Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.

2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

Aktuelles Urteil bestätigt eine Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Die Qualitätsstandards des DFV: Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.
Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen: Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

Die Lobbyarbeit des DFV (Teil III)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der Blog-Beitrag zeigt, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil unseres Blog-Beitrages berichteten wir von der Ausgangssituation und den beteiligten Akteuren. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung. Im nun dritten und letzten Teil wird auf die Umsetzung, das Ergebnis und auf einige Tipps für Lobby- und Verbandsarbeit im allgemeinen Rahmen der politischen Kommunikation eingegangen.

Die Umsetzung

Der DFV hat durch das gemeinsame Positionspapier mit anderen betroffenen Verbänden seine Argumente zur Altersvorsorgepflicht bekannt gemacht und es dadurch geschafft, dass den Argumenten Gehör verschafft wurde. Obwohl die Altersvorsorgepflicht noch vor eineinhalb Jahren hohe Wellen schlug, so ist dieses Thema aufgrund einer Wendung in Bezug auf dessen Wahrnehmung zurückgestellt worden. Dem Vernehmen unterschiedlicher Quellen nach wurde die Angelegenheit zwar nicht von der Agenda gestrichen, von politischer Seite gab es im weiteren Verlauf jedoch keine weiteren Maßnahmen, die den parlamentarischen Entscheidungsprozess weiter vorangebracht haben. Diese Wendung führte daher zwangsläufig auch zu einer Änderung der Strategie beim DFV – aus der offensiven Arbeit wird die Debatte nun defensiv fortgeführt.

Im Fall der Altersvorsorgepflicht ist der Gesetzgebungsprozess bislang nicht konkret angelaufen. Dennoch ist klar, dass, wenn der Fall eintritt, der persönliche Kontakt zu den jeweiligen Ausschussmitgliedern das wichtigste Instrument für den DFV darstellt. Ebenso muss der Verband die Anhörungen eng begleiten und zusätzlich im federführenden Ministerium vorstellig werden.

Das Ergebnis

Auch wenn die Debatte um das Thema Altersvorsorgepflicht von Selbstständigen noch nicht vom Tisch ist, wurde zumindest erreicht, dass das Vorhaben nicht weiter aktiv vorangetrieben wird. Denn auch parallel zu der McKinsey-Studie wäre ein Gesetzesentwurf durchaus denkbar gewesen. Dennoch muss die neue Zusammensetzung der Ministerien durch die Bundestagswahlen im Herbst 2013 beachtet werden. Eine Neubesetzung bedeutet immer eine neue Sichtweise auf das Thema, was wiederum eine neue Strategie für den DFV bedeutet.

Drei Tipps

1. Lobbyarbeit bedeutet, dass Sie sich sichtbar machen müssen. Begünstigt wird dies vor allem durch die Netzwerkarbeit. Die Erarbeitung eines Netzwerkes, an dem Sie permanent weiter arbeiten müssen, ist Kernaufgabe der Lobbyarbeit.

2. Sie dürfen niemals eine feste Lobbying-Strategie festlegen bzw. definieren, da die einzelnen politischen Entscheidungsprozesse immer unterschiedlich sind. Dennoch müssen Sie versuchen, eine Checkliste auszuarbeiten, um zu kontrollieren, ob die wesentlichen Dinge, die innerhalb der Lobbyarbeit von Bedeutung sind, ausgeübt wurden.

3. Sie dürfen das Wissen der anderen niemals unterschätzen bzw. Ihr eigenes Wissen nicht zwangsläufig immer als umfangreicher ansehen.

Schuster, Üster (Hrsg.) (2015): Lobbying in der Praxis: Strategien und Instrumente für Verbände, ISBN 978-3-945145-01-2, 270 Seiten, 39,90 EUR.

Mehr Informationen zum Buch unter http://www.ifk-berlin.org

Die Lobbyarbeit des DFV (Teil II)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der Blog-Beitrag zeigt, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil unseres Blog-Beitrages berichteten wir von der Ausgangssituation und den beteiligten Akteuren. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung.

Die Strategie

Durch Beobachtung des politischen Raums wurde der DFV erstmalig auf das Thema aufmerksam. Neben Berichterstattungen und Monitoring konnten relevante Informationen hauptsächlich durch das Netzwerk zu anderen Verbänden und durch den direkten Kontakt zu Abgeordneten und politischen Vertretern erlangt werden. Auch durch die Presse wurden im weiteren Verlauf Informationen wahrgenommen, wenngleich hier aber gesagt werden muss: „Wenn man ein Thema zum ersten Mal aus der Presse erfährt, ist es bereits zu spät!“, so der Geschäftsführer Torben Leif Brodersen.

Innerhalb des Verbandes bestand von Anfang an eine übereinstimmende Meinung zu dem Thema: So liegt es im Eigeninteresse der Mitglieder, der Altersarmut weitestgehend entgegenzuwirken. Sollte sich aber die gesetzliche Regelung nicht vermeiden lassen, so besteht verbandsintern bei allen Mitgliedern zumindest der Wunsch nach einer liberalen Auslegung. An dieser Stelle wird betont, dass es bei allen politischen Themen wichtig ist, externe und damit unterschiedliche politische Stimmungen einzufangen. Auch wenn die eigene Stimmung eine andere sein mag, müssen strategische Anpassungen dieser eigenen Positionen nach außen in Erwägung gezogen werden. Erscheint es zunächst inkonsequent, ist es dennoch wichtig, um weiter gehört zu werden und eine Ausgrenzung vom Thema dadurch auszuschließen. In Anlehnung an die Positionierung seitens der Politik werden dann die Strategien des Verbandes angepasst. Im Falle der Altersvorsorgepflicht wurden hauptsächlich Positionspapiere und persönliche Kontakte zu Abgeordneten als politische Strategie genutzt.

Im Bereich der kommunikativen Strategie musste sich der DFV die Frage stellen, inwieweit es Sinn macht, das Thema der Altersvorsorgepflicht zu pushen. In diesem Fall handelte der Verband zum Beginn der Debatte zunächst offensiv. Im weiteren Verlauf wurde jedoch zur defensiven Strategie gewechselt, um sich der gegebenen Situation, die eine geringer werdende Themenrelevanz im Politikbereich bedeutete, anzupassen und dadurch eine Ausgrenzung zu vermeiden.

Die Botschaften und Argumente

Es ist nicht immer notwendig, eine zugespitzte Kernbotschaft (wie z. B. in Positionspapieren des DFV) zu übermitteln. Vielmehr ist in vielen Fällen Diplomatie gefragt, vor allem in persönlichen Gesprächen auf politischer Ebene. Auch ist es wichtig, diese Botschaften, egal ob es sich um mehr oder weniger zugespitzte Botschaften handelt, nach Zielgruppen zu differenzieren. „Nach außen verkaufe ich etwas anderes als nach innen. Es wird ein unterschiedlicher Duktus gewählt. So ist die Ansprache von Journalisten eine andere, als wenn Parteien angesprochen werden. Genauso richtet sich die Ansprache der Zielgruppen danach, ob diese mit der eigenen Meinung konform gehen oder nicht“, so der Geschäftsführer des DFV.

Im Beispiel der Altersvorsorgepflicht, nachdem seitens des BMAS in Presseberichterstattungen Wörter wie „gezwungen“ und „Überwachung“ fielen, forderte der DFV in seinen Botschaften die Politik darin auf, liberalere Ansätze zu verfolgen und somit motivierende Elemente bei der Kommunikation in den Vordergrund zu stellen sowie Maßnahmen vorzusehen, die einen finanziellen Anreiz zur Eigenvorsorge bieten. In Anlehnung an die hohe Anzahl selbstständiger Unternehmer wäre aus Sicht des Verbandes sicherlich die Vermeidung einer Gesetzgebung prioritär. Da in diesem Fall eine gesetzliche Regelung jedoch weiterhin nicht auszuschließen ist, tritt der Verband zum einen für eine möglichst liberale Auslegung der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ein. Zudem fordert der Verband dazu auf, dass Existenzgründer von einer Beitragspflicht ausgenommen werden, flexible Beitragszahlungen, die an die Einkommenssituation gebunden sind, ermöglicht werden sowie die Anerkennung anderweitiger Formen der Altersvorsorge zugelassen werden.

Die Instrumente

Als Instrumente für die Interessenvertretung wurden hauptsächlich Positionspapiere und Hintergrundgespräche genutzt. Hintergrundgespräche, insbesondere mit den Mitarbeitern der Abgeordneten, sind das A und O auf den unterschiedlichen Ebenen der Fraktionen und Ministerien. Auch wenn Hintergrundgespräche häufig als Kungelei empfunden werden, ist Torben Leif Brodersen der Meinung, dass gutes Lobbying nur mit einem engen Netzwerk funktionieren kann. Wird eine Pressekonferenz abgehalten, ist zwar die Wahrnehmung der Medien und somit der Öffentlichkeit gegeben, jedoch hat man damit allein noch nichts erreicht.

Der dritte Teil folgt in Kürze…

Lobbyarbeit des DFV am Beispiel Altersvorsorgepflicht für Selbstständige (Teil I)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der in drei Abschnitte gegliederte Blog-Beitrag zeigt auf, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil wird einführend über die Ausgangssituation und über die beteiligten Akteure berichtet. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung. Im dritten und letzten Teil wird auf die Umsetzung, auf das Ergebnis und einige Tipps für Lobby- und Verbandsarbeit im allgemeinen Rahmen der politischen Kommunikation eingegangen.

Die Ausgangssituation

Der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV), mit Sitz in Berlin, wurde 1978 gegründet. Als Spitzenverband der deutschen Franchise-Wirtschaft repräsentiert der DFV sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer. Die Hauptaufgabe des Verbandes besteht darin, die Interessen der Franchise-Wirtschaft zu vertreten: wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch. Derzeit gehören dem DFV rund 280 Mitglieder an.

Im Frühjahr 2012 wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für selbstständige Unternehmer plant. Auslöser des politischen Entscheidungsprozesses war die zunehmende Altersarmut bei Selbstständigen. Laut einer aktuellen Erhebung des Allensbacher Instituts für Demoskopie verfügt jeder vierte von ihnen aktuell über keine private Altersvorsorge. Begründet sind diese Zahlen durch die häufig fehlende Möglichkeit zur Bildung von finanziellen Rücklagen.

Das BMAS legte hierzu ein sogenanntes Eckpunktepapier vor, welches erste Ideen der Altersvorsorgepflicht skizzierte. So sollte beispielsweise Selbstständigen zwar die Wahl zwischen einer Lebensversicherung und einer privaten oder einer gesetzlichen Rentenversicherung überlassen bleiben, jedoch sollten nach den Vorstellungen der damals zuständigen Bundesministerin Ursula von der Leyen diejenigen Selbstständigen, die keinerlei Altersvorsorge nachweisen können, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Diese Regelung sollte für selbstständige Unternehmer gelten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes jünger als 30 Jahre sind. Für Selbstständige zwischen 30 und 50 Jahren seien abgeschwächte Regelungen geplant, hieß es damals. Die über 50-Jährigen seien davon nicht betroffen. Nicht betroffen wären ebenso selbstständige Unternehmer, die weniger als 400 Euro im Monat verdienen.

Die Pläne einer Zwangsrente und die „effiziente Überwachung“ durch die Deutsche Rentenversicherung Bund sind Botschaften, die bei Selbstständigen zur Verunsicherung führten und weiterhin führen. Aus diesem Grund schien es für den DFV unerlässlich, sich an diesem Entscheidungsprozess zu beteiligen und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

Auch in der Öffentlichkeit wurde dieses Eckpunktepapier stark diskutiert. Ebenso wurden die Pläne, die das BMAS durch diese angestrebten Regelungen verfolgte, von den damaligen Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP unterschiedlich beurteilt. Die Zahl derer, die sich gegen die Gesetzesinitiative ausgesprochen haben, war letztendlich recht groß. Sollte sich aber eine gesetzliche Regelung nicht vermeiden lassen, so bestand verbandsintern bei allen Mitgliedern des DFV zumindest der Wunsch nach einer liberaleren Auslegung. Als erste Reaktion darauf signalisierte das BMAS die Anerkennung unterschiedlicher privater Altersvorsorgemöglichkeiten und ermöglichte somit eine breitere Auslegung der angestrebten Altersvorsorgepflicht.

Nach Erscheinen des Eckpunktepapiers mit Kerninhalten einer gesetzlichen Regelung wurde die Unternehmensberatung McKinsey beauftragt, eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese sollte unter anderem zeigen, wie und in welchem Umfang Unternehmer heute bereits für ihr Alter vorsorgen und gleichzeitig Wege zur Umsetzung der Vorsorgepflicht aufzeigen. Die Studie wurde für September 2012 angekündigt. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch der Öffentlichkeit noch immer keine Ergebnisse vor (Stand: 31.01.2014).

Die Akteure

An die 280 Mitglieder des DFV sind ca. 20.000 Betriebe angeschlossen, die wiederum alle von selbstständigen Unternehmern geführt werden. Die Relevanz des Themas „Altersvorsorgepflicht für Selbstständige“ und auch der Handlungsbedarf für den Verband erklären sich somit von selbst.

Über den DFV hinaus waren an der Debatte unterschiedliche Akteursgruppen aktiv beteiligt. So waren auf unterschiedlichen Ebenen diverse Ministeriumsvertreter (sowohl auf Leitungs- als auch auf Arbeitsebene) sowie Angehörige/Mitarbeiter der Bundestagsfraktionen Ansprechpartner des DFV. Der direkte Draht zum Fachreferat stellte zur Informationsgewinnung den wichtigsten Akteur dar. Auf Ministerialebene waren die wissenschaftlichen Mitarbeiter wesentliche Ansprechpartner, um relevante Informationen zu erlangen.

Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden spielte zudem eine wesentliche Rolle. Hierzu entstand Anfang Juli 2012 ein Positionspapier, das der DFV gemeinsam mit dem Bundesverband Direktvertrieb (BDD) und der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) erarbeitet und an die Verantwortlichen im BMAS persönlich übergeben sowie an die zuständigen Bundestagsausschüsse versandt hat. Auch wurden Pressemitteilungen herausgegeben, die in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verbänden entstanden sind. Durch den Zusammenschluss der Verbände war es möglich, „gehört zu werden“, denn in der Lobbyarbeit ist es laut DFV ein großer Vorteil, wenn „man Kollegen hat, die ins gleiche Horn stoßen“.

Auch wenn die Reichweite selbstständiger Unternehmer prinzipiell groß ist, werden ihre Interessen aus Sicht des DFV nur unzureichend wahrgenommen. Unternehmer spielen bei politischen Entscheidungsprozessen keine angemessene Rolle, daher ist ein Kernziel der Lobbyarbeit des DFV, dieser wichtigen Gruppe (hier vor allem im Franchise-Bereich) Gehör zu verschaffen. Um ein politisches Ziel zu erreichen, ist daher das Zusammenspiel der betroffenen Verbände sowie der (Franchise-)Unternehmer selbst von besonderer Bedeutung.

Der zweite Teil folgt in Kürze…

Eine Bestandsaufnahme: Warum der Gründungszuschuss als Pflichtleistung notwendig ist

Hintergrund

Bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss hat die Funktion Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus finanziell unter die Arme zu greifen und deren anfänglichen finanziellen Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen zu überbrücken. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren.

Aktuelle Zahlen

Im Dezember 2014 wurde nun ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden, als im Dezember des Jahres zuvor.

Was spricht für eine Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung?

1. Der Gründungszuschuss ist ein effektives Instrument der Gründungskulturpolitik, dies hat sich in den Jahren zuvor, als der Zuschuss noch eine Pflichtleistung war, gezeigt und zu einem sichtbaren Anstieg der Unternehmensgründungen geführt (im Ergebnis die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag im September 2013).

2. Die Finanzierung von Unternehmensgründer – gerade in der Startphase – ist entscheidend für den Aufbau eines neuen Unternehmens. Dadurch, dass die Ermessensentscheidung der Bewilligung nun bei der Agentur für Arbeit liegt, werden viele Anträge und Geschäftsideen abgelehnt. Die Unternehmensgründer haben auch mit einem guten Geschäftskonzept kaum die Möglichkeit bei den Agenturen durchzudringen, da diese auferlegte haushälterische Disziplin wahren müssen.

3. Der Unternehmensgründer sollte nicht entmündigt werden, in dem im Vorhinein seine Schutzbedürftigkeit festgestellt wird. Der Schritt in die Selbstständigkeit ist ein mutiger Schritt und sollte nicht sofort im Keim erstickt werden. Deutschland braucht eine positive Unternehmerkultur und dies muss vor allem durch die Politik honoriert werden. Es müssen daher Anreize für unternehmerisches Handeln geschaffen werden, worin der Gründungszuschuss ein wesentlicher Bestandteil sein kann.

Tipp zur aktuellen Gesetzeslage

Sollte die Ablehnung eines Antrages zum Gründungszuschuss rechtswidrig sein, kann dies mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts aufgezeigt und der berechtigte Anspruch durchgesetzt werden. Rechtsanwälte haben sich genau auf diese Fälle spezialisiert. Als Beispiels sei hier die Entscheidung vor Sozialgericht Aurich aufzuzeigen.

In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Sie argumentierte die Ablehnung, wie häufig, sehr allgemein: Es besteht ein Vorrang der Vermittlung in die abhängige Beschäftigung. Soweit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren, scheidet die Förderung mittels Gründungszuschuss aus. Das Sozialgericht Aurich hat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. S 5 AL 38/12 festgestellt, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit habe allein den allgemeinen Vermittlungsvorrang in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht der einzige Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung eingestellt werden müsse.

Die Behörde hat in diesem Fall rechtswidrig gehandelt. Durch gezielten Sachvortrag des Anwalts kann die erneute Ermessensabwägung der Behörde gesteuert werden.

Fazit

Zwar konnte im zweiten Halbjahr 2014 auf Grund einer gründerfreundlichen Rechtsprechung ein leichter Anstieg der mit dem Gründungszuschuss geförderten Selbstständigkeiten um rund 5.300 (6 Prozent) gegenüber dem zweiten Halbjahr 2013 gemessen werden, dennoch sind die Zahlen der geförderten Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit weiterhin unbefriedigend. Der Einbruch, der seit der Vergabe-Änderung des Gründungszuschusses (von einer Pflichtleistung zu einer Ermessensleistung) von der Bundesregierung Anfang 2012 zu verzeichnen ist, bleibt nach wie vor immens. Wenn die Bundesregierung die Eigenverantwortung und den Gründergeist der Menschen fördern möchte, dann muss der Gründerzuschuss in seiner jetzigen Vergabepraxis komplett auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei gilt es die Vergaberichtlinien, wie aber auch die Zuständigkeiten zu überdenken. Die Agentur für Arbeit ist nicht dafür bekannt, einen Beitrag zur Entfachung des Gründergeistes in Deutschland zu leisten. Das Jahr 2015 sollte daher genutzt werden, über Alternativen nachzudenken. Der Gründungszuschuss als Pflichtleistung, klare Vergaberichtlinien bei der Antragsbewilligung, wie aber eine institutionelle Änderung der Zuständigkeit sollten in die Überlegungen einer Reform des Gründungszuschusses einfließen.

Denn es müssen unternehmerische Anreize geschaffen werden, damit Menschen sich selbständig machen und die Chance erhalten, langfristig erfolgreich zu sein. Wichtig wäre, diesen Gründern den Sprung in die Selbstständigkeit durch Förderung zu erleichtern, um sie für den Beginn finanziell abzufedern, da ein regelmäßiges, den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen durch Provisionen in der Regel erst nach einer gewissen Zeit zu erwarten ist. Die restriktive Fördervergabe muss daher beendet werden. Der DFV wird sich zeitnah äußern, wie eine solche Reform des Gründungszuschusses dann im Detail aussehen könnte.

Fragen zum Franchiserecht: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchisevertrages geltend gemacht werden?

Vor gut drei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchiseverhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchisenehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchisenehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchisegeber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchisenehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchisegeber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchisevertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchisenehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchisenehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

• das Franchise-Vertragsverhältnis wurde beendet
• der Franchisegeber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchisenehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
• und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Fazit

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchisegeber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchisenehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung des Franchisenehmers aufgrund imageschädigenden Verhaltens

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer aus der Systemgastronomie schenkt eindeutigen Standardisierungsvorgaben aus dem Franchisevertrag respektive aus dem Franchisehandbuch keine Beachtung. Dieses Fehlverhalten (im Konkreten: Verstoß gegen die Kleiderordnung, nicht durchgeführte Temperaturmessungen der Lebensmittel und teilweise Nichtbeachtung der Mindesthaltbarkeitsdauer) wird durch Betriebsprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung des Franchisegebers wiederholt aufgedeckt. Daraufhin wird der Franchisenehmer abgemahnt. Als diese Abmahnung keine Früchte trägt, kündigt der Franchisegeber dem Franchisenehmer, mit der Begründung des imageschädigenden Verhaltens und eben genannten Pflichtverstößen gegen den Franchisevertrag, fristlos. Daraufhin klagt der Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung.

Begründung des Gerichts

Das OLG München entschied als Berufungsinstanz, dass die Kündigung des Franchisenehmers im Ergebnis wirksam war. Der Verstoß der Kleiderordnung selbst würde wohl alleine nicht als Kündigungsgrund reichen. Im Zusammenhang mit den anderen Pflichtverstößen dient dies aber als Beweis für das grundsätzliche Fehlverhalten des Franchisenehmers und ist somit in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen.
Im Ergebnis würde isoliert betrachtet also jede einzelne Pflichtverletzung wohl nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Gesamtschau aller Verstöße lässt aber die fristlose Kündigung vertretbar erscheinen.

OLG München, Urteil vom 14.10.2014 – 7 U 2604/13

Fazit

Mithin ist abschließend festzuhalten, dass das Gericht die Rechte des Franchisegebers zur Durchsetzung seiner Qualitätsvorgaben durch dieses Urteil stärkt.
Dabei ist zu beachten, dass eine bloße Gefährdung des Images im konkreten Fall ausgereicht hat.
Gegenstand war nämlich nicht eine Pflichtverletzung gegenüber etwaigen Gästen, sondern das Verhalten gegenüber dem Franchisegeber. Die Pflichtverletzung des Franchisenehmers lag nämlich darin, den Franchisegeber der Gefahr der Rufschädigung ausgesetzt zu haben.

Dieses Urteil ist in Anbetracht des Ende vergangenen Jahres der breiten Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Burger King Falles“ von Bedeutung und kann als beispielhaftes Abbild für die Durchgriffmöglichkeit des Franchisegebers zum Schutze der Marke und der Qualitätssicherung dienen.

Nähere Informationen können Sie in den beigefügten Blog-Beiträgen nachlesen:

Burger King und kein Ende – Lehren aus einem besonderen Einzelfall

Burger King und kein Ende (Teil 2): Folgen der Insolvenz des Franchisenehmers Yi-Ko

Die politische Arbeit des DFV: eine Übersicht für das erste Quartal 2015

Das politische Berlin ruhte nicht in den Weihnachtsferien. Auch wenn der Bundestag sich in die sitzungsfreie Zeit der Winterferien begab, so arbeiteten die Ministerien rege weiter. Diese Woche startete nun wieder der Bundestag in das erste politische Quartal 2015.

Der folgende Beitrag soll eine kleine Übersicht über die politische Arbeit des DFV e.V. in den vergangenen und zukünftigen Wochen verschaffen.

Ein Überblick

• Enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit elf Verbänden, um auf eine Novellierung im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO hinzuwirken. Kommunikation mit den politischen Entscheidern: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung.

• Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der EU-Kommission zur Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie. Position des DFV zur EU Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie.

• Fachgespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), um franchiserelevante Fragen zu erörtern und den Sachstand abzugleichen (bspw. die Wiedereinführung des Gründungszuschusses, Franchisenehmergewinnung und Gründungsentwicklung).

• Impressumspflicht: Konsultation im BMJV zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht und anstehende Fachgespräche mit politischen Entscheidern.

• Kommunikation und Koordinierung von Information der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohnes seit dem 01.01.2015 auf die Franchisewirtschaft. Round-table zu diesem wichtigen Thema fand in Köln statt.

• Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BDV, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und setzt sich aktuell mit folgenden Themen auseinander: Gründungszuschuss, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verbraucherrechte-RL, Konsultation der EU-Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie, Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber, Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag, steuerliche Behandlung von Zuzahlungen für die Altersversorgung von selbständigen Vertriebspartnern, Initiative der Tankstellenhalter beim BMWi ( § 92a HGB ). Der Arbeitskreis „Selbstständigkeit im Vertrieb“ tagt beim DFV.

• Sammel-/Gruppenklagen: 1. Lesung des Gesetzesvorschlags der Grünen, geplante Konsultation der Bundesregierung

• Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag. Treffen mit Vertretern des Ergebnisse für Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Fazit

Die obige Auflistung an Aktivitäten soll nur eine kleine Übersicht und einen Eindruck verschaffen, welche politische Themen den Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft derzeit beschäftigen. Die Themensetzung zeigt einmal mehr die Vielseitigkeit und die Heterogenität der Franchisewirtschaft auf. Der DFV e.V. ist damit auf unterschiedlichsten Entscheiderstellen tätig – seien sie auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das einzelne Fachgespräch mit einem Abgeordneten ist dabei ebenso wichtig, wie die Kontaktpflege und der Wissenstransfer bzw. -austausch zu den entsprechenden Ministerien und Verbänden.

Insolvenzanfechtung: die Bemühungen des DFV zeigen Wirkung

Die politische Arbeit des DFV

Nachdem das Bundesjustizministerium (BMJV) die Verhandlungen über Änderungen im Bereich der Insolvenzanfechtung im vergangenen Oktober abgebrochen hatte, haben Union und SPD die Reformgespräche mit Ministeriumsvertretern am gestrigen Mittwoch wieder aufgenommen und entsprechende Eckpunkte besprochen.

Aus Kreisen der Koalition ist zu vernehmen, dass im Mittelpunkt der Reform eine zielgenaue Begrenzung der sogenannten Vorsatzanfechtung stehen wird. Rückforderungen eines Insolvenzverwalters können künftig nicht mehr darauf gestützt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner mit einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine kurzfristige Liquiditätslücke hinweggeholfen hat. Die Frist für die Anfechtung soll für diese Fälle von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Zudem soll eine Rückforderung weitergehender als bisher ausgeschlossen sein, wenn der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht (sogenannte Bargeschäfte). Damit soll auch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer vor einer Rückforderung von Löhnen geschützt sind, soweit diese die Gegenleistung für eine Arbeitsleistung innerhalb der vergangenen drei Monate darstellen.

Hintergrund

Seit nunmehr vier Jahren werden immer mehr Unternehmen – darunter auch Franchisesysteme – von Insolvenzverwaltern aufgefordert, Zahlungen für Warenlieferungen oder Gebühren von Vertragspartnern, im speziellen Franchisenehmern, zurückzuzahlen, die mittlerweile insolvent geworden sind. Diese angefochtenen Zahlungen können nach geltendem Recht bis zu zehn Jahre zurückliegen. Die Grundlage für dieses sich rasant ausweitende Phänomen bilden der offene Wortlaut der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung seit dem Jahr 2010. Danach kann z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen von Lieferanten mit ihren Kunden dazu führen, dass der Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht wird mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen Jahre später an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen.

Weitere Informationen zu den Hintergründen können Sie im verlinkten Blog-Beitrag nachlesen:
DFV intensiviert Bemühungen zur Änderung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung

Die Forderung und Aktivitäten des DFV

Das Anliegen des DFV ist es, die Dringlichkeit einer Korrektur der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften vor Augen zu führen, damit sich die Vorsatzanfechtung nicht noch weiter zu einem Massenphänomen ausweitet. Deshalb muss das Gesetz wieder auf seinen Zweck beschränkt werden, „vorsätzliche Benachteiligung“ (so die amtliche Überschrift zu § 133 Insolvenzordnung) mittels Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, so dass es nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wie es bis 2010 der Fall war. Ziel ist es, die für den Geschäftsverkehr notwendige Planungs-, Kalkulations- und Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Der DFV begrüßt, dass die politischen Entscheider nun an den Verhandlungstisch zurückkehren. Das Bundesjustizministerium ist nun gefordert, so schnell wie möglich zielgenaue gesetzliche Formulierungen auszuarbeiten. Die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Bundesregierung „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs (…) auf den Prüfstand stellen“ wird der Maßstab für die politische Bewertung der Arbeit der großen Koalition sein.

Sobald diese Formulierungen vorliegen, werden wir als DFV diese bewerten und uns entsprechend positionieren.

Die Stellungnahme können Sie in den folgenden beigefügten Dokumenten nachlesen:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)