Zugesicherte, aber nicht erbrachte Leistungen durch den Franchisegeber vor Vertragsschluss: ein Franchisenehmer ficht den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung an!

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an. Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In der Entscheidung des OLG Düsseldorfs wird festgestellt, dass der Franchisegeber ohne Vertragsgrundlage nicht verpflichtet werden kann (Konkurrenzschutzpflicht), die Eröffnung eines Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchise-Betrieb des Franchisenehmers zu unterlassen. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

FAZIT

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Eröffnung eines Eigenbetriebes droht. Grundsätzlich sei aber zu sagen, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht für oder gegen ein Franchisesystem spricht. Ob der Gebietsschutz für ein Franchisesystem notwendig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Aktuelles aus dem Widerrufsrecht

Franchisesysteme schaffen auf Grund von Erfahrungswerten Standards, die im Franchise-Handbuch dokumentiert werden. Hier sollte aber auch ein Augenmerk auf die rechtlichen Komponenten Wert gelegt werden. Der rechtliche Know-how Transfer zwischen dem Franchisegeber und seinen Partnern ist entscheidend im alltäglichen Geschäft des einzelnen Franchisenehmers mit seinen Kunden. Genau dieser Frage widmet sich der Artikel im Folgenden.

Die korrekte Widerrufsbelehrung ist ein Thema, welches die Gerichte immer wieder beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht das Amtsgericht München genau dieser Frage nach.

Sachverhalt

Eine Verbraucherin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Verbraucherin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht.

Begründung des Gerichts

Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal vielmehr, mit welch einer Sensibilität mit der Materie des Widerrufsrechts bzw. mit der Frage, ob überhaupt eine Belehrung über einen Widerruf notwendig ist, umgegangen werden muss. Nicht nur, dass dieses Thema beim Abschluss von Franchiseverträgen eine Rolle spielt, auch Franchisenehmer in ihrem Alltagsgeschäft sind davon betroffen. Franchisezentralen sollten daher in dieser Hinsicht Standards schaffen, um ihren Partnern Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Kunden zu gewährleisten.

Kann ein Franchisenehmer seine im Geschäftslokal angebotenen Produkte auch über einen eigenen Internetauftritt anbieten?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei wird in der Franchisewirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Aktuelle Rechtslage: Hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Beendigung des Vertrages?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

Reformbedarf bei der Besteuerung von Dienstwagen: Der Deutsche Franchise-Verband unterstützt die Online‐Petition der CDH e.V. zur Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung

Die Petition im Wortlaut:

Die CDH bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die Regierung der Bundesrepublik und/oder den Deutscher Bundestag aufzufordern, die 1 %‐Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ‐Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Anknüpfungspunkt der 1 %‐Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, der häufig nicht dem tatsächlichen Preis entspricht, zu dem Autohändler Fahrzeuge verkaufen. Anstelle der 1 %‐Methode ist daher der ortsübliche Marktpreis vorzusehen oder die 1 %‐Methode durch eine im Gesetz zusätzliche vorgegebene Abschlagsregelung an den geänderten Marktverhältnissen anzupassen.

Bisherige Regelung

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, so muss der Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Berechnungsmethoden. Entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %‐Regelung. Zur 1 %‐Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz‐Herstellern ausgegebenen inländischen Brutto‐Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich.

Standpunkt des Deutschen Franchise-Verbandes

Der DFV erhofft sich durch die Umsetzung der Petition mehr Gerechtigkeit bei der Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung und schließt sich der Begründung der CDH e.V. vollumfänglich an. Die Anknüpfung an den Bruttoneulistenpreis als Bemessungsgrundlage ist heute nicht mehr zeitgemäß. Im KFZ‐Handel werden auf den Bruttolistenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu über 30 % gewährt. Die pauschale Berechnung nach der 1 %‐Methode führt dazu, dass Fahrzeuge, die zwar günstig erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, auch mit einem hohen Privatanteil versteuert werden. Diese Steuerungerechtigkeit ist nicht hinnehmbar und dringend reformbedürftig.

Auf Ihre Mitwirkung kommt es an!

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Preisbindung: ein Dauerthema im Franchiserecht

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen gem. Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV wenden: schmelzle@franchiseverband.com.

Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

Verbraucherrechterichtlinie und deren Inhalte: Dies wird sich im Jahr 2013 ändern bzw. hat sich schon geändert!

Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Auf europäischer Ebene wird daran gearbeitet EU-weit einheitliche rechtliche Standards zu schaffen. Was sich für die Verbraucher, aber vor allem für Unternehmer 2013 ändert bzw. schon geändert, hat können Sie im Folgenden nachlesen:

• Schutz vor Kostenfallen im Internet durch die sogenannte „Buttonlösung“. Inhalt der „Buttonlösung“ ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wör-tern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war.

• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland besteht diese Regelung bereits. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informatio-nen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte An-forderungen an die Gewährung der Informationen.

• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Ab dem 01. Januar 2013 gelten neue Regeln für den Minijob!

Durch eine Gesetzesnovellierung gelten für den Minijob zum 1. Januar 2013 neue Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte. Die sozialversicherungsfreie Obergrenze von bisher 400 EURO steigt nunmehr auf 450 EURO.

Was ändert sich für bestehende 400 EURO Beschäftigungsverhältnisse?

Für Beschäftigte, die sich bereits in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis befinden, ändert sich vorerst nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus unverändert fortbesteht, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei.

Ferner bleiben diejenigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt, welche bis zum 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 EURO und 450 Euro verdient haben. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung dauert also weiterhin an. Erst ab dem 31. Dezember 2014 ändern sich auch hier die Vorgaben.

Was ändert sich bei Neueinstellungen ab 01. Dezember 2013 in der Rentenversicherung?

Ab dem 01. Dezember 2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Minijobber bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Regel. Diese werden künftig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Ab dem 01. Januar 2013 setzt die Sozialversicherungspflicht für neue Beschäftigungsverhältnisse erst bei einem Bruttoverdienst von 450,01 Euro ein.

Zuständigkeit

Weiterhin zuständig für die Meldung eines Minijobs und die Einziehung der pauschalen Versicherungsbeiträge und Steuern ist die Minijobzentrale, die bei der Bundesknappschaft angesiedelt ist. Unter www.minijobzentrale.de können nähergehende Informationen eingeholt werden. Auch eine kostenlose Hotline mit der Nummer: 0800-6464562 wurde eingerichtet.