Erleichterungen für kleine Franchisenehmerunternehmen

Unsere gestern gestartete Blog-Reihe zum Thema Tipps und Tricks zu Gründungen in Deutschland, setzt sich heute mit der Stellung von Kleinunternehmen und deren gesetzlichen Erleichterungen auseinander.

Erleichterungen für Kleinunternehmen

Wichtiger Baustein der Infrastruktur für Gründungen hierzulande sind gesetzliche Erleichterungen für Kleinunternehmen und vereinfachte Anforderungen bei Gründung und Unternehmensführung. Diese Regelungen sind im Kleinunternehmerförderungsgesetz festgeschrieben und gelten auch für die Unternehmen von Franchisenehmern. Die wichtigsten Regelungen sind:

I. Umsatzsteuerbefreiung

Keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro war und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

II. Befreiung von doppelter Buchführung

Kleinunternehmer dürfen eine so genannte einfache Buchführung betreiben, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannte Wirtschaftswerte nicht überschreiten:

  • Umsätze: 600.000 Euro
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb: 60.000 Euro

III. Einnahme-Überschuss-Rechnung

Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung auf einem amtlichen Vordruck zu ermitteln. Kleinunternehmerförderungsgesetz Bundesgesetzblatt

Förderangebote für Franchisenehmer bei der Unternehmensgründung

BMWi veröffentlicht die neue „GründerZeiten“

Die „GründerZeiten“ ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) herausgegebenes Beratungsjournal für Unternehmensgründer. Unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung, ob Deutschland ein gründerfreundliches Land ist oder nicht – der DFV hat sich hierzu ausgiebig in vorherigen Blog-Beiträgen mit dieser Thematik auseinandergesetzt – gibt das Journal einen guten Überblick über den aktuellen Status Quo der Gründerbedingungen in Deutschland. In den nun folgenden Blog-Beiträgen möchten wir über einzelne Herausforderungen berichten, die es gerade bei der Unternehmensgründung im Franchising zu beachten gilt.

Der starke Partner eines sich in der Gründung befindlichen Franchisenehmers ist der Franchisegeber. Dieser steuert das Know-how (seine Markterfahrung) zum Aufbau eines funktionierenden Geschäftsbetriebes bei. Dennoch ist auch der Franchisenehmer in seiner Eigenverantwortung als selbständiger Unternehmer gefordert. Hierbei können Förder- und Beratungsprogramme eine effektive Hilfe darstellen und genau hiermit setzt sich der erste Beitrag in dieser Reihe mit auseinander.

Förderangebote

I. Beratung vor der Gründung

Eine Reihe von Bundesländern bietet Zuschüsse zu Beratungskosten an: für kostenpflichtige Beratungen durch Unternehmens- bzw. Existenzgründungsberater zur Vorbereitung einer Gründung. Kontaktadressen: www.existenzgruender.de

II. Investitionsförderung

Finanzielle Förderhilfen für Gründer speisen sich weitgehend aus ERP-Mitteln. Wichtige Förderprogramme des Bundes für Gründer sind:

  • ERP-Gründerkredit-StartGeld
  • ERP-Gründerkredit-Universell
  • ERP-Kapital für Gründung
  • Bürgschaftsbank
  • Mikrokreditfonds Deutschland
  • Mikromezzaninfonds Deutschland
  • EXIST-Gründerstipendium
  • ERP-Startfonds
  • High-Tech Gründerfonds
  • Gründungszuschuss (der Bundesagentur für Arbeit)

Weitere Informationen: www.foerderdatenbank.de

III. Ziele der Gründungsförderung

Je nach Programm verfolgt die Förderung einen ganz bestimmten Zweck:

  • Sicherung des Lebensunterhalts: Beim Übergang aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit können Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zum Lebensunterhalt sowie zur sozialen Absicherung in der Gründungsphase beitragen.
  • Besserer Zugang zu Krediten: Eigenkapital ist der Schlüssel zu Fremdkapital. Das KfW-Förderprogramm „ERP-Kapital für Gründung“ bietet daher an, Lücken beim so genannten Haftkapital des Unternehmens zu schließen.
  • Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung: Förderkredite – zuweilen mit tilgungsfreien Anlaufjahren wie der ERP-Gründerkredit-Universell – können für die Investitions-und Betriebsmittelfinanzierung genutzt werden. Für kleine Vorhaben mit einem Kapitalbedarf bis 100.000 Euro gibt es den ERP-Gründerkredit-StartGeld.
  • Wagniskapital: Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer bieten Beteiligungen an. Das tun auch die Geldgeber, die Venture Capital vergeben und im Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften oder dem Business Angels Network Deutschland zusammengeschlossen sind: allerdings mit höheren Renditeerwartungen.

Sicherheiten

Viele Kreditnehmer können keine oder nur zu geringe Sicherheiten anbieten. Einige Förderprogramme können auch ohne bankübliche Sicherheiten in Anspruch genommen werden: z. B. ERP-Gründerkredit-StartGeld; Kleinkredite aus dem Mikrokreditfonds Deutschland.

Bürgschaften

Mangelt es beim Kreditnehmer an ausreichenden Sicherheiten, können Bürgschaften der Bürgschaftsbanken in den Bundesländern weiterhelfen.

Die Förderdatenbank des Bundes

Die Förderdatenbank des Bundes verschafft einen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und stellt zugleich detaillierte Informationen zu den konkreten Förderkriterien und Antragsmodalitäten zur Verfügung: www.foerderdatenbank.de

BMWi veröffentlicht Studie zu digitalen Produktions- und Arbeitsprozessen im Mittelstand

Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse

Die Wirtschaft und insbesondere die Franchisewirtschaft erfährt tiefe Umbrüche: Produkte mit maßgeschneidertem Design, kleinste Stückzahlen und schnelle Lieferung werden zunehmend Standard. In dieser 4.0-Welt kommunizieren Maschinen, Dienstleister, Produkte und Abnehmer von der Produktplanung bis hin zum Service über alle Stufen der Wertschöpfung hinweg. Wissen über Chancen und Geschäftsmöglichkeiten digitaler Prozesse ist insbesondere im Mittelstand bisher noch wenig verbreitet.

Eine aktuelle, im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellte Studie, „Erschließen der Potenziale von Industrie 4.0 für den Mittelstand“ verdeutlicht den Handlungsbedarf an Informationsvermittlung, an Sensibilisierungsmaßnahmen sowie an fachlicher Begleitung und Mobilisierung des Mittelstandes

Machen Sie Gebrauch davon: Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“

Wie in unserem vorherigen Blog-Beitrag berichtet unterstützt die Initiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“ den Mittelstand und das Handwerk bei Digitalisierung, Vernetzung und Einführung von Industrie 4.0-Anwendungen. Die „Mittelstand 4.0-Agenturen“ bearbeiten übergreifende Digitalisierungsthemen wie Cloud-Computing, Kommunikation, Handel und Prozesse und werden diese mittels Multiplikatoren in die Breite tragen. Die „Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren“ werden Unternehmen sensibilisieren, informieren, qualifizieren und ihnen praxisnah konkrete Anschauungs- und Erprobungsmöglichkeiten bieten.

Förderprogramm EXIST: neue Gelder bewilligt – auch Franchisesysteme können davon profitieren

Das Förderprogramm für Gründerkultur an Hochschulen

Das Förderprogramm EXIST geht in eine neue Runde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird die Förderung von 11 Universitäten, die sich erfolgreich am Wettbewerb „EXIST-Gründungskultur – Die Gründerhochschule beteiligt haben, verlängern. Insgesamt stellt das BMWi für die nächste Förderrunde nahezu 8 Millionen Euro bereit.

EXIST

Eine moderne Volkswirtschaft wie Deutschland steht täglich im internationalen Wettbewerb um die besten Ideen. Entscheidend dabei ist die Fähigkeit einer Gesellschaft, den Transfer von Spitzenleistungen aus der Wissenschaft hinein in neue Produkte und Dienstleistungen schnell und effektiv umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Fortentwickelung ideengebender Franchisesysteme. Denn innovative Start-ups besitzen eine Schlüsselrolle, diese neuen Ideen aus dem Hochschulumfeld in die Wirtschaft und damit auch in die Franchisewirtschaft zu bringen. Dabei soll das Förderprogramm EXIST einen wichtigen Beitrag leisten, die Gründungsbereitschaft von Studierenden und Wissenschaftlern nachhaltig zu erhöhen und sie auf ihrem Weg in die Selbständigkeit zu unterstützen.

Hintergrund

Die modifizierten Förderbedingungen bei EXIST haben sich nach einem Jahr deutlich auch in den Bewilligungszahlen niedergeschlagen. Mehr als 220 Gründungsvorhaben pro Jahr werden mit EXIST-Gründerstipendium und EXIST-Forschungstransfer unterstützt. Dabei handelt es sich in der Regel um besonders innovationsstarke potenzielle Start-ups mit hohem Wachstumspotenzial.
Die jetzt verlängerten Vorhaben aus dem Wettbewerb „EXIST-Gründungskultur- Die Gründerhochschule“ sollen auch künftigen Gründern vor Ort eine maßgeschneiderte Unterstützung an ihrer jeweiligen Hochschule sichern. Neben Freiburg werden in den nächsten Tagen auch die Förderungen für folgende Universitäten verlängert:
Weitere Informationen zum Förderprogramm EXIST finden Sie unter: www.exist.de

Fragen zum Franchiserecht: Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine wesentliche Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

  1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
  2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

Finanztipp: Riesterförderung auch für Franchise-Unternehmer möglich

Versicherungsnehmer von Riester-Verträgen werden in der Regel nur gefördert, wenn sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dennoch können Franchisegeber, wie auch Franchisenehmer die nicht pflichtversichert sind, von diesem Vorsorgemodell profitieren, wenn ihr Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dafür reicht schon ein Mini-Job, sofern für das Mini-Job-Entgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug

Beiträge zugunsten eines Riester-Rentenvertrages werden durch eine Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben gefördert. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt. Als Sonderausgaben abziehbar sind jährlich Beiträge von bis zu 2.100 Euro. Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern darf jeder 2.100 Euro abziehen. Doch in vielen Fällen erweist sich die Zulagenförderung als die günstigere Alternative. Als Grundzulage werden jährlich maximal 154 Euro gezahlt, bei Ehepaaren 154 Euro für jeden Partner. Mittelbar begünstigte Unternehmer erhalten eine Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Rentenvertrag abschließen und mindestens den jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zahlen.

Familien mit Kindern werden besonders gefördert

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzlich eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (185 Euro für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder). Die Zulagen werden allerdings gekürzt, sofern nicht der vorgeschriebene Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Er beträgt 4 % des im Vorjahr rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, gemindert um die Zulagen, mindestens 60 Euro.

In den beiden Riester-Verträgen werden jährlich insgesamt 960 € angespart. Davon werden (793 € =) 82,6 % durch die Riester-Zulagen gefördert. Das Ehepaar muss lediglich 167 € selbst aufwenden, um in den Genuss der vollen Zulagenförderung zu kommen.

Auszahlungen sind steuerpflichtig

Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag beginnen frühestens mit dem 62. Lebensjahr (60. für vor 2012 abgeschlossene Verträge), es sei denn, eine Altersrente wird ab einem früheren Zeitpunkt gewährt. Eine Auszahlung in einem Betrag ist in der Regel nicht möglich. Es können aber bis zu 30 % des Riester-Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, so dass nur das restliche Riester-Kapital verrentet wird. Alle Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind in vollem Umfang zu versteuern.

Tipp

Die verschiedenen Formen der steuerlichen Förderung schließen sich gegenseitig nicht aus. So können beispielsweise Rürup- und Riester-Rentenverträge nebeneinander abgeschlossen werden.

Weitergehende Informationen können Sie bei ETL Franchise unter etl-franchise@etl.de erfragen.

19 Absolventen bestehen erfolgreich ihren Abschluss zum Franchise-Manager (IHK) – Das DFI und der DFV gratulieren!

Nächster Lehrgang zur Förderung der beruflichen Zukunft im Franchising ab Montag, den 13. Juni 2016

Mit der heutigen Abschlussprüfung endet für 19 Teilnehmer erfolgreich der IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager. Im vergangenen halben Jahr haben die Absolventen Florian Bader (Bader´s Coffee UG), Gunnar Baumfalk (Block House Franchise GmbH), Anke Bernecke-Kaus (Linde AG), Witali Brunner (Linde AG), Katharina Busse (Ludwig Busse GmbH & Co.KG), Joshua Butterhof (Bodystreet GmbH), Nadine Czech (DB Station&Service AG), Anke Döring (Bodystreet GmbH), Viktor Hert (Linde AG), Paul Hirschmann (Bodystreet GmbH), Roger Krog (SCHMIDT Küchen GmbH & Co.KG), Benedikt Löcken (MUNDFEIN GmbH), Jonas Meier (Violas´GmbH), Holger Otto (Linde AG), Jana Pester (Linde AG), Rosimar Saran-Hafner (Pokkez Store Reutlingen), Andreas Schubach (Linde AG), Lisa Straub (VOM FASS AG) und Jens Tappe (Easyfitness Management GmbH) sechs Module der Weiterbildung mit insgesamt 160 Lehrgangsstunden besucht. Dort haben sie alle wichtigen Inhalte für eine berufliche Zukunft in diesem Wirtschaftszweig gelernt – von den Grundlagen des Franchisings über Führung, Controlling, Kommunikation sowie rechtlichen Grundlagen bis hin zum internen Marketing und Franchise-Management in der Praxis.

Absolventen Schule des Franchising

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) sowie des Deutschen Franchise-Instituts (DFI) und mit verantwortlich für die Umsetzung des IHK-Lehrgangs: „Heute können wir gleich doppelt gratulieren: Zum einen den Absolventen dieser einzigartigen Franchise-Weiterbildung, die mit dem IHK-Zertifikat ihre beruflichen Entwicklungschancen weiter deutlich verbessert haben. Zum anderen aber auch allen Organisatoren und Referenten, die durch das positive Feedback zur professionellen Umsetzung des IHK-Zertifikatslehrgangs in ihrer Arbeit bestärkt worden sind und denen ich außerordentlich für ihre gute Zusammenarbeit danken möchte.“

Am heutigen Tag stand für die Teilnehmer eine eineinhalb-stündige Klausur im Multiple-Choice-Verfahren auf dem Programm. In den Wochen zuvor haben Sie eine Projekt-Hausarbeit verfasst, die sie im Anschluss an die Klausur vor dem Prüfungsgremium verteidigen mussten. Das Gremium bestand aus Jürgen Dawo, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung sowie Gründer von Town & Country-Haus, Torben L. Brodersen sowie Gräfin Christin von Faber-Castell, Weiterbildungs-beraterin der IHK Erfurt.

Die nächste Möglichkeit, Franchise-Know-how anzureichern und mit einem IHK-Zertifikat abzurunden, haben interessierte Fachkräfte aus den Franchisezentralen sowie Franchiseberater ab Montag, den 13. Juni 2016: Dann startet der nächste Lehrgang mit dem ersten Modul. Weitere Informationen erhalten Interessierte unter www.franchise-institut.de.

Der Gründerschwund geht weiter: neueste Zahlen zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland stärken die Forderungen des DFV

Gründungen und Unternehmensschließungen

Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn erstellt u. a. basierend auf den Daten des Statistischen Bundesamtes regelmäßig eine Statistik zu den gewerbeanzeigepflichtigen Gründungen, den gewerbeanzeigepflichtigen Unternehmensaufgaben (Liquidationen) sowie zu den Insolvenzen.

Gründungen im gewerblichen Bereich

Ergebnisse für das 1. Halbjahr 2015 – eine Übersicht

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen betrug im 1. Halbjahr 2015 rund 158.800. Sie liegt damit um rund 5.300 bzw. 3,2% niedriger als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt betrachtet stellt dies den fünften Rückgang in einem 1. Halbjahr seit 2011 dar.

Die Zahl der mit dem Gründungszuschuss geförderten Gründungen ist im 1. Halbjahr 2015 um rund 600 oder 3,9% gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 zurückgegangen.

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen war im 1. Halbjahr 2015 mit rund 129.500 um 0,5% niedriger als im 1. Halbjahr 2014. Zugleich ist die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben mit rund 86.200 um 3,4% gestiegen, so dass der Saldo aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben im 1. Halbjahr 2015 mit rund 43.400 um rund 3.500 niedriger lag als im 1. Halbjahr 2014.

Weitere Ergebnisse

  • Weniger als die Hälfte (42,7%) der rund 372.100 Gewerbeanmeldungen (1. Halbjahr 2015) gilt als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn.
  • Mehr als jede vierte Existenzgründung (28,7%) stellte im 1. Halbjahr 2015 eine Betriebsgründung einer Hauptniederlassung dar. Im 1. Halbjahr 2011 lag deren Anteil bei 25,3% und zeigt seitdem steigende Tendenz.
  • Der Anteil der Kleingewerbegründungen an den Existenzgründungen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 60,2%.
  • 76,3% der Existenzgründungen erfolgten in Form eines Einzelunternehmens.
  • Der Anteil der Frauen unter den Existenzgründungen von Einzelunternehmen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 28,1% – damit hat er sich gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 geringfügig um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen ist der Frauenanteil mit 42,5% leicht um 0,2 Prozentpunkte gesunken.
  • 44,4% der Existenzgründungen von Einzelunternehmen wurden im 1. Halbjahr 2015 von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angemeldet, bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen lag der Ausländeranteil bei 11,7%. Damit ist der Anteil ausländischer Existenzgründer nach einem kleinen Rückgang im 1. Halbjahr 2014 (1. Halbjahr 2013: 45,3%, 1. Halbjahr 2014: 44,2%) wieder geringfügig gestiegen Hier hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007, Bulgarien und Rumänien, seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl der Existenzgründungen von Bulgaren ging im Vergleichszeitraum sehr stark um 24,8% zurück, die der Rumänen allerdings nur um 3,1%.

Schätzung für das Jahr 2015

Das IfM Bonn geht davon aus, dass sich der Trend der Existenzgründungen und Liquidationen im 2. Halbjahr 2015 fortsetzen wird. Für das gesamte Jahr 2015 wird geschätzt, dass es einen Rückgang der Existenzgründungen auf rund 300.000 und einen deutlichen Rückgang der Liquidationen auf rund 323.000 geben wird. Dies würde wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge haben.

Fazit des DFV

Fakt ist, seit Jahren sind Unternehmensgründungen rückläufig. Der Anstieg bei den Freien Berufen schafft meist keine Arbeitsplätze und die Zunahme bei den Nebenerwerbsgründungen leistet nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Die vom IfM getätigte Prognose des weiteren Rückganges von Unternehmensgründungen setzt diesen Trend fort. Doch klassische Unternehmensgründungen sind notwendig, gerade um die Innovationskraft einer Volkswirtschaft beizubehalten. Auf die Fragen von Entbürokratisierung, verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten, „zweite Chance“, Einbettung in das Bildungssystem – um hier nur ein paar Forderungen des DFV aufzugreifen – – sind zwar punktuell Antworten zu finden. Jedoch der rote Faden einer ganzheitlichen wirtschaftspolitischen Strategie ist nicht vorhanden. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Weniger als zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Exklusivleistung zur Qualitätssicherung für die Mitglieder des DFV: die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Mitglieder des DFV können die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung in der Geschäftsstelle bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.de anfordern.

Ein Jahr Mindestlohngesetz: Akzeptanz beim Mindestlohn, Kritik auf Grund überbordender Bürokratie

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro. Dies gibt Anlass ein erstes Resümee zu ziehen.

Das sagt die Politik

Ein Jahr nach Einführung des Mindestlohns in Deutschland sieht Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles nur Vorteile in der Lohnuntergrenze. Nach Auffassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat es keine Jobverluste gegeben und die Kaufkraft ist gestiegen. Laut der Ministerin gibt es vier Millionen Leute, die mehr in der Tasche haben und vor allem 50.000 sogenannte Aufstocker weniger. Weiterhin gebe es etwas weniger Minijobs, aber mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den betroffenen Branchen. Auch der Koalitionspartner zieht eine positive Bilanz.

Aktuell wird in der Mindestlohnkommission über eine Weiterentwicklung und eine Erhöhung beraten. Die Kommission setzt sich aus Vertretern von Arbeitgebern und der Gewerkschaften zusammen.

Das sagt der DFV

Der DFV hat sich im vergangenen Jahr intensiv mit der flächendeckenden Einführung des Mindestlohnes in Deutschland auseinandergesetzt und mehrere Informationsveranstaltungen zu diesem Thema durchgeführt. Hieraus hat sich ein einhelliges Stimmungsbild ergeben, dass der Mindestlohn an sich der Franchisewirtschaft keine Probleme bereitet. Teile der Franchisewirtschaft mussten sich durch unternehmensstrategische Entscheidungen den neuen Marktgegebenheiten anpassen und haben sich auf diese wettbewerbsbeeinflussende Regulierung entsprechend eingestellt. Kritik ist vielmehr bei der höheren Bürokratieaufwendung zu äußern, die dem Mindestlohngesetz anhängige Rechtsverordnung mit sich bringt.

Es besteht Verunsicherung gerade bei den sogenannten Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten. Diesen nachzukommen ist mit erheblichem bürokratischem Zeitaufwand verbunden. Gerade junge und kleine Franchisesysteme stehen hier vor einer großen administrativen Hürde, welche schwerlich im Alltags- und Geschäftsbetrieb zu erklimmen ist. Auch die Überprüfungspraxis des Zolls wirft Fragen auf: was ist erforderlich und was ist rechtlich überhaupt zulässig? Weiterhin besteht keine Klarheit darüber, inwieweit eine Durchgriffshaftung auch innerhalb von Franchisesystemen zum Tragen kommt. Hier bleibt der Gesetzgeber zu unbestimmt und überlässt diese Entscheidung den Gerichten.

Das BMAS stellt aber in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen. In der Ankündigung werdend die vom DFV geäußerten Kritikpunkte unter anderen aufgegriffen, wie bspw. die Auftraggeberhaftung, die Aufzeichnungspflicht oder die Überprüfungsvorgaben des Zolls.

Fazit

Die Hauptkritik ist gerade jetzt bei der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger anzubringen. Gerade die Wirtschaftspolitiker der Koalition bringen einerseits verbal Verständnis für die Nöte und Sorgen des Mittelstandes auf. Das ist gut und wichtig im Sinne eines Informationsaustausches. Andererseits entsteht der Eindruck, dass der Einfluss des Wirtschaftsflügels an der Koalitionsarythmetik innerhalb des Bundeskabinetts bzw. Koalitionsausschusses endet. Der Mittelstand hat nur eine sehr begrenzte Lobby an politischen Entscheidungshebeln. Der Umgang mit dem Mindestlohngesetz bei der Entstehung, wie auch aktuell durch allgemeine Verständnisbekundungen ist hierbei ein Beispiel par excellence.

Die Erfahrungen aus der Praxis ist nun gefordert und bedürfen einer ehrlichen und offenen Berücksichtigung durch die Politik. Der DFV wird diese Entwicklung weiter verfolgen und sich an gegebener Stelle entsprechend in den politischen Prozess im Sinne der Franchisewirtschaft einbringen.