über die kostenlose Internetbörse Kontakte knüpfen können. Das Verfahren ist im ersten Schritt anonymisiert und verschwiegen. Persönliche Daten werden erst über einen Regionalpartner in Abstimmung mit dem Inserenten weitergegeben. Bundesweit betreuen über 820 Regionalpartner der Kammern, Sparkassen und Kreditgenossenschaften vor Ort die Interessenten. Sie geben Tipps und Hilfestellung zur Inseratsgestaltung, Kontaktaufnahme und zu Auswahlkriterien. Mit durchschnittlich rd. 10.000 veröffentlichten Inseraten von Übergabeangeboten (rd. 2/3) und interessierten Nachfolgern (rd. 1/3) wird die Internetbörse stark frequentiert (rd. 2,5 Millionen Seitenaufrufe/Monat). Seit 2006 wurden bereits über 10.000 erfolgreiche Unternehmensübergaben durch die Börse angestoßen.

Eine umfassende Publikation hierzu steht Ihnen unter „Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung“ zur Verfügung.

Der optimale Franchisevertrag: seit über zwanzig Jahren das Rechtsseminar in der Franchisewirtschaft

Von Freitag, den 27. bis Samstag, den 28. November fand in München das Seminar des Deutschen Franchise-Institutes Optimale Franchiseverträge“ statt.

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Das Seminar führte durch den Aufbau und den Inhalt eines typischen Franchisevertrages. Gemeinsam mit den 19 Teilnehmern wurden immer wieder auftretende Fehler bei der Klauselgestaltung aufgezeigt und erörtert. Zudem wurden die Besonderheiten bei internationalen Franchiseverträgen und aktuelle Entwicklungstendenzen des internationalen Franchiserechts dargestellt.

Schwerpunktthemen des materiellen Franchiserechts:
• Vorvertragliche Aufklärung/Prospekthaftung
• AGB und Inhaltskontrolle (insbesondere Entscheidungen zu Laufzeitklauseln, Preisanpassungsklauseln, Mindestumsätzen etc.)
• Kartellrecht und Franchising (insbesondere EU-Gruppenfreistellungsverordnung 330/ 2010 für vertikale Vertriebsbindungen sowie neueste Entscheidungen)
• Scheinselbständigkeit/Rentenversicherung (insbesondere Rechtsprechung u. a. des BSG zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Franchisenehmer gem. § 2 Nr. 9 SGB VI)
• Verbraucherschutzrecht (insbesondere amtliches Muster der Widerrufsbelehrung)
• Ausgleichsanspruch/Investitionserstattungsanspruch des Franchisenehmers (insbesondere neuere Entscheidungen)

Vertragsklauseln eines typischen Franchisevertrags:
• Gebietsschutz/Internetvertrieb
• Preisbindungen
• Bezugsbindungen/Rückvergütungen (kickbacks)
• Vertragliches/nachvertragliches Wettbewerbsverbot
• Laufzeitklauseln
• Beendigungsmöglichkeiten
• Ansprüche bei Beendigung eines Franchisevertrags (Ausgleichs- /Investitionserstattungsanspruch)
• Nachfolgeklauseln
• Streitschlichtungsmöglichkeiten (Mediation, Schiedsgerichte etc.)

Internationale Franchiseverträge:
• • Besonderheiten bei Master-Franchiseverträgen, Area Developer-Verträgen, Direct-Franchising
• Entwicklungstendenzen im internationalen Franchiserecht

Die nächste Veranstaltung „Optimale Franchiseverträge“ findet 2016 in der letzten Novemberwoche statt. Der Ort und detaillierte Informationen werden Ihnen im Frühjahr nächsten Jahres bekannt gegeben.

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 56. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 24 neue Absolventen

Die 56. Schule des Franchising fand vom 23. bis 26. November 2015 in Köln statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

56. Schule des Franchising

Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Reinhard Böhner, SDF)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Markus Marx, Sparkasse KölnBonn)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Horst Becker, ISOTEC GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 57. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 13.06.2016 bis Donnerstag, den 16.06.2016 in München statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Bericht aus Berlin: IT-Gipfel-Prozess muss konkrete Ergebnisse liefern

Die Deutsche Franchisewirtschaft stellt sich der Herausforderung der Digitalisierung

Am 18. und 19. November findet in Berlin der 9. nationale IT-Gipfel unter dem Motto „Digitale Zukunft gestalten – innovativ_sicher_ leistungsstark“ statt.

Der IT-Gipfel ist ein wichtiger Faktor der Digitalpolitik der Bundesregierung. In seiner Neuausrichtung begleitet der Gipfel konkret die Umsetzung der Digitalen Agenda der Bundesregierung. Mit der vor kurzem veröffentlichten Breitbandförderrichtlinie oder dem IT-Sicherheitsgesetz sind in diesem Jahr daneben wichtige Projekte der Digitalen Agenda der Regierung umgesetzt worden. Im Ausschuss Digitale Agenda werden wir die Ergebnisse des Gipfels aber auch einem ehrlichen Blick unterziehen: Deutschland darf im internationalen Wettbewerb nicht zurückfallen. Das erfordert eine Digitalpolitik aus einem Guss. Daher müssen alle Anstrengungen genutzt werden, um die Anschlussfähigkeit der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Große Chance ist dabei die Umstellung auf Industrie 4.0, die insbesondere dem produzierenden Mittelstand durch die Digitalisierung den Anschluss an den globalen Wettbewerb ermöglicht. Hier bedarf es jeder möglichen Unterstützung – einen wichtigen Beitrag dazu muss auch der IT-Gipfel als Leuchtturmprojekt der Bundesregierung leisten.

Ankündigung

Zeitenwende Digitalisierung – Aus Chancen Erfolge machen.
Herausforderungen, Strategien & Handlungsansätze für Franchisesysteme

Unter diesem Titel veranstaltet das Deutsche Franchise-Institut am 17. Februar 2016 in Bonn den Digitalisierungsgipfel der Franchisewirtschaft in Deutschland.

Einzelheiten hierzu erfahren Sie in Kürze.

Bericht aus Berlin: ERP-Mittelstandsförderung vom Deutschen Bundestag verabschiedet

760 Millionen Euro für 2016 eingeplant

Vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 abschließend beraten.

Mit der Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 werden Mittel für die Förderung der mittelständischen Wirtschaft bereitgestellt. Insgesamt sind Mittel für 2016 in Höhe von 760,5 Millionen Euro verfügbar. Das Geld fließt unter anderem in die Förderung von Existenzgründungen, in Wachstumsfinanzierungen, in die Innovationsförderung, in Exportfinanzierungen und in die Beteiligungskapitalförderung. Zudem stehen die Mittel auch für den Aufbau und die Modernisierung bestehender Unternehmen im Osten und in regionalen Fördergebieten im Westen zur Verfügung.

Unternehmen der gewerblichen mittelständischen Wirtschaft und die Freien Berufe erhalten die Möglichkeit für zinsgünstige Finanzierungen aus den ERP-Programmen. Durch die Hebelwirkung wird ein Volumen von insgesamt rund 6,03 Milliarden Euro erzielt.
Hervorzuheben ist für die Franchisewirtschaft in diesem Zusammenhang auch, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihrem neuen Instrument „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ die Förderung von technologieorientierten Start-ups und innovativen Unternehmen verbessern will. Hiermit sollen in den nächsten fünf Jahren Investitionen von bis zu 400 Millionen Euro eingegangen werden. Damit hebelt die KfW ein Fondsvolumen von rund 2 Milliarden Euro für den Venture Capital-Markt. Das ist ein erheblicher Impuls, der insbesondere den KMU zugutekommen wird.

Hintergrund

Das ERP-Sondervermögen bezeichnet ein vom Bund verwaltetes Sondervermögen aus dem European Recovery Program (ERP). Das Sondervermögen wurde 1948 ursprünglich auf der Grundlage des Marshallplans bereitgestellt, um den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu fördern. Der Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, im Zusammenspiel mit den Hausbanken durchgeführt.

Regeln für ein faires Franchising: die Franchise-Compliance Deutschland

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen. In der Franchise-Compliance-Deutschland (FCD) finden sich alle Empfehlungen und Richtlinien die Franchisegeber und Franchisenehmer für eine erfolgreiche Arbeit und eine dauerhafte Partnerschaft benötigen. Um eine entsprechende Handhabung der FCD zu gewährleisten ist diese in die Vorschriften „Muss“ (Richtlinie) und „Kann“ (Empfehlung) eingeteilt. Dies stärkt die Kräfte der Selbstregulierung der Franchisewirtschaft. Die Durchsetzungsmöglichkeit der FCD wird demnach gewährleistet, da bei Verstoß gegen die Richtlinien („Muss“) der FCD Sanktionsmöglichkeiten des DFV gegenüber seinen Mitgliedern bestehen. Damit baut der DFV seine Rolle als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft weiter aus. Franchisegeber und Franchisenehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.

Der System-Check, welcher alle drei Jahre bei den Vollmitgliedern des DFV durchgeführt wird, stellt die Qualität für ein faires und nachhaltiges Franchising jedes einzelnen Franchisesystems sicher. Zur Mitgliederversammlung 2016 wird die FCD finalisiert und vorgestellt werden. Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ abreitet gerade mit Hochdruck daran und setzt sich schon im Januar 2016 mit der Fortentwicklung auseinander.

Bericht aus Berlin: DFV begrüßt den Regierungsentwurf zur Insolvenzanfechtung

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Korrekturen Insolvenzanfechtung

Der Regierungsentwurf

§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

Die Streichung des Begriffs der „Unangemessenheit“ wird begrüßt. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs war in der gemeinsamen Stellungnahme kritisiert worden. Dass die besonderen Regelungen des Negativkatalogs des Referentenentwurfs (dort § 133 Abs. 1 S. 2 Ziffern 1 und 2 InsO-E) damit ebenso wegfallen, ist unschädlich. Weiterhin trägt die Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre zu einer besseren Kalkulierbarkeit von Vorsatzanfechtungen bei. An der gemeinsamen Forderung, den Zeitraum gerade mit Blick auf kleine und mittelständische Unternehmen, auf zwei Jahre zu reduzieren, wird festgehalten. Befürwortet wird auch das Abstellen auf die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für kongruente Deckungen.
Mit der expliziten Aufnahme der Gewährung von Zahlungserleichterungen mit Wirkung zugunsten des Anfechtungsgegners in den Gesetzestext – und nicht nur in die Gesetzesbegründung – wird Fehlentwicklungen in der Praxis von Insolvenzverwaltern entgegengewirkt und eine wichtige Korrektur der Vorschriften zur Vorsatzanfechtung vorgenommen. Die weitergehende Formulierung im Regierungsentwurf sind zu befürworten. Ferner ist es ausreichend, dass in der Gesetzesbegründung (Seite 17) klargestellt ist, dass Zahlungserleichterungen, die auf Grundlage gesetzlicher Regelungen ergangen sind (u.a. § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) von der Vorschrift des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO-E erfasst sind.

Den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz können Sie hier nachlesen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Internethandel im Franchising: Chancen und Risiken (Teil 3)

Dieser Artikel, der letzte der Reihe, befasst sich mit den Problemen kartellrechtlicher Einwendungen und der Treuepflicht des Franchisegebers.

Die ersten beiden Teile zum Nachlesen finden Sie hier: Teil 1, Teil 2

Treuepflicht

Die franchisevertragliche Treuepflicht ist der eigentliche Kern der Frage, ob ein Franchisegeber einen E-Commerce betreiben darf. Ist weder nach dem Wortlaut, noch nach ergänzenden Vertragsauslegungen der E-Commerce untersagt, so könnte er eben schließlich aufgrund einer Treuepflicht untersagt sein.

Eine solche Treuepflicht könnte die Konkurrenzschutzpflicht sein. Hier wird angeführt, dass die Bereitstellung des Know-hows auch eine Einräumung, das Marktpotential entsprechend nutzen zu können, nach sich ziehen könnte. Dem Franchisenehmer müsse es möglich sein, dass Know-how auch anwenden und durchsetzen zu können. Dagegen wird gehalten, dass alleine das Übertragen des Know-hows nicht durch den Wettbewerb des Franchisegebers in Frage gestellt wird. Diese Ansicht wird auch durch die bisherige Rechtsprechung so vertreten.

Kartellrechtliche Einwendungen

Fraglich ist nun noch, ob der Franchisegeber durch die Verwendung eines Online-Shops in kartellrechtlicher Hinsicht einen Pflichtverstoß begeht.
Dabei kommt eine unbillige Behinderung gem. § 19 GWB und ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem. § 1 GWB in Betracht.
Eine unbillige Behinderung scheidet allerdings regelmäßig an der nicht vorhandenen Unbilligkeit. Der Franchisegeber hat nämlich vernünftiges Interesse daran, seine Marke im Internet zu präsentieren und „mit der Zeit zu gehen“.
Auch ein Kartellverbot ist regelmäßig nicht anzunehmen, da die Preisangaben im E-Commerce keine Vereinbarungen bzw. abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 1 GWB darstellen.

Fazit

Mithin ist festzuhalten, dass der E-Commerce des Franchisegebers grundsätzlich zulässig ist und eben keinen Pflichtverstoß ggü. dem Franchisenehmer darstellt.
Lediglich Individualabreden mit dem Franchisenehmer könnten vertragliche Gründe sein, die den E-Commerce untersagen. Die Treuepflicht wird zumindest nicht verletzt, solange keine existenzbedrohende Beeinträchtigung des Franchisenehmers vorliegt.

Zum Schluss möchten wir noch einmal den beiden assoziierten Experten des DFV RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff und RA Dr. Tom Billing danken, die mit ihrem Aufsatz die Grundlage für diese Beitragsreihe geschaffen haben.

Verfasser: Arne Dähn

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