DFV diskutiert im BMWi mit Stakeholdern zum Thema Wettbewerbspolitik

Vertikale Preisbindung, Doppelpreisstrategie, Plattformverbote und selektive Vertriebssysteme waren Themen, die bei einem Treffen im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) intensiv diskutiert wurden.

Impressumspflicht und Medienbruch

Ausdrücklich begrüßte dabei der DFV die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG in Bezug auf die Impressumspflicht in der UWG-Novelle 2015.

Im neu strukturierten § 5a UWG übernimmt der Gesetzgeber die Vorgaben an das Vorenthalten, Verheimlichen sowie das unverständliche, zweideutige oder nicht rechtzeitige Bereitstellen wesentlicher Informationen und orientiert sich damit stärker am Wortlaut der UGP-Richtlinie. Die zu berücksichtigenden Umstände des Kommunikationsmittels (bspw. räumliche Beschränkungen, Ersatzmaßnahmen des Unternehmers), die das Vorenthalten der Informationen im Einzelfall rechtfertigen können, finden sich in § 5a Abs. 5 UWG.

Nach der Begründung des Gesetzes wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der UGP-Richtlinie ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch.

Widerspruch Kartellrecht vs. Wettbewerbsrecht

Nichtdestotrotz bleibt der Widerspruch in der Vereinbarkeit von Kartellrecht und Wettbewerbsrecht. Diese beiden Rechtsgebiete zusammenzubringen bleibt eine Mammutaufgabe, denn – so waren sich alle Beteiligten einig – ist das Kartellrecht größtenteils auf europäischer Ebene zu verordnen.

Fazit

Diese Treffen sind wichtig, um den Austausch mit der Politik, der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden zu pflegen. Hierbei ist der DFV das Sprachrohr der Franchisewirtschaft. Der Ausbau eines Netzwerkes ist dabei unumgänglich, um politische, gesetzgeberische, wie auch wirtschaftliche Anliegen der Franchisewirtschaft vorzubringen, wie auch die Politik dafür zu sensibilisieren.

Der Gründerschwund geht weiter: neueste Zahlen zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland stärken die Forderungen des DFV

Gründungen und Unternehmensschließungen

Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn erstellt u. a. basierend auf den Daten des Statistischen Bundesamtes regelmäßig eine Statistik zu den gewerbeanzeigepflichtigen Gründungen, den gewerbeanzeigepflichtigen Unternehmensaufgaben (Liquidationen) sowie zu den Insolvenzen.

Gründungen im gewerblichen Bereich

Ergebnisse für das 1. Halbjahr 2015 – eine Übersicht

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen betrug im 1. Halbjahr 2015 rund 158.800. Sie liegt damit um rund 5.300 bzw. 3,2% niedriger als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt betrachtet stellt dies den fünften Rückgang in einem 1. Halbjahr seit 2011 dar.

Die Zahl der mit dem Gründungszuschuss geförderten Gründungen ist im 1. Halbjahr 2015 um rund 600 oder 3,9% gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 zurückgegangen.

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen war im 1. Halbjahr 2015 mit rund 129.500 um 0,5% niedriger als im 1. Halbjahr 2014. Zugleich ist die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben mit rund 86.200 um 3,4% gestiegen, so dass der Saldo aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben im 1. Halbjahr 2015 mit rund 43.400 um rund 3.500 niedriger lag als im 1. Halbjahr 2014.

Weitere Ergebnisse

  • Weniger als die Hälfte (42,7%) der rund 372.100 Gewerbeanmeldungen (1. Halbjahr 2015) gilt als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn.
  • Mehr als jede vierte Existenzgründung (28,7%) stellte im 1. Halbjahr 2015 eine Betriebsgründung einer Hauptniederlassung dar. Im 1. Halbjahr 2011 lag deren Anteil bei 25,3% und zeigt seitdem steigende Tendenz.
  • Der Anteil der Kleingewerbegründungen an den Existenzgründungen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 60,2%.
  • 76,3% der Existenzgründungen erfolgten in Form eines Einzelunternehmens.
  • Der Anteil der Frauen unter den Existenzgründungen von Einzelunternehmen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 28,1% – damit hat er sich gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 geringfügig um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen ist der Frauenanteil mit 42,5% leicht um 0,2 Prozentpunkte gesunken.
  • 44,4% der Existenzgründungen von Einzelunternehmen wurden im 1. Halbjahr 2015 von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angemeldet, bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen lag der Ausländeranteil bei 11,7%. Damit ist der Anteil ausländischer Existenzgründer nach einem kleinen Rückgang im 1. Halbjahr 2014 (1. Halbjahr 2013: 45,3%, 1. Halbjahr 2014: 44,2%) wieder geringfügig gestiegen Hier hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007, Bulgarien und Rumänien, seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl der Existenzgründungen von Bulgaren ging im Vergleichszeitraum sehr stark um 24,8% zurück, die der Rumänen allerdings nur um 3,1%.

Schätzung für das Jahr 2015

Das IfM Bonn geht davon aus, dass sich der Trend der Existenzgründungen und Liquidationen im 2. Halbjahr 2015 fortsetzen wird. Für das gesamte Jahr 2015 wird geschätzt, dass es einen Rückgang der Existenzgründungen auf rund 300.000 und einen deutlichen Rückgang der Liquidationen auf rund 323.000 geben wird. Dies würde wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge haben.

Fazit des DFV

Fakt ist, seit Jahren sind Unternehmensgründungen rückläufig. Der Anstieg bei den Freien Berufen schafft meist keine Arbeitsplätze und die Zunahme bei den Nebenerwerbsgründungen leistet nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Die vom IfM getätigte Prognose des weiteren Rückganges von Unternehmensgründungen setzt diesen Trend fort. Doch klassische Unternehmensgründungen sind notwendig, gerade um die Innovationskraft einer Volkswirtschaft beizubehalten. Auf die Fragen von Entbürokratisierung, verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten, „zweite Chance“, Einbettung in das Bildungssystem – um hier nur ein paar Forderungen des DFV aufzugreifen – – sind zwar punktuell Antworten zu finden. Jedoch der rote Faden einer ganzheitlichen wirtschaftspolitischen Strategie ist nicht vorhanden. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Weniger als zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Exklusivleistung zur Qualitätssicherung für die Mitglieder des DFV: die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Mitglieder des DFV können die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung in der Geschäftsstelle bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.de anfordern.

Konsequente Leitbildentwicklung für das Franchising in Deutschland: DFV Ausschuss Qualität und Ethik einen wesentlichen Schritt weiter

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ tagte in der vergangenen Woche in der Geschäftsstelle des DFV in Berlin, um seine Arbeit in der Entwicklung eines Leitbildes für das Franchising in Deutschland fortzusetzen. Im Leitbild werden die Leitsätze die Kernaussagen über grundlegende Werte, Ziele und Erfolgskritierien des DFV treffen. Sie bestimmen das Verhältnis zu den Mitgliedern, zu den Franchisenehmern und deren Mitarbeitern und formulieren die spezifische Kompetenz des DFV.

Leitbild für das Franchising in Deutschland

Die Kultur einer Wirtschaftswertegemeinschaft, organisiert im Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), ist geprägt von:

• Verhaltensnormen, Regeln
• Denk- und Handlungsweisen
• Wertevorstellungen (Überzeugungen)
• Geschichten/Legenden (Was macht die Einzigartigkeit von Franchising aus?)

Dabei unterscheidet sich die Verbands- bzw. Wirtschaftskultur zu anderen Wirtschaftsbereichen, Gruppen, Unternehmen oder Geschäftsmodellen. Die klare und eindeutige Vorbildfunktion der Franchisegeber ist dabei eine zentrale Rolle bei der Förderung / Herausbildung der Gemeinschaftskultur des DFV und hat prägenden Einfluss auf die Wirtschaftskultur des Franchisings insgesamt. Je größer der DFV ist, je mehr Unternehmen und Personen dieser Wirtschaftswertegemeinschaft angehören, desto größer ist die Eigendynamik in der Wirtschaftskultur des Franchisings und umso wichtiger ist die Übereinstimmung der Corporate Identity und der Gemeinschaftsphilosophie.

Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns der Verbandsmitglieder ist die Gemeinschaftsphilosophie, welche Einfluss auf die Unternehmenskultur der einzelnen Mitglieder hat. Die Gemeinschaftsphilosophie kann als eine globale Weltanschauung der Mitglieder gesehen werden.

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ hat sich nunmehr zu Aufgabe gemacht die Werte der Franchisewirtschaft herauszuarbeiten und zu definieren.

Dem Ausschuss gehören folgende Mitglieder an: die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Waltraud Martius (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.

Verbindlicher KMU-Test-Leitfaden tritt in Kraft: richtiger Ansatz, aber nur ein kleiner Baustein auf der Großbaustelle Mittelstandspolitik

Zahlreiche nationale und internationale Studien belegen, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU), vor allem aber auch Franchisesysteme durch die Umsetzung rechtlicher Regelungen oftmals besonders belastet sind. Mit dem Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2014 und den Eckpunkten zum Bürokratieabbau hat nun die Bundesregierung u.a. beschlossen, ein systematisches Verfahren zur Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vorbereitung des Bundesrechts (sog. KMU-Test) einzuführen.

Der KMU-Leitfaden

Der KMU-Leitfaden gilt ab 1. Januar 2016. Ab dem Jahreswechsel führen die Bundesressorts somit die verbindliche, systematische Gesetzesfolgenabschätzung für alle neuen Gesetz- und Verordnungsentwürfe mit signifikanter Bürokratiekostenrelevanz für KMU durch. Mit dem KMU-Test-Leitfaden versucht die Bundesregierung eine Doppelstrategie zu verfolgen. Einerseits soll die Kostentransparenz im Rechtsetzungsprozess gestärkt werden, andererseits sollen unnötige bürokratische Lasten für die mehr als drei Millionen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland vermieden werden.

Der Leitfaden wurde auf Basis einer wissenschaftlichen Untersuchung im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums und anhand der vom Statistischen Bundesamt analysierten Daten entwickelt. Das leicht handhabbare Instrument wird die mit dem Rechtsetzungsentwurf betrauten Referenten noch früher als bisher für die Bürokratiekostenbelastung kleiner und mittlerer Unternehmen sensibilisieren. Der Leitfaden bietet durch eine standardisierte Prüfung von Regelungsalternativen zugleich eine einfache wie effektive Möglichkeit, die Bürokratiekostenbelastung für KMU so gering wie möglich zu halten. Die Bundesregierung setzt damit eine weitere Maßnahme aus dem „Eckpunktepapier Bürokratieabbau“ vom Dezember 2014 um.

Fazit des DFV

Der Mittelstand und damit auch die Franchisewirtschaft sind im Verhältnis zu großen Unternehmen besonders von Bürokratiekosten betroffen und profitieren daher in besonderem Maße von Deregulierung und der Senkung der Bürokratiekosten. Das „Eckpunktepapier Bürokratieabbau“ und in diesem Zusammenhang stehend auch der KMU-Leitfaden kann nur als erster Schritt einer mittelstandsfreundlicheren Politik begriffen werden. Nichts desto trotz fällt nach gut zwei Jahren der Arbeit der großen Koalition die wirtschaftspolitische Zwischenbilanz ernüchternd aus. Das beschlossene nationale Reformprogramm 2014 für die KMU und für den Mittelstand geht nicht weit genug. Gerade wenn man die Maßnahmen mit den anfänglichen Verlautbarungen zur Mittelstandspolitik der Parteien CDU/CSU und SPD der Großen Koalition vergleicht. Die geforderte „große Reform“ für das Unternehmerland Deutschland über die Legislaturperiode hinweg bleibt hierbei aus. Einzelne wirtschaftspolitische Gestaltungshebel, wie die gezielte Förderung von Unternehmensgründern oder mehr Transparenz und Nachhaltigkeit durch Bürokratieabbau werden überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Zweifel kommen auch bei der ernsthaften Durchsetzung des „One in, one out“ Prinzips auf, wenn man die Anzeigen- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes als Beispiel berücksichtigt. Die Große Koalition hätte gerade die ersten zwei Jahre ihrer Regierungsperiode für eine nachhaltige Neuausrichtung der Mittelstandpolitik nutzen können. Was in den noch verbleibenden knappen zwei Jahren umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Keine ermutigenden Signale an den Mittelstand.

Bericht aus Berlin: Neue Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung, ein Tropfen auf den heißen Stein?

Zum neuen Jahr sind neue Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows in Kraft getreten. Damit unterstützt die Bundesregierung Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Zuschüsse für Beratungsdienstleistungen. Das neue Programm bündelt die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ durch Unternehmensberatungen, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ und unterstützt so die Beratungsförderung neu gegründeter sowie etablierter KMU. Sie erhalten besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how.

Die Hinzuziehung externer Beratungsangebote ist wichtig zur Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Entscheidungen und stärkt die Bestandsfestigkeit von Gründungen sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen. Für die überwiegend aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Zuschüsse stehen für 2016 aus Bundesmitteln 16 Mio. Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt nach den neuen Richtlinien sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Antrags- und Bewilligungsbehörde für die neue Förderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie unter www.bafa.de.

Die neuen Richtlinien finden Sie hier: rahmenrichtlinie-zur-foerderung-unternehmerischen-know-hows

Standpunkt des DFV

Die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung ist richtig, aber das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt dennoch weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Knappe zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern und eine echte Mittelstandsoffensive zu starten.

Ein Jahr Mindestlohngesetz: Akzeptanz beim Mindestlohn, Kritik auf Grund überbordender Bürokratie

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro. Dies gibt Anlass ein erstes Resümee zu ziehen.

Das sagt die Politik

Ein Jahr nach Einführung des Mindestlohns in Deutschland sieht Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles nur Vorteile in der Lohnuntergrenze. Nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat es keine Jobverluste gegeben und die Kaufkraft ist gestiegen. Laut der Ministerin gibt es vier Millionen Leute, die mehr in der Tasche haben und vor allem 50.000 sogenannte Aufstocker weniger. Weiterhin gebe es etwas weniger Minijobs, aber mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den betroffenen Branchen. Auch der Koalitionspartner zieht eine positive Bilanz.

Aktuell wird in der Mindestlohnkommission über eine Weiterentwicklung und eine Erhöhung beraten. Die Kommission setzt sich aus Vertretern von Arbeitgebern und der Gewerkschaften zusammen.

Das sagt der DFV

Der DFV hat sich im vergangenen Jahr intensiv mit der flächendeckenden Einführung des Mindestlohnes in Deutschland auseinandergesetzt und mehrere Informationsveranstaltungen zu diesem Thema durchgeführt. Hieraus hat sich ein einhelliges Stimmungsbild ergeben, dass der Mindestlohn an sich der Franchisewirtschaft keine Probleme bereitet. Teile der Franchisewirtschaft mussten sich durch unternehmensstrategische Entscheidungen den neuen Marktgegebenheiten anpassen und haben sich auf diese wettbewerbsbeeinflussende Regulierung entsprechend eingestellt. Kritik ist vielmehr bei der höheren Bürokratieaufwendung zu äußern, die dem Mindestlohngesetz anhängige Rechtsverordnung mit sich bringt.

Es besteht Verunsicherung gerade bei den sogenannten Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten. Diesen nachzukommen ist mit erheblichem bürokratischem Zeitaufwand verbunden. Gerade junge und kleine Franchisesysteme stehen hier vor einer großen administrativen Hürde, welche schwerlich im Alltags- und Geschäftsbetrieb zu erklimmen ist. Auch die Überprüfungspraxis des Zolls wirft Fragen auf: was ist erforderlich und was ist rechtlich überhaupt zulässig? Weiterhin besteht keine Klarheit darüber, inwieweit eine Durchgriffshaftung auch innerhalb von Franchisesystemen zum Tragen kommt. Hier bleibt der Gesetzgeber zu unbestimmt und überlässt diese Entscheidung den Gerichten.

Das BMAS stellt aber in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen. In der Ankündigung werdend die vom DFV geäußerten Kritikpunkte unter anderen aufgegriffen, wie bspw. die Auftraggeberhaftung, die Aufzeichnungspflicht oder die Überprüfungsvorgaben des Zolls.

Fazit

Die Hauptkritik ist gerade jetzt bei der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger anzubringen. Gerade die Wirtschaftspolitiker der Koalition bringen einerseits verbal Verständnis für die Nöte und Sorgen des Mittelstandes auf. Das ist gut und wichtig im Sinne eines Informationsaustausches. Andererseits entsteht der Eindruck, dass der Einfluss des Wirtschaftsflügels an der Koalitionsarythmetik innerhalb des Bundeskabinetts bzw. Koalitionsausschusses endet. Der Mittelstand hat nur eine sehr begrenzte Lobby an politischen Entscheidungshebeln. Der Umgang mit dem Mindestlohngesetz bei der Entstehung, wie auch aktuell durch allgemeine Verständnisbekundungen ist hierbei ein Beispiel par excellence.

Die Erfahrungen aus der Praxis ist nun gefordert und bedürfen einer ehrlichen und offenen Berücksichtigung durch die Politik. Der DFV wird diese Entwicklung weiter verfolgen und sich an gegebener Stelle entsprechend in den politischen Prozess im Sinne der Franchisewirtschaft einbringen.

Veranstaltungshinweis: Zeitenwende Digitalisierung – Aus Chancen Erfolge machen

Das Deutsche Franchise-Institut, der Kooperationspartner des DFV, lädt zum Digitalisierungsgipfel der deutschen Franchisewirtschaft ein. Am Mittwoch, den 17. Februar 2016 lädt das Deutsche Franchise-Institut zum Digitalisierungsgipfel anlässlich seines 25 jährigen Gründungsjubiläums nach Bonn ein.

Die Agenda

Auswirkungen des digitalen Wandels auf Franchisesysteme: Branchen, Kundenverhalten und regionale Unterschiede
Boris Hedde, Geschäftsführer IFH Institut für Handelsforschung GmbH, Köln

  • Marktstrukturen im deutschen Handel und die Rolle von „Online“
  • Kundenverhalten als Treiber für Veränderungen
  • Wahrnehmung von Verbund- und Franchisesystemen
  • Branchenspezifische und regionale Unterschiede heute und morgen
  • Erfolgsbeispiele: Best Practices

Online-Marketing: Entwicklungen, Trends und Bedeutung lokaler Strategien
Michael Jäschke, Head of Channel Sales DACH, Google Germany GmbH

„Online“ und „Stationär“ im erfolgreichen Einklang: Vertrieb und Markenpositionierung auf integrierten Kanälen
Thomas Quibeldey, Leiter IT-Services & Organisation, BabyOne GmbH

  • Erfolg im Handel ohne explizite Online-Vertriebsstrategie
  • „Online-Welt“ statt „Online-Shop“: Unterstützung des stationären Handels und Markenpositionierung im Internet
  • Zufriedene Partner: Wie der Online-Auftritt Akzeptanz bei Franchisenehmern findet

Rechtliche Ausgestaltung digitaler Trends im Franchising
RA Dr. Hermann Lindhorst, SCHLARMANNvonGEYSO

  • Aufbau und rechtliche Ausgestaltung eines Onlineshops im Franchising
  • Fünf Do’s and Don’t zu Internet und IT im Franchisevertrag
  • Datenschutzrechtliche Compliance in Franchisesystemen – muss das sein?
  • AGB-rechtliche Kontrolle franchiserechtlicher Klauseln zu IT-gestützten Kassensystemen

Kommunikation zwischen Franchisegeber und -nehmer: Digitale Lösungen für mehr Effizienz und Wachstum
Sebastian Grote, Geschäftsführer Gecco Media GmbH

  • Interne Kommunikation und zufriedene Franchisepartner
  • Systemwissen: Handbuch vs. Mitarbeiter-Erfahrung
  • Wie sich Erfolg automatisieren lässt: System-Know-How effizienter einsetzen
  • Digitale Lösungen und Module: e-Handbuch, e-Learning, Erfolgscenter u.v.m.
  • Wie sich die interne Kommunikation auf das Wachstum auswirkt: Erfolge der digitalen Partnerintegration und -betreuung

Wirksame Kundenkommunikation durch soziale Medien und Digitalisierung
Florian Schneider, Geschäftsführer Vapiano Franchising GmbH & Co. KG

Ausblick: Die richtige Strategie für die Trends der Zukunft
Dr. Eva Stüber, Leiterin Research und Consulting IFH Institut für Handelsforschung GmbH, Köln

  • Kunde als Ausgangspunkt und „Mobile“ als Treiber
  • Service und Convenience als entscheidende Faktoren
  • Curated Shopping, Internet der Dinge und Co. im Fokus
  • Aufzeigen von Best Practices

Weitergehende Information finden Sie auf www.franchise-institut.de.

Der Social-Franchisevertrag (Teil II)

Der erste Teil unserer Blog-Reihe hat aufgezeigt, dass das Franchising grundsätzlich eine gute Möglichkeit ist, soziale Projekte zu vervielfältigen. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit der Fragestellung, inwieweit diese Form des Franchisings einen speziellen franchiserechtlichen Rahmen fordert und wo die Unterschiede liegen könnten.

Grundlage ist auch hierfür vor allem der Aufsatz „Der Social-Franchisevertrag – Versuch einer rechtlichen Einordnung“ (Zeitschrift f. Vertriebsrecht 5|2015, 291 ff.) des assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes Martin Niklas RA.

Rechtliche Einordnung

Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Franchiseverträge vieler bestehender und etablierter Social-Franchisesysteme sich nicht markant zu normalen Franchiseverträgen unterscheiden. So wie sich ein Franchisevertrag eines Gastronomiekonzeptes zu einem eines Fitnessstudios unterscheidet, so gibt es natürlich auch hier Unterschiede – gerade im Bereich des Vertragsgegenstandes und des Nonprofit-Faktors. Denn gerade im Sozialen ist z.B. die Rolle des ehrenamtlichen Mitarbeiters nicht zu vergessen und muss daher ebenso im Vertrag festgehalten werden, sowohl zum Thema Finanzen, wie auch im Bereich Schulungen oder Mitarbeiter.

Gegenseitigkeit

Ferner ist die Thematik der Gegenseitigkeit (auch Synallagma genannt) zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zu beleuchten.
Grundsätzlich wird der Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis angesehen, aus dem für beide Parteien Rechte und Pflichten entstehen, die dann jeweils miteinander und ineinander verwoben sind. Der Franchisegeber überlässt das Konzept und Know-how, schult regelmäßig, erlaubt die Nutzung der Marke u.ä.. Der Franchisenehmer verpflichtet im Gegenzug sich zur Zahlung der Gebühr, zur Absatzförderung sowie der Umsetzung des Konzeptes.
Wenn man dies auf soziale Projekte überträgt wird deutlich, dass manche Verpflichtungen deutlich stärker ins Gewicht fallen und andere nahezu wegfallen. So ist oftmals der Franchisegeber „gezwungen“ das wirtschaftliche Risiko des Franchisenehmers mit zu übernehmen. Alleine diese Tatsache selbst kann schon zu einem groben Missverhältnis im Synallagma führen.

Fazit

Das Social-Franchising ist eine gute Möglichkeit bereits bestehende etablierte Konzepte zu multiplizieren und dadurch einen echten sozialen Mehrwert zu schaffen. Dabei sind allerdings die Eigenheiten der sozialen Arbeit sowohl im täglichen Miteinander als auch im Franchisevertrag selbst zu beachten. Gerade das effiziente Qualitätsmanagement sowie das Nutzen von funktionierendem Know-how sind Faktoren, die in dieser Branche überlebenswichtig sind und ein Franchisesystem hierzu einen Schlüssel zur Umsetzung darstellen kann.

Verfasser: Arne Dähn

Der Social-Franchisevertrag (Teil I)

Social Franchising ist ein immer wiederkehrendes Thema, das stetig an Bedeutung gewonnen hat. In unserer Blog-Reihe wird nun das inhaltliche Fundament sowie die rechtliche Einordnung, gesplittet in zwei Beiträgen, näher beleuchtet.
Grundlage hierfür ist vor allem der Aufsatz „Der Social-Franchisevertrag – Versuch einer rechtlichen Einordnung“ (Zeitschrift f. Vertriebsrecht 5|2015, 291 ff.) des assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes Martin Niklas RA.

Einführung

Social Franchising, was bedeutet das eigentlich? Es meint eine besondere Motivation soziale Projekte zu etablieren, um sie dann zu multiplizieren. Die Multiplikation des funktionierenden Geschäftsmodells erfolgt dann über Franchising, indem das erworbene Know-how standardisiert weitergegeben wird. Denn die Idee, die in der mittelständischen Wirtschaft weit verbreiteten erfolgreichen Vervielfältigung eines Konzeptes, kann sich auch bei soziale Projekten bewähren.

Allerdings ist dieser Ansatz sehr erklärungsbedürftig, da gerade im sozialen Bereich der Nonprofit-Faktor weit verbreitet ist, auf der anderen Seite aber festgestellt werden muss, dass für eine Expansion hohe finanzielle Aufwendungen erbracht werden müssen.
Dabei wird oft vergessen, dass der eigentliche Zweck – schnell und effektiv Hilfe leisten zu können – durch unnötige Energieverschwendung leicht gefährdet wird. In der näheren Vergangenheit zeigt sich allerdings, dass diese „Hemmschwelle“ immer öfter überwunden wird und damit der Weg zum Franchising, aber auch anderen Formen der Replizierung, von sozialen Projekten geebnet wird.

Ziel sollte nämlich die maximale Verbreitung des Nutzens sein. Die Chancen, die sich aus dem Konzept des Franchisings ergeben sind enorm und im Folgenden kurz abgebildet:

  • effizientes Qualitätsmanagement durch die Standardisierung
  • Transfer des Know-hows und dadurch schnelle Replizierung
  • Akquisition von Mitarbeitern wird durch Standards vereinfacht
  • Möglichkeit der kontinuierlichen Weiterentwicklung parallel in vielen verschiedenen Projekten

Vorschau

Der nächste Beitrag wird sich dann mit dem Social-Franchisevertrag selbst befassen, im Konkreten mit der ethischen Ausrichtung, der Gegenseitigkeit und möglichen Kooperationen.

Verfasser: Arne Dähn