Eine Bestandsaufnahme: Warum der Gründungszuschuss als Pflichtleistung notwendig ist

Hintergrund

Bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss hat die Funktion Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus finanziell unter die Arme zu greifen und deren anfänglichen finanziellen Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen zu überbrücken. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren.

Aktuelle Zahlen

Im Dezember 2014 wurde nun ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden, als im Dezember des Jahres zuvor.

Was spricht für eine Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung?

1. Der Gründungszuschuss ist ein effektives Instrument der Gründungskulturpolitik, dies hat sich in den Jahren zuvor, als der Zuschuss noch eine Pflichtleistung war, gezeigt und zu einem sichtbaren Anstieg der Unternehmensgründungen geführt (im Ergebnis die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag im September 2013).

2. Die Finanzierung von Unternehmensgründer – gerade in der Startphase – ist entscheidend für den Aufbau eines neuen Unternehmens. Dadurch, dass die Ermessensentscheidung der Bewilligung nun bei der Agentur für Arbeit liegt, werden viele Anträge und Geschäftsideen abgelehnt. Die Unternehmensgründer haben auch mit einem guten Geschäftskonzept kaum die Möglichkeit bei den Agenturen durchzudringen, da diese auferlegte haushälterische Disziplin wahren müssen.

3. Der Unternehmensgründer sollte nicht entmündigt werden, in dem im Vorhinein seine Schutzbedürftigkeit festgestellt wird. Der Schritt in die Selbstständigkeit ist ein mutiger Schritt und sollte nicht sofort im Keim erstickt werden. Deutschland braucht eine positive Unternehmerkultur und dies muss vor allem durch die Politik honoriert werden. Es müssen daher Anreize für unternehmerisches Handeln geschaffen werden, worin der Gründungszuschuss ein wesentlicher Bestandteil sein kann.

Tipp zur aktuellen Gesetzeslage

Sollte die Ablehnung eines Antrages zum Gründungszuschuss rechtswidrig sein, kann dies mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts aufgezeigt und der berechtigte Anspruch durchgesetzt werden. Rechtsanwälte haben sich genau auf diese Fälle spezialisiert. Als Beispiels sei hier die Entscheidung vor Sozialgericht Aurich aufzuzeigen.

In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Sie argumentierte die Ablehnung, wie häufig, sehr allgemein: Es besteht ein Vorrang der Vermittlung in die abhängige Beschäftigung. Soweit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren, scheidet die Förderung mittels Gründungszuschuss aus. Das Sozialgericht Aurich hat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. S 5 AL 38/12 festgestellt, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit habe allein den allgemeinen Vermittlungsvorrang in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht der einzige Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung eingestellt werden müsse.

Die Behörde hat in diesem Fall rechtswidrig gehandelt. Durch gezielten Sachvortrag des Anwalts kann die erneute Ermessensabwägung der Behörde gesteuert werden.

Fazit

Zwar konnte im zweiten Halbjahr 2014 auf Grund einer gründerfreundlichen Rechtsprechung ein leichter Anstieg der mit dem Gründungszuschuss geförderten Selbstständigkeiten um rund 5.300 (6 Prozent) gegenüber dem zweiten Halbjahr 2013 gemessen werden, dennoch sind die Zahlen der geförderten Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit weiterhin unbefriedigend. Der Einbruch, der seit der Vergabe-Änderung des Gründungszuschusses (von einer Pflichtleistung zu einer Ermessensleistung) von der Bundesregierung Anfang 2012 zu verzeichnen ist, bleibt nach wie vor immens. Wenn die Bundesregierung die Eigenverantwortung und den Gründergeist der Menschen fördern möchte, dann muss der Gründerzuschuss in seiner jetzigen Vergabepraxis komplett auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei gilt es die Vergaberichtlinien, wie aber auch die Zuständigkeiten zu überdenken. Die Agentur für Arbeit ist nicht dafür bekannt, einen Beitrag zur Entfachung des Gründergeistes in Deutschland zu leisten. Das Jahr 2015 sollte daher genutzt werden, über Alternativen nachzudenken. Der Gründungszuschuss als Pflichtleistung, klare Vergaberichtlinien bei der Antragsbewilligung, wie aber eine institutionelle Änderung der Zuständigkeit sollten in die Überlegungen einer Reform des Gründungszuschusses einfließen.

Denn es müssen unternehmerische Anreize geschaffen werden, damit Menschen sich selbständig machen und die Chance erhalten, langfristig erfolgreich zu sein. Wichtig wäre, diesen Gründern den Sprung in die Selbstständigkeit durch Förderung zu erleichtern, um sie für den Beginn finanziell abzufedern, da ein regelmäßiges, den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen durch Provisionen in der Regel erst nach einer gewissen Zeit zu erwarten ist. Die restriktive Fördervergabe muss daher beendet werden. Der DFV wird sich zeitnah äußern, wie eine solche Reform des Gründungszuschusses dann im Detail aussehen könnte.

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