DFV arbeitet an Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Wie sehen die Prozesse bei einem Unternehmensverkauf von einem Franchisenehmer aus?

Welche Aufgaben werden den beteiligten Personen zuteil?

Wie findet eine Unternehmensbewertung statt?

Welche Verantwortung trägt der Franchisegeber in der strategischen Ausrichtung zur Begleitung solcher Prozesse?

Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen zum Thema „Nachfolge“ trafen sich heute Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Marcus Severin (ISOTEC GmbH) und Jan Schmelzle (DFV) in der Berliner Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V.

v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft - Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)
v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)

Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Ziel dieses Gremiums wird es sein, einen Leitfaden für die Mitglieder des DFV zu entwickeln, um ihnen eine Richtschnur zur Professionalisierung der Nachfolgprozesse in deren Franchisesystemen an die Hand zu geben. Am heutigen Vormittag wurde das Grundgerüst bzw. die Gliederung des Leitfadens entwickelt. Die inhaltliche und tiefergehende Ausgestaltung erfolgt in den kommenden Wochen.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

 

DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter

BS-DFV-Lehners_BrodersenGut vier Wochen ist es her, seit die Bodystreet GmbH als DFV-Franchisesystem des Jahres 2016 ausgezeichnet wurde. Nun hat der führende Anbieter von EMS-Trainings diesen Award in feierlichem Rahmen der gestrigen 12. ERFA-Tagung in München symbolisch an seine Franchise-Partner und Mitarbeiter weitergegeben. Schließlich wurde nicht allein die Unternehmenszentrale, sondern vielmehr das gesamte Netzwerk und damit alle Franchisenehmer und Mitarbeiter ausgezeichnet, betonte Matthias H. Lehner, Gründer und Geschäftsführer der Bodystreet GmbH. Weiterlesen „DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter“

Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar

Immer weniger Deutsche wagen den Schritt in die Selbstständigkeit, das ist das Ergebnis des kürzlich vorgelegten Gründungsmonitors der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Wie die Zahlen belegen, sind Existenzgründungen im Jahr 2015 um satte 17 Prozent zurückgegangen. Ein Grund dafür: Die stabile wirtschaftliche Lage.

Die positive Entwicklung am deutschen Arbeitsmarkt wirkt sich primär auf das Gründungsgeschehen aus. So standen im Jahr 2015 rund 109.000 weniger „Notgründer“ als Vollerwerbsgründer zur Verfügung. Nur zehn Prozent waren vor ihrem Schritt in die Selbstständigkeit arbeitslos gemeldet. Das sind so wenige wie nie zuvor. Weiterlesen „Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar“

Digitalen Wandel in Franchisesystemen besser verstehen und gestalten: der Digitalisierungsmanager (IHK) vom DFI

Wie in dem vorangestellten Blog-Beitrag angekündigt, beschäftigen wir uns in dem heutigen Artikel mit einem neuen Schulungsangebot des Deutschen Franchise-Instituts, dem IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU

IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU

Für viele mittelständische Unternehmen ist es schwierig, einen guten Überblick über die Chancen und Risiken der Digitalisierung zu erhalten und die eigenen richtigen Schritte abzuleiten.

Diese Möglichkeit erhalten Sie ab September 2016 im Zertifikatslehrgang zum Digitalisierungsmanager (IHK).

Das Ziel:

Den  Teilnehmern  einen unmittelbaren Nutzen durch die begleitete Anwendung des Erlernten auf das eigene Unternehmen zu sichern: Sie entwickeln die Digitalisierungsstrategie mit Umsetzungsplan für Ihr Unternehmenund erhalten Unterstützung und profundes Feedback von Experten.

Der Ablauf:

  • Vor Beginn des Präsenzlehrgangs erstellen Sie die Ist- Analyse bezüglich des Digitalisierungsgrades Ihres Unternehmens mit Hilfe einer Online-Checkliste.
  • Parallel zu den drei Präsenzmodulen erarbeiten Sie eine Präsentation mit der Digitalisierungsstrategie und dem Umsetzungsplan für das eigene Unternehmen.
  • Die Weiterbildung endet mit einem schriftlichen Multiple-Choice-Test und einem Fachgespräch. Hierbei präsentieren Sie die erarbeitete Digitalisierungsstrategie vor der IHK und erhalten profundes Feedback.

Die Seminar-Inhalte im Überblick:

  • Aktuelle Entwicklung & Zukunftstrends
  • Ist-Analyse und Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie
  • Grundlagen der Engpasskonzentrierten  Strategie (EKS)
  • Technologien & Vernetzung
  • Digitales Marketing & digitaler Vertrieb
  • Rechtsgrundlagen
  • Digitale Organisation & Kultur

Die jeweils aktuelle und detaillierte Agenda finden Sie im Programm.

Der Lehrgang wurde von der Unternehmensberatung Franchise ForYou in Kooperation mit der IHK Erfurt und der Europäischen Kommunikations- Akademie für Bildung, Beratung und Projekte e.V. konzipiert.

 

 

Unternehmensplanung und Steuerung in Franchisesystemen

Ist unser Umsatz hoch genug? Können wir damit alle unsere Kosten decken? Welche Kosten haben wir eigentlich? Ist unsere Liquidität ausreichend, um alle Forderungen bedienen zu können?

Antworten auf diese und weitere Fragen kann man sich durch sein Controlling verschaffen. In diesem englischen Fachbegriff steckt unverkennbar das deutsche Wort Kontrolle. Doch vielmehr ist darunter die Steuerung oder Lenkung zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, ob gesteckte Ziele erreicht wurden oder nicht: eine bestimmte Umsatz- und Kostenhöhe, ein bestimmter Liquiditätsumfang usw. Aufgabe dieser Steuerung ist außerdem, zu ermitteln, warum Ziele ggf. nicht erreicht wurden. Diese Ziele vorher zu planen, ist der wichtige zweite Teil des Controllings. Beides zusammen, Planung (meist im Rahmen von Marketing-Überlegungen) und Lenkung, machen Controlling aus.

BMWi veröffentlicht GründerZeiten-Ausgabe zum Thema Controlling

Die beigefügte GründerZeiten-Ausgabe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vermittelt, welche Unternehmensbereiche geplant und kontrolliert werden sollten. Sie zeigt, welche Controlling-Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Sie bietet außerdem eine Übersicht der gängigsten Controlling-Kennzahlen an und macht deutlich, welch wichtige Rolle das Controlling bei der Krisenprävention spielt.

Unternehmensdaten auswerten

Ein systematisches Controlling ist für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich. In der Praxis bedeutet das für den Unternehmer, regelmäßig Daten zu verschiedenen Bereichen des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen und aktuelle und zurückliegende Daten zu vergleichen. Welche Entwicklung ist hier abzulesen? Welches sind die Gründe dafür? Diese Daten und die Ergebnisse dieser Vergleiche liefern die Grundlage dafür, systematisch zu planen und zu entscheiden.

Grundlage: Buchführung

Controlling ist keine Geheimwissenschaft und nicht unbedingt nur Sache für ausgewiesene Controller. Die für Planung und Kontrolle benötigten Daten findet man in jeder (guten) Buchführung. Diese ist das Kernstück für das Controlling von Unternehmen, denn sie dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle und ist damit ein entscheidendes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument. Je schneller sich geschäftliche Transaktionen in den „Büchern“ niederschlagen, desto besser für das Controlling und die Unternehmensführung.

Lotse und Kapitän 

In größeren Unternehmen gibt es eigene Controller. Sie sind die Lotsen im Unternehmen, eine Art interne Unternehmensberater. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist der verantwortliche Kapitän. In Kleinunternehmen sind sie Kapitän und Lotse in einer Person.

Die GründerZeiten-Ausgabe Controlling können Sie hier herunterladen: GründerZeiten-Ausgabe Controlling

 

Exklusiver Service für Mitglieder des DFV: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein  (vgl. § 512 BGB), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein  Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen (§§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen (nämlich der Anlage 1 EGBGB). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch  nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.

Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

 Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

Tipps für den ersten Schritt in die Selbstständigkeit: Erlaubnis, Zulassung, Anmeldung & Co.

Bevor ein Franchisenehmer selbständig oder freiberuflich arbeiten kann, muss er sein Gewerbe anmelden. Manchmal reicht es, die neue Tätigkeit beim Finanzamt bekannt zu machen, oft jedoch führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Eine neue Ausgabe der GründerZeiten – herausgegeben vom  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – gibt einen Überblick über Formaliltäten, Zuständigkeiten und Anlaufstellen und zeigt Schritt für Schritt, welche Anmeldungen und Erlaubnisse notwendig sind.

Erlaubnis oder Zulassung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Grundsätzlich darf jeder eine gewerbliche Tätigkeit starten. Wenn der Franchisevertrag unterschrieben ist, heißt es als Franchisenehmer ein in der Zukunft als Unternehmer zu agieren, wie jeder andere Gründer auch. Die meisten Gründer können ihre selbständige Tätigkeit dabei ohne Weiteres beginnen. Man benötigt dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Es gibt allerdings ein paar erlaubnispflichtige Gewerbe. Informationen darüber erhalten Sie beim Franchisegeber oder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort. Bei der Handwerkskammer erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk mit oder ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen.

Anmeldungen

Trotz der genannten Gewerbefreiheit muss jede Franchisenehmer respektive Gründer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bekanntmachen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Da die meisten ein Gewerbe ausüben wollen, führt ihr erster Weg daher zum Gewerbeamt vor Ort. Freiberufler müssen zum Finanzamt. Dazu kommen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein paar weitere Behörden und Institutionen, bei denen man sich anmelden muss, wenn man ein Unternehmen gründet.

Schritt für Schritt

Unter dem Strich sind die Formalitäten vor der Gründung „halb so wild“, vor allem dann, wenn man sich dabei helfen lässt. Wenn Sie unsicher sind, welche behördlichen Anforderungen Sie für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen müssen, können Sie sich an den Franchisegeber, IHK, HWK, Wirtschaftsfördergesellschaften oder ggf. eigens dafür eingerichtete Stellen wie Startercenter wenden. Außerdem gibt es überall den einheitlichen Ansprechpartner: Er berät Sie und koordiniert Ihr Anmeldeverfahren zwischen den beteiligten Behörden. Eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner finden Sie auf www.existenzgruender.de. Dazu kommt: Sie können über 300 Kommunen, die Bundesverwaltung und fast 100 Behörden über die zentrale Rufnummer 115 erreichen.

Fragen zum Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?

Ausgangslage

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist  (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen –  wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt,  dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.

 

Aus dem Franchiserecht: hohe Anforderungen an eine Rentabilitätsvorschau

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

 Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§280 Abs.1, 311 Abs. 2249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“  die Haftung nicht entfallen.

Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.

Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Unsere Blog-Reihe „Tipps und Tricks bei der Unternehmensgründung“ geht nun in die dritte Runde.

Eine Unternehmensgründung will gut vorbereitet sein. Wer vor dieser Herausforderung steht, sollte wissen: Einen Berg zu bewältigen, fällt oft schwer. Leichter ist es, aus dem Berg viele kleine Hügel zu machen.

I. Selbständigkeit: Ja oder nein?

Für die meisten Gründer geht ein Traum in Erfüllung: den eigenen Chef sein, die eigenen Ideen verwirklichen, den eigenen Erfolg erleben. Dieser Erfolg kommt allerdings nicht von allein. Dafür muss man sich als Selbständiger ins Zeug legen. Und dafür, dass der Erfolg kommt, gibt es keine Garantie.

Zu tun: Darum sollten Sie in sich gehen und sich die Frage beantworten, ob Sie wirklich der Richtige sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen und zu führen. Versuchen Sie, sich ein Bild über den Alltag eines Unternehmers zu machen. Sprechen Sie mit Selbständigen. Sprechen Sie vor allem auch mit Ihrer Familie. Sie muss Ihr Vorhaben unterstützen.

II. Prüfen: Funktioniert die Geschäftsidee?

Was genau haben Sie vor?

Zu tun: Gibt es Kunden? Wer sind Ihre Kunden? Stellen Sie fest, was genau diese zukünftigen Kunden von Ihnen erwarten. Können Sie alle Erwartungen erfüllen oder müssen Sie Ihre Idee „nachbessern“? Recherchieren Sie außerdem, wer Ihre Wettbewerber sind. Wer bietet bereits Ähnliches an? Vor allem: Was unterscheidet Ihr Angebot von dem Ihrer Wettbewerber?

Sie müssen das Rad übrigens nicht unbedingt neu erfinden: Erkundigen Sie sich, ob eventuell eine Franchisepartnerschaft. Mit einer bereits erprobt erfolgreichen Geschäftsidee und einem starken Partner den Weg in die Selbstständigkeit wagen. in Frage kommt, das eine ähnliche Idee „verkauft“ und das Sie als Lizenz-Unternehmerin oder -Unternehmer führen können. Möglicherweise können Sie auch ein bestehendes Unternehmen übernehmen, weil der Besitzer aufhört und eine/-n Nachfolger/-in sucht.

Weiterführende Informationen:

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

III. Vor dem Start: Informieren und beraten lassen

Je mehr Sie wissen, desto besser wird Ihre Gründung funktionieren. Es gibt eine ganze Reihe von Experten, die Ihnen eine Menge über das Thema Gründung vermitteln können.

Weiterführende Informationen:

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung oder Gründungsinitiative vor Ort, eutscher Franchise-Verband

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

IV. Startkapital beschaffen

Stellen Sie fest, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben.

Zu tun: Überlegen Sie, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht: Wer könnte Ihnen privat Geld leihen? Informieren Sie sich bei Banken und Sparkassen nach deren Kreditkonditionen. Berücksichtigen Sie in jedem Fall auch die Förderprogramme für Existenzgründungen, die vom Bund und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Alle genutzten Geldquellen ergeben zusammen Ihren Finanzierungsplan.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 6 „Existenzgründungsfinanzierung“

www.existenzgruender.de

Förderdatenbank: alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU, Bürgschaftsbanken

V. Selbständigkeit anmelden

Die meisten Gründer können Ihre selbständige Tätigkeit ohne Weiteres beginnen. Sie benötigen dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese lediglich bekannt zu machen, unabhängig davon, ob sie haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gibt allerdings ein paar Gewerbe, für die man eine besondere Erlaubnis braucht.

Zu tun: Klären Sie im Zweifelsfall, ob Sie zu den Gewerbetreibenden oder freien Berufe gehören: entweder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder beim Institut für Freie Berufe. Fragen Sie wegen einer Erlaubnis bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort nach. Bei der HWK erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen. Da die meisten Gründer ein Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler erledigen das beim Finanzamt. Dazu kommen für beide ein paar weitere Behörden und Institutionen, mit denen man Kontakt aufnehmen muss, wenn man ein Unternehmen startet.

Besondere Herausforderung: Viele Formalitäten vor der Gründung bauen aufeinander auf und können nicht parallel bearbeitet werden. Also: rechtzeitig beginnen.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 26 „Erlaubnisse und Anmeldungen“

www.existenzgruender.de