Berater- und Franchise-Nehmer-Kodex für die deutsche Franchise-Wirtschaft erarbeitet

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ erarbeitet Kodizes für die
Franchise-Compliance-Deutschland (FCD)

Agenda 2020

In der vergangenen Sitzung des DFV-Ausschusses „Qualität und Ethik“ wurde die Agenda 2020 auf den Weg gebracht und verabschiedet. Darin wird der Leitgedanke der Arbeit des Ausschusses für die kommenden Jahre definiert und festgelegt. Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner wird darin als ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem gesehen. Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft, hat sich mit seinem Ausschuss „Qualität und Ethik“ zum Ziel gesetzt, umfassende und allgemeingültige Standards zu definieren, diese Werte zu wahren und weiter zu entwickeln. Damit baut der DFV seine Rolle als Spitzenverband und Selbstregulator der deutschen Franchise-Wirtschaft weiter aus. Franchise-Geber und Franchise-Nehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.

Berater-Kodex

Weiterhin setzte sich der Ausschuss mit dem Finalisieren eines Berater-Kodexes auseinander. Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchise-Wirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchise-Wirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchise-Wirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchise-Geber und/oder Franchise-Nehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchise-Wirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Der Kodex soll

• den Beratern eine Richtschnur im Umgang mit Franchisegebern und Franchisepartnern sein,
• einen Standard schaffen, auf dessen Grundlage die Berater tätig sind,
• den Zusammenhalt und die Integrität der Mitglieder des DFV stärken und
• Transparenz im gegenseitigen Umgang zwischen Vertretern der Franchisewirtschaft schaffen.

Franchise-Nehmer-Kodex

Ferner wurden erste Schritte zur Verabschiedung eines Franchise-Nehmer-Kodexes eingeleitet. Im Frühjahr 2015 soll dieser Bestandteil der FCD werden. Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchise-Nehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchise-Nehmern erwartet werden kann. Der Franchise-Geber und der Franchise-Nehmer tragen füreinander in ihrer Franchise-partnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchise-System zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchise-Nehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

Ausschuss Ethik Oktober 2014 Jan Schmelzle

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Mag. Waltraud Martius (SYNCON International), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.

Der kommende Ausschuss tagt am 23. Februar 2015 in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com.

DFV arbeitet auf Initiative und gemeinsam mit BMWi an Zukunftsstrategie für den Mittelstand

Gemeinsame Vereinbarungen zwischen Politik und Wirtschaft

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi), Sigmar Gabriel, möchte seine Politik für einen zukunftsfesten deutschen Mittelstand gemeinsam mit der Wirtschaft gestalten. Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministers sind die aktuellen Herausforderungen, wie die Sicherung unseres Fachkräftebedarfs, die Etablierung von mehr Gründergeist und passender Finanzierungsmöglichkeiten, die Erschließung von Auslandsmärkten sowie der Abbau von unnötiger Bürokratie sind am besten zu bewältigen, wenn sich Politik und Wirtschaft auf gemeinsame Ziele verständigen.

Netzwerk Mittelstand

Das Netzwerk Mittelstand, bestehend aus 20 Mittelstandsverbänden und dem Bundeswirtschaftsministerium, ist vom Bundesministerium eingeladen, in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten. Zunächst ist an die Einrichtung folgender Arbeitsgruppen gedacht:

• Demografischer Wandel/Künftigen Fachkräftebedarf decken
• Unternehmergeist und innovative Gründungen fördern
• Neue Wege in der Mittelstandsfinanzierung beschreiten
• Globalisierung/Internationalisierung erleichtern
• Intelligente Regulierung und Bürokratieabbau vorantreiben.

Im Rahmen der Arbeitsgruppen wird diskutiert, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und auszubauen. Gleichzeitig soll sondiert werden, was Politik und Wirtschaft gemeinsam zur Bewältigung der genannten Herausforderungen beitragen können.

Der DFV wird sich hierbei aktiv für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft einsetzten.

Neues aus der Mittelstandsförderung: Zuschuss für die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen

Bundesland Berlin gewährt einen Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen

1. Förderungszweck

Mit der Förderung soll der Arbeitsmarkt entlastet und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU gestärkt werden. Dabei werden Zuschüsse für die Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gewährt.

2. Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt für Zuschüsse sind private „Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU). Darunter fallen alle Unternehmen unter 250 Beschäftigte mit Sitz in Berlin, mit höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von 43 Mio. EUR. Die Anzahl der je Unternehmen zu fördernden Arbeitnehmer ist abhängig von der durchschnittlichen Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Zeitraum von 12 Monaten vor der Antragstellung.

3. Art, Umfang und Höhe des Lohnkostenzuschusses

Der Lohnkostenzuschuss wird gestaffelt nach Bruttoarbeitslohn und der Dauer des Arbeitsvertrages gewährt. Der Lohnkostenzuschuss wird bei befristeten Arbeitsverhältnissen für die Dauer der Befristung gewährt. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird der Lohnkostenzuschuss für die Dauer von 30 Monaten gewährt.

Weitergehende Informationen können Sie unter www.landeszuschuss-kmu.de oder in den beigefügten Dokumenten abrufen:

LZKMU_Flyer_als PDF Förderbedingungen LZKMU (2)

DFV beim Arbeitstreffen im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)

Netzwerk Mittelstand trifft sich zum Thema „Gründen“

Im Rahmen eines Treffens im Wirtschaftsministerium wurde das Gründungsgeschehen in Deutschland näher beleuchtet und diskutiert. Das Institut für Wirtschafts- und Kulturgeographie der Leibnitz Universität Hannover stellte seine aktuelle Studie „Unternehmensgründungen in Deutschland im internationalen Vergleich – Befunde aus dem Global Entrepreneurship Monitor (GEM)“ vor. Die Analyse und die sich daraus ergebenen Handlungsempfehlungen decken sich mit der Position der Franchisewirtschaft zur Gründerkultur in Deutschland und bestärken den DFV in seinen Handlungsempfehlungen an die Politik.

Der DFV steht im ständigen und engen Austausch mit dem BMWi und arbeitet aktuell in folgenden Arbeitsgruppen mit:

• „Demografischer Wandel/Künftigen Fachkräftebedarf decken“
• „Unternehmergeist und innovative Gründungen fördern“
• „Neue Wege in der Mittelstandsfinanzierung beschreiten“
• „Globalisierung/Internationalisierung erleichtern“
• „Intelligente Regulierung und Bürokratieabbau vorantreiben“.

Darin wird mit dem Wirtschaftsministerium und entsprechenden Verbänden diskutiert, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und auszubauen. Gleichzeitig ist dies ein Signal um zu sondieren, was Politik und Wirtschaft gemeinsam zur Bewältigung der genannten Herausforderungen beitragen können. Der DFV bringt sich hierbei aktiv für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft ein.

Die Studie

Der vorliegende 14. Länderbericht Deutschland zum GEM beschreibt und erklärt Gründungsaktivitäten in Deutschland im Jahr 2013.

Wie viel wird gegründet?
5 % der erwachsenen Deutschen versuchten 2013 ein neues Unternehmen zu gründen oder waren Inhaber eines Geschäftes, welches noch nicht länger als 3 ½ am Markt war.

Wer gründet?
In Deutschland gründen vorwiegend Männer, Unternehmer mit Migrationshintergrund sowie 25 bis 34-Jährige.

Warum wird gegründet?
Chancengründungen, sprich Gründungen der Geschäftsidee willens, sind deutlich zahlreicher als sogenannte Notgründungen, welche aus Mangel an Erwerbsalternativen erwachsen. In Deutschland gründen insgesamt zwar weniger Menschen als vor einigen Jahren, aber sie tun dies häufiger als damals, weil sie eine Marktchance für ihr Produkt sehen, als wegen des Mangels an Erwerbsalternativen.

Was wird gegründet?
Ein unbefriedigender hoher Anteil der Gründer von 42 % hat weder einen Beschäftigten noch erwarten sie die Schaffung eines Arbeitsplatzes innerhalb der nächsten fünf Jahre.

In welchem Kontext wird gegründet?
Die Stärken des Gründungsstandortes Deutschland werden insbesondere in der physischen Infrastruktur, der Schutz des geistigen Eigentums sowie die öffentlichen Förderprogramme gesehen. Die Schwächen sind in der schulischen und außerschulischen Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit zu finden. Das notwendige Gründergen wird nicht kann nicht die Rede sein. Auch die Finanzierungsbedingungen werden als negativ bewertet.

Was kann die Politik tun?
Die Autoren der Studie empfehlen eine gründungsbezogene Ausbildung an Schulen und Hochschulen. Dies würde nicht nur die Gründungsfähigkeiten der deutschen Bevölkerung positiv beeinfluss sondern auch langfristig eine Kultur der unternehmerischen Selbstständigkeit etablieren. Ein neuer Ansatz wäre auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Personaleinstellungen im Gründungssektor. Die Reduzierung der Lohnnebenkosten oder die Mitfinanzierung der Gehälter könnte nach Ansicht der Autoren mehr Unternehmensgründer ermutigen, Mitarbeiter einzustellen.

Fazit

Die Studie bestärkt den DFV in seiner Forderung an die Politik eine langfristige, über die Legislaturperioden hinweg, Strategie zur Verbesserung der Gründerkultur in Deutschland zu entwickeln. Der DFV begrüßt weiterhin die Initiative des BMWi in einzelnen Arbeitsgruppen gemeinsame Ziele und Maßnahmen einer zukunftsorientierten Mittelstandspolitik zu erarbeiten.

Die Studie sowie das Positionspapier des DFV können Sie hier nachlesen:
global-entrepreneurship-monitor Positionspapier_Forderungen-Existenzgruendungsgeschehen_07.11.13

Vorvertragliche Aufklärung: aktuelles Urteil bekräftigt Qualitätsstandard des DFV

Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:

Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV Franchise-Vertrag Checkliste FN

DFV Interview-Serie: Erfolg kommt durch die Auswahl der richtigen Mitarbeiter!

In der neusten Ausgabe unserer Interview-Serie konnte DFV Geschäftsführer Torben L. Brodersen mit einer Franchisenehmerin von ASL-Alles Saubere Leistung sprechen.
Marion Wartenberg ist seit fast 10 Jahren Agenturleiterin einer ASL Agentur am Bodensee, mit Filialen in Friedrichshafen, Ravensburg, Markdorf, Lindau und Überlingen.

Torben L. Brodersen: Frau Wartenberg, letzte Woche sprachen wir mit Herrn Hans-Georg Metelmann, Franchisenehmer seit über 10 Jahren. Auch Sie können als Franchisenehmerin bei ASL bald das zehnjährige Jubiläum feiern, sind erfolgreicher IHK-Ausbildungsbetrieb und wurden letzten Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgezeichnet. Woher kommt dieser Erfolg?

Marion Wartenberg: Mein Motto lautet: Wer nicht wirbt der stirbt.
Meiner Meinung nach kommt der Erfolg durch die eigene Überzeugung des Firmenkonzepts und natürlich auch durch die Auswahl der richtigen Mitarbeiter. Unter 20 Bewerbern ist leider meist nur eine neue Mitarbeiterin für uns dabei. Diese Mitarbeiterin muss man die ersten 3 Monate intensiv schulen und führen, was meinen Mitarbeitern und mir viel Arbeit bereitet. Zufriedene und langjährige Kunden bestätigen unsere intensive Vorgehensweise.
Des Weiteren ist mein Unternehmen zukunftsorientiert, die Arbeit einer Putzfee wird immer gebraucht.

Torben L. Brodersen: Selbstständigkeit bedeutet auch, dass Sie ein größeres Risiko tragen als Angestellte. Warum haben Sie sich trotzdem dafür entschieden?

Marion Wartenberg: Weil ich damals in einer Situation war, alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind, die aus damaliger Sicht keine Chance auf dem Arbeitsmarkt hat. Nur Hausfrau zu sein und mich auf Unterstützung zu verlassen war nie eine Option für mich. Der Stand der Kinderbetreuung, den wir heute haben, war damals noch nicht so ausgeweitet.
Ich selbst war aber auch immer eine Person, die sich schlecht unterordnen konnte und lieber mit Risiko durch die Wand ging als Arbeit nach Anweisung zu erledigen.

Torben L. Brodersen: Welche Vorteile sehen Sie in einer Selbstständigkeit mit Franchising?

Marion Wartenberg: Der Start in die Selbstständigkeit wird erleichtert, man wird „ an der Hand genommen“, Vorlagen und rechtliche Grundlagen werden gegeben.

Torben L. Brodersen: Welche fünf Praxistipps würden Sie Franchise-Interessierten mit auf den Weg geben, die mit Franchising den Schritt in die Selbstständigkeit wagen wollen?

Marion Wartenberg:

1) Den Franchisegeber zu prüfen.

2) Intensiv mit dem Franchisegeber zusammenarbeiten, auch wenn Schwierigkeiten oder Unklarheiten auftauchen.

3) Richtlinien und Arbeitsgänge des Franchisegeber übernehmen.

4) Den informativen Austausch aller anderen Franchiseunternehmer bei Franchise-Treffs suchen. Dies bedeutet nicht nur Input für das eigene Unternehmen, sondern auch Erholung und Entspannung während der mehrtätigen Schulungen.

5) Sich immer wieder einen „Energieschub“ vom Franchisegeber einholen.

ASL

DFV intensiviert Bemühungen zur Änderung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung

Der DFV wendet sich an die Spitzen der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen

Zehn Verbände sowie der DFV wenden sich an die Fraktionsspitzen des Deutschen Bundestages mit der Bitte, eine gesetzliche Änderung der Regelungen zur Vorsatzanfechtung im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen herbeizuführen.

Hintergrund

Seit nunmehr vier Jahren werden immer mehr Unternehmen – darunter auch Franchisesysteme – von Insolvenzverwaltern aufgefordert, Zahlungen für Warenlieferungen oder Gebühren von Vertragspartnern, im speziellen Franchisenehmern, zurückzuzahlen, die mittlerweile insolvent geworden sind. Diese angefochtenen Zahlungen können nach geltendem Recht bis zu zehn Jahre zurückliegen.

Franchising ist eine auf Partnerschaft beruhende Vertriebsform, die im Rahmen eines Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern auf Zeit geschlossen wird. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Rahmen der Franchisepartnerschaft verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers von Seiten des Franchisegebers. Gerade diese auf Partnerschaft beruhende Unternehmerbeziehung hat zur Folge, dass in wirtschaftlicher Schieflage oder bei Liquiditätsproblemen des Franchisenehmers, dieser eine professionelle Unterstützung durch den Franchisegeber erfährt. Nur so kann ein Franchisesystem, welches sehr stark auf gegenseitigem Vertrauen und Austausch beruht, nachhaltig wachsen. Die aktuelle Entwicklung in der Anfechtungspraxis einiger Insolvenzverwalter riskiert das Funktionieren einer Franchisepartnerschaft gerade im Hinblick des Wiederaufbaus und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wirtschaftlich notleidender Franchisenehmer durch den Franchisegeber.

Die Grundlage für dieses sich rasant ausweitende Phänomen bilden der offene Wortlaut der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung seit dem Jahr 2010. Danach kann z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen von Lieferanten mit ihren Kunden dazu führen, dass der Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht wird mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen Jahre später an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen. Einige unserer Mitgliedsunternehmen sehen sich durch die aktuelle Anfechtungspraxis hohen finanziellen Risiken ausgesetzt. In einzelnen Fällen kann die Abführung einer Jahre zurückliegenden Zahlung zu ernsthaften Liquiditätsengpässen führen. Dies ist ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Vielmehr sollten Fälle erreicht werden, in denen Masse vorsätzlich und quasi kriminell zulasten der Gläubiger hinterzogen werden sollte.

Die Forderung und Aktivitäten des DFV

Das Anliegen des DFV ist es, die Dringlichkeit einer Korrektur der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften vor Augen zu führen, damit sich die Vorsatzanfechtung nicht noch weiter zu einem Massenphänomen ausweitet. Deshalb muss das Gesetz wieder auf seinen Zweck beschränkt werden, „vorsätzliche Benachteiligung“ (so die amtliche Überschrift zu § 133 Insolvenzordnung) mittels Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, so dass es nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wie es bis 2010 der Fall war. Ziel ist es, die für den Geschäftsverkehr notwendige Planungs-, Kalkulations- und Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Der DFV begrüßt und unterstützt deshalb die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Bundesregierung „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs (…) auf den Prüfstand stellen“ wird.

Die Position des DFV mit konkreten Änderungsvorschlägen ist den Fachpolitikern der Fraktionen sowie den zuständigen Ministerien bereits übermittelt worden und bekannt.

Das Schreiben können Sie im folgenden Dokument nachlesen:
Anschreiben an die Fraktionsspitzen_Insolvenzanfechtung Anschreiben an die Vorsitzenden der AG

Gründerland Deutschland? Zahl der gewerblichen Unternehmensgründungen sinkt weiter

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) veröffentlicht Zahlen zum aktuellen Gründungsgeschehen in Deutschland

Zahlenlage

Die Zahl der gewerblichen Unternehmensgründungen in Deutschland ist nach Angaben des IfM Bonn im 1. Halbjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5,7 % weiter gesunken: Sie lag bei rund 164.100 – im 1. Halbjahr 2013 waren noch rund 174.000 gewerbliche Existenzgründungen angemeldet worden. Zugleich sank der Anteil der Unternehmensaufgaben (rund 179.300) um 0,5 %. Insgesamt betrachtet bleibt der sogenannte „Gründungssaldo“, die Differenz aus Gründungen und Schließungen, negativ. Das IfM Bonn schätzt, dass sich dieser Trend fortsetzen wird: So erwarten die Wissenschaftler für das gesamte Jahr 2014 einen Rückgang der Gründungen auf rund 328.000 und der Liquidationen auf rund 352.000. Dies hätte wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge.

Analyse

Nach Einschätzung des IfM ist weiterhin die positive Situation für Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt spürbar. Gleichzeitig stieg aber auch die Zahl von Existenzgründern aus dem EU-Ausland. Dies ist vornehmlich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zurück zu führen, die die Bürger Rumäniens und Bulgariens seit dem 01. Januar 2014 wahrnehmen können. Insgesamt ging die Anzahl ihrer Unternehmensgründungen im Vergleichszeitraum 1. Halbjahr 2014 gegenüber 1. Halbjahr 2013 um 32,3 % zurück. Die Zahl ihrer Unternehmensaufgaben nahm zugleich um 45,5 % zu. Grundsätzlich sank aber erstmals seit Beginn der Erfassung im Jahr 2003 der Ausländeranteil bei den Unternehmensgründungen von Einzelunternehmen: Im 1. Halbjahr 2013 lag er noch bei 45,3 % – im 1. Halbjahr 2014 bei 44,2 %. Allein die Zahl der Nebenerwerbsgründungen (1. Halbjahr 2014: rund 130.200) ist im Vergleichszeitraum um rund 1,4 % gestiegen. Auch die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben (1. Halbjahr 2014: rund 83.400) erhöhte sich um 2,1 %. Insgesamt war dieser Saldo – die Differenz aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben – im 1. Halbjahr 2014 positiv

Fazit

Die Zahlen bestätigen die Aussagen des KfW Gründungsmonitors 2014, welchen wir im Rahmen unseres DFV-Blogs analysiert haben. Demnach sind wir noch weit von dem von der Politik postulierten Gründerland Deutschland entfernt.

Die Unternehmensgründungen sind rückläufig und der Anstieg bei den Nebenerwerbsgründungen schaffen meist keine Arbeitsplätze bzw. leisten nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Das Positions- und Maßnahmenpapier des DFV e.V. zur Gründerkultur in Deutschland finden Sie hier: Positionspapier_Forderungen-Existenzgruendungsgeschehen_07.11.13

Die Studie des IfM zum Gründungsgeschehen finden Sie hier: IfM Studie: Gründungegeschehen in Deutschland

DFV Interview-Serie: Sich selbstständig zu machen, heißt nicht, dass man alles alleine machen muss: Neugründer dürfen und sollten sich Rat holen.

Diesmal sprach DFV Geschäftsführer Torben L. Brodersen mit Hans-Georg Metelmann, langjähriger und erfolgreicher Franchisenehmer bei k kiosk.

Torben L. Brodersen: Guten Tag Herr Metelmann. Sie sind inzwischen seit zehn Jahren Franchisenehmer im k kiosk-System. Was sollten Franchisegeber und Franchisenehmer beachten, wenn Sie eine ebenso dauerhafte und erfolgreiche Partnerschaft aufrecht erhalten wollen?

Hans-Georg Metelmann: Als Franchisenehmer sollte man bestimmte Voraussetzungen mitbringen. Ohne die fällt es schwer, langfristig zu bestehen. Zunächst einmal sind die kaufmännische und fachliche Qualifikation sowie unternehmerisches Denken wichtig. Eine 40-Stunden-Woche ist als Kioskbetreiber passé, Kunden- und Serviceorientierung steht jetzt im Vordergrund – zu jeder Zeit. Aber auch eine gewisse finanzielle Grundlage muss vorhanden sein, um gut zu starten und langfristig erfolgreich zu sein. Im Gegenzug wird der Franchisenehmer beim Schritt in die Selbstständigkeit intensiv begleitet – angefangen bei der Standortwahl über die Mietvertragsgestaltung bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe an einem Standort mit hoher Kundenfrequenz.

Torben L. Brodersen: Gab es einen besonderen Höhepunkt in ihrer Zeit als Franchisenehmer bei k kiosk?

Hans-Georg Metelmann: Die Neueröffnung meines zweiten Geschäfts in Bobenheim-Roxheim 2008 und die Erweiterung im Jahr 2012 von 55 auf 100 Quadratmeter.

Torben L. Brodersen: Welchen Vorteil hat es, Ihre Filialen im k kiosk-Netzwerk zu betreiben?

Hans-Georg Metelmann: Die Stärken des k kiosk-Franchisemodells sind eine faire und offene Zusammenarbeit und die übersichtliche Kostenstruktur für Franchisepartner. Außerdem wird man trotz Franchising als selbständiger Unternehmer behandelt. Diese drei Punkte stehen für mich im Vordergrund.

Torben L. Brodersen: Unter unseren Lesern sind auch viele Franchise-Interessenten, die den aufregenden Schritt in die Selbstständigkeit wagen wollen. Haben Sie abschließend fünf Praxistipps, die dabei zu beachten sind?

Hans-Georg Metelmann:

1. Die Perspektive des Kunden einnehmen: Das Geschäft sollte übersichtlich und kundenfreundlich eingerichtet sein, so dass Kunden schnell finden, was sie suchen. Im Kioskbereich stören zum Beispiel zu viele Ständer nur.

2. Gerade als Neueinsteiger, der sich erst etablieren muss, ist es ganz wichtig, auf die Kundenwünsche einzugehen – egal, ob es sich um Nachbestellungen von Zeitungen und Zeitschriften handelt oder besondere Tabak- bzw. Zigarettensorten angefragt werden. Das gilt natürlich auch für jede andere Branche.

3. Eine hundertprozentige Warenbevorratung ist hilfreich, um Kundenwünsche direkt erfüllen zu können.

4. Auch wenn man Anfang sehr viel tun hat und sich alles erst einspielen muss: Auf Sauberkeit und Ordnung zu achten sollte nicht vergessen werden, denn der erste Eindruck zählt.

5. Sich selbstständig zu machen, heißt nicht, dass man alles alleine machen muss. Neugründer dürfen und sollten sich ruhig Rat holen, gerade in Finanzierungsfragen.

Hans-Georg Metelmann

Weitere Rechtsunsicherheit des richtigen Umgangs mit der Impressumspflicht: ein Statusbericht

Was sollten die Franchisesystemzentralen derzeit beachten?

Status quo

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchisewirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Immer mehr Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchisewirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchisenehmern zu finden sind („Medienbruch“). Die aktuelle Rechtsprechung zeigt aber, dass selbst der sogenannte Medienbruch als praktikabler Kompromiss von einzelnen Gerichten abgelehnt wird.

Auf Grund dieser Fehlentwicklung wird sich nun der DFV e.V. zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) positionieren, um auf eine für die Franchisewirtschaft vorteilhafte Novellierung hinzuwirken.

Ausgangslage

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:

• der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
• der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Wie sollte sich eine Franchisesystemzentrale aufstellen?

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann. Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Rechtlicher Hintergrund zur Impressumspflicht

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchisenehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchisesysteme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchisesystems auch nicht zugemutet werden kann.

Die Angabe aller teilnehmenden Franchisenehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchisegeber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchisenehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Eine mögliche Lösung

Eine mögliche Lösung wäre nach Darstellung einer Gerichtsentscheidung der sogenannte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline). Dennoch zeigt aber die aktuelle Rechtsprechung, dass selbst der sogenannte Medienbruch als praktikabler Kompromiss von einzelnen Gerichten abgelehnt wird.

Daher muss an die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchisenehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchisepartner.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:

• Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
• Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
• Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

Der DFV e.V. wird Sie über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sowie das Wirken für eine Novellierung auf politischer Ebene informieren.