Al-Qaida und Franchise: Vom Sinn und Unsinn eines Vergleiches

Mit den neuen Bedrohungsszenarien der Terrororganisation al-Qaida der letzten Tage waren erneut Experten zu hören, die die Struktur von al-Qaida mit einem Franchisesystem vergleichen.
Dieses kam bereits in der Vergangenheit immer mal wieder vor und wurde vom DFV stets als nicht hilfreich, widersinnig und diskreditierend zurückgewiesen. Unsere Auffassung dazu war jeweils: Franchiseorganisationen mit in Deutschland 70.000 selbständigen und mittelständischen Franchiseunternehmern gehören nicht auf eine Stufe mit mordenden und Unheil verbreitenden Terroristen. Auch nicht, um die Strukturen anschaulich vergleichen zu wollen.

Hieraus ergab sich ein Schriftwechsel mit Herrn Professor Dr. Volker Perthes, Direktor der Stiftung Wissenschaft und Politik, (Anlass war am 07. August 2013 ein Interview im Handelsblatt) sowie Eva-Marie Kogel, Redakteurin bei DIE WELT KOMPAKT. Beide erklären den theoretisch-wissenschaftlichen einerseits sowie den journalistischen Hintergrund dieses Vergleiches andererseits aus ihren jeweiligen Perspektiven.

Dabei lässt sich Herr Professor Perthes zitieren: „Inhaltlich haben Sie unrecht, nicht nur weil ein Vergleich eben keine Gleichsetzung ist. Vielmehr ist es sowohl in der Kriminalistik wie in der Politischen Wissenschaft durchaus üblich, zur Erklärung der Strukturen von kriminellen und terroristischen Organisationen auf Modelle aus der Wirtschaft (etwa: ‚straff geführter Konzern‘ oder eben ‚Franchising‘) oder aus dem Militärischen (‚command and control‘) zurückzugreifen. Tatsächlich lernen solche Organisationen von entsprechenden legalen Strukturen und ‚Geschäftsmodellen‘ aus Wirtschaft, Vereinsleben und Militär“.

Und Frau Kogel bezieht wie folgt Stellung: „Selbstverständlich liegt mir nichts ferner, als die Diskreditierung des Franchiseprinzips. Als Bild, um die Funktionsweise von al-Qaida zu erklären, halte ich es aber für sehr nützlich. (…..) Aus journalistischer Sicht ist es von besonderer Bedeutung zur Erklärung des Neuartigen auf bekannte Bilder zurückzugreifen. Selbstverständlich sind damit aber auch gewisse Unschärfen verbunden. Das ist unumgänglich„.

Beide unterstreichen noch, dass die Leser an dieser Stelle zu differenzieren in der Lage seien und keine falschen Schlüsse in Bezug auf die Franchisewirtschaft zögen.

Diese Positionen sind für sich genommen verständlich. Ob es jedoch im Interesse der Franchisewirtschaft selbst ist, regelmäßig mit Terroristen in einem Atemzug genannt zu werden („Bastion des Franchise-Terrorismus“ als Titel in DIE WELT KOMPAKT am 08. August 2013 etwa), sei dahingestellt. Nein, sie wird sich weiterhin klar von jedweden populistischen Vergleichen distanzieren – denn die Gefahr, dass nicht alle Leser zu differenzieren in der Lage sind, konnte bislang nicht widerlegt werden. Zu klären ist, ob – fernab der Öffentlichkeitswirksamkeit – der Vergleich überhaupt auch strukturell-inhaltlich belastbar ist.

Torben Leif Brodersen

Haftet der Franchisegeber für Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers?

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer ist. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:
– der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
– der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein solcher Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann (siehe vorangegangene Blog-Beiträge). Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:
– Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
– Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
– Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln in Vertriebsverträgen

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt für an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über „Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung“. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

5. Ergebnis aus der DFV-Umfrage zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland

Im Folgenden finden Sie ein weiteres Ergebnis aus der DFV-Umfrage, die seit Frühjahr 2013 auf der Verbandswebsite www.franchiseverband.com zu finden ist. Heute:

Glauben Sie, Existenzgründer bzw. Gründungsinteressenten erhalten bei ihren Vorhaben ausreichend Unterstützung von Arbeitsagenturen?

Transparenz-Fördermöglichkeiten

Zusammenfassung:
• Die oben erwähnte Veränderung beim Gründungszuschuss spielt bei dieser Auswertung eine entscheidende Rolle: Dieser ist Anfang 2012 von einer Ist-Leistung in eine Ermessens-Leistung umgewandelt worden für deren Vergabe die Betreuer in den Arbeitsagenturen verantwortlich zeichnen.
• In dieser Zeit ist ein Rückgang bei der Vergabe des Zuschusses von 80 Prozent festzustellen.
• Auch wenn es sich hierbei um einen sehr zentralen Einzelaspekt bei den Aktivitäten der Arbeitsagenturen handelt, erlaubt dieser doch – mit Blick auf das Ergebnis – Rückschlüsse auf die gesamte Leistung der Arbeitsagenturen beim Thema Existenzgründungen.

Der Franchisegeber kündigt dem Franchisenehmer ungerechtfertigt: Was sind die Folgen?

In einer Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Das Gericht sprach einen Schadensersatz für z.B. Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder anteilig gezahlte Franchisegebühren dem Franchisenehmer zu. Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden. Weiterhin gehört auch zum Schaden der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

FAZIT

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

– Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.
– Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.
– Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

4. Ergebnis aus der DFV-Umfrage zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland

Im Folgenden finden Sie ein weiteres Ergebnis aus der DFV-Umfrage, die seit Frühjahr 2013 auf der Verbandswebsite www.franchiseverband.com zu finden ist. Heute:

Glauben Sie, Existenzgründer bzw. Gründungsinteressenten erhalten bei ihren Vorhaben ausreichend Unterstützung durch finanzielle Fördermöglichkeiten?

Ausreichend-Fördermöglichkeiten

Zusammenfassung:
• Auch bei dieser Frage zeichnet sich nach der Einstellung der Teilnehmer Optimierungsbedarf ab.
• Finanzielle Unterstützung in Form von finanziellen Fördermöglichkeiten ist notwendig für die allermeisten Existenzgründer.
• Wenn transparent und offensiv über Unterstützungen durch Fördermöglichkeiten informiert würde (siehe III), würde sich auch dieser Wert positiv verändern.
• Einen Beitrag zu diesem Ergebnis wird auch die drastische Kürzung beim Gründungszuschuss seit Anfang 2012 haben.

enerix jetzt auch in den Regionen Balingen, Reutlingen und Tübingen

enerix eröffnet mit der Geschäftsstelle Balingen den zweiten Standort in Baden-Württemberg.

Mit 11 Standorten in Deutschland und über 5.000 installierten Solarsystemen gehört Enerix zu den erfahrensten Anbietern auf dem deutschen Markt. In den Gebieten Balingen, Reutlingen, Tübingen, Albstadt, Stuttgart, Böblingen und Sindelfingen beraten ab sofort zwei Solarfachbetriebe unter der Marke enerix. „enerix bietet einen Komplett-Service rund um Photovoltaik und Solarstromspeicher für Wohngebäude an. Qualitätsprodukte, kompetente Beratung, solide Planung sowie fachmännische Installation, Montage und Wartung sind für uns selbstverständlich.“, so Boris Trivic, Geschäftsinhaber des neu eröffneten Enerix-Fachbetriebs Balingen

Weitere Informationen zum Photovoltaik- und Solarstromspeicher-Fachbetrieb Balingen unter: http://www.enerix.de/photovoltaik-balingen-tuebingen-reutlingen.

enerix Balingen
Inhaber: Boris Trivic
Bahnhofstr. 10
72336 Balingen
Tel. 0800 7992000 (bundesweit kostenfrei)
balingen@enerix.de

DFV lehnt Überlegungen zur gesetzlichen Regelung des Franchisings ab

Die Anfrage des BMJ, die eine im Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages geführte Diskussion aufgegriffen hat, würde zusätzliche
bürokratische Hürden aufbauen und sich hemmend auf das Wachstum
der Franchisewirtschaft auswirken. DFV trägt als Qualitätsgemeinschaft
bereits zur Selbstregulierung bei.

Braucht es eine gesetzliche Regelung des Franchisevertrages
sowie der vorvertraglichen Aufklärungspflicht fragte das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Frühsommer unter anderem den
Deutschen Franchise-Verband e. V. (DFV)? Die Antwort des DFV fällt
eindeutig aus: Aus Verbandssicht ist eine spezialgesetzliche Regelung des
Franchisevertrages weder erforderlich noch sinnvoll. Ein solches Vorgehen
würde ohnehin nur an das anknüpfen, was im Wesentlichen die Rechtsprechung
und die Literatur zur Rechtsnatur und zum Vertragsinhalt des
Franchisevertrages seit Mitte der achtziger Jahre entwickelt hat. Ähnlich
verhält es sich mit der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die keiner
gesetzlichen Regelung bedarf, da sie seit der Schuldrechtsreform im Jahr
2002 bereits im BGB geregelt ist. Der DFV hat insgesamt die Sorge, dass
mit einer entsprechenden Einflussnahme des Gesetzgebers unnötigerweise
zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut werden, die sich hemmend auf
das Wachstum der Franchisewirtschaft auswirken.

Der DFV stützt seine Position auch aus den Erfahrungen, die unter
anderem im europäischen Ausland zu beobachten sind: So zeigen
derartige Spezialgesetze beispielsweise in Belgien, Italien, Schweden oder
Spanien, dass ein umfangreicher und teurer bürokratischer Aufwand
erzeugt wurde. Gleichzeitig wird die Expansion deutscher Franchisesysteme
in diese Länder durch den damit verbundenen Aufwand oft nicht
mehr rentabel.

Torben L. Brodersen, DFV-Geschäftsführer erklärt: „Als Qualitätsgemeinschaft
der Franchisewirtschaft in Deutschland trägt der DFV bereits
maßgeblich zur Selbstregulierung bei. Denn durch unser Qualitätsmanagement,
unter anderem mit dem DFV-System-Check, leistet der
Verband einen großen Anteil für ein professionelles, transparentes und
seriöses Franchising. Auch mit unserer Richtlinie zur vorvertraglichen
Aufklärungspflicht helfen wir der Franchisewirtschaft – also Franchisegeber
wie Franchisenehmer gleichermaßen – sich professionell aufzustellen.“
Bei der Entwicklung der aktuellen Stellungnahme stützt sich der DFV auf
ein mehrheitliches Votum des Vorstandes. Gleichzeitig wurden intensive
interne Diskussionen geführt, darunter auch mit dem Rechtsausschuss,
und mehrere Mitgliederbefragungen durchgeführt. So haben sich allein die
Mitglieder mehrheitlich, mit über 72 Prozent, gegen eine gesetzliche
Regelung ausgesprochen. Letztlich sind sich auch alle Diskussionsparteien
einig: Wer Vertragspartner täuschen und betrügen will, wird auch nicht
durch ein Spezialgesetz gehindert.

Zum Hintergrund: Mit einer Petition beim Deutschen Bundestag vom 26.
April 2011 ist die Frage diskutiert worden, inwieweit es sich empfehlen
würde, den Franchisevertrag spezialgesetzlich zu regeln. Der Bundestag
hat die Petition am 22. November 2012 abschließend beraten und dem
BMJ zur weiteren Verwendung übergeben. Das BMJ bat um
Stellungnahme der verantwortlichen Akteure bis zum 15. Juli 2013.

Franchise im Einzelhandel: Optische Gestaltung von Preisen

Aktuelles Urteil zur Grundpreisangabe im Supermarkt

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisan-gabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:
– Wort- und Zahlenanordnung
– die Gliederung
– Farbe
– Hintergrund
– Abstand

Der BGH hat nun in dem Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12 entschieden, dass eine Grund-preisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Transparenz bei der Verwendung von Werbegebühren

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.