Der Social-Franchisevertrag (Teil II)

Der erste Teil unserer Blog-Reihe hat aufgezeigt, dass das Franchising grundsätzlich eine gute Möglichkeit ist, soziale Projekte zu vervielfältigen. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit der Fragestellung, inwieweit diese Form des Franchisings einen speziellen franchiserechtlichen Rahmen fordert und wo die Unterschiede liegen könnten.

Grundlage ist auch hierfür vor allem der Aufsatz „Der Social-Franchisevertrag – Versuch einer rechtlichen Einordnung“ (Zeitschrift f. Vertriebsrecht 5|2015, 291 ff.) des assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes Martin Niklas RA.

Rechtliche Einordnung

Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Franchiseverträge vieler bestehender und etablierter Social-Franchisesysteme sich nicht markant zu normalen Franchiseverträgen unterscheiden. So wie sich ein Franchisevertrag eines Gastronomiekonzeptes zu einem eines Fitnessstudios unterscheidet, so gibt es natürlich auch hier Unterschiede – gerade im Bereich des Vertragsgegenstandes und des Nonprofit-Faktors. Denn gerade im Sozialen ist z.B. die Rolle des ehrenamtlichen Mitarbeiters nicht zu vergessen und muss daher ebenso im Vertrag festgehalten werden, sowohl zum Thema Finanzen, wie auch im Bereich Schulungen oder Mitarbeiter.

Gegenseitigkeit

Ferner ist die Thematik der Gegenseitigkeit (auch Synallagma genannt) zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zu beleuchten.
Grundsätzlich wird der Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis angesehen, aus dem für beide Parteien Rechte und Pflichten entstehen, die dann jeweils miteinander und ineinander verwoben sind. Der Franchisegeber überlässt das Konzept und Know-how, schult regelmäßig, erlaubt die Nutzung der Marke u.ä.. Der Franchisenehmer verpflichtet im Gegenzug sich zur Zahlung der Gebühr, zur Absatzförderung sowie der Umsetzung des Konzeptes.
Wenn man dies auf soziale Projekte überträgt wird deutlich, dass manche Verpflichtungen deutlich stärker ins Gewicht fallen und andere nahezu wegfallen. So ist oftmals der Franchisegeber „gezwungen“ das wirtschaftliche Risiko des Franchisenehmers mit zu übernehmen. Alleine diese Tatsache selbst kann schon zu einem groben Missverhältnis im Synallagma führen.

Fazit

Das Social-Franchising ist eine gute Möglichkeit bereits bestehende etablierte Konzepte zu multiplizieren und dadurch einen echten sozialen Mehrwert zu schaffen. Dabei sind allerdings die Eigenheiten der sozialen Arbeit sowohl im täglichen Miteinander als auch im Franchisevertrag selbst zu beachten. Gerade das effiziente Qualitätsmanagement sowie das Nutzen von funktionierendem Know-how sind Faktoren, die in dieser Branche überlebenswichtig sind und ein Franchisesystem hierzu einen Schlüssel zur Umsetzung darstellen kann.

Verfasser: Arne Dähn

DFV begrüßt den Regierungsentwurf zur Verbesserung der Insolvenzanfechtung

Der DFV sowie elf weitere Verbände begrüßen, dass das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen hat. Dieser hat das Ziel, den Wirtschaftsverkehr von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Einige der vom DFV geäußerten Kritikpunkte werden darin aufgegriffen.

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben.

Aktivitäten des DFV

Der DFV und elf weitere Verbände haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben die Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet. Außerdem hat der DFV in einer gemeinsamen Positionierung mit weiteren Verbänden vom 8. Juni 2015 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. März 2015 Stellung bezogen.

Die Stellungnahme können Sie hier in Gänze nachlesen: Verbändeübergreifende Stellungnahme Regierungsenwurf Insolvenzanfechtung

Bericht aus Berlin: Digitalisierung und Vernetzung bieten große Chancen für den Mittelstand

Neue Herausforderungen bieten neuen Chancen – auch für die Franchisewirtschaft

Diese Woche tagte die 14. Netzwerkjahrestagung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM). Unter dem Titel „Intelligente Vernetzung – Chancen für den Mittelstand“ diskutieren über 200 Netzwerkmanager, Unternehmensvertreter und Multiplikatoren im Bundeswirtschaftsministerium über praxistaugliche Lösungen und nationale und internationale Kooperationsprojekte, mit denen mittelständische Unternehmen für die Chancen des digitalen Wandels fit gemacht werden.

Maßnahmen der Politik

Die Digitalisierung trägt entscheidend dazu bei, wer die smarten Produktionsanlagen, Plattformen und Dienstleistungen schafft, in denen die Wertschöpfung der Zukunft entsteht. Mit dem ZIM möchte die Politik die Innovationskraft unterstützen, insbesondere die in den mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der Volkswirtschaft bilden. 2015 wurde das Budget dafür um 30 Mio. Euro auf 543 Mio um die Wichtigkeit zu unterstreichen. Das ZIM soll Forschung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen fördern und dabei gezielt auf Forschungszusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft setzten. Seit Start des Programms Mitte 2008 wurden für über 30.000 Vorhaben Fördermittel in Höhe von über vier Milliarden Euro bewilligt. Die ZIM-Netzwerke sind das Herzstück der Förderung. Überwiegend kleine Unternehmen vernetzen sich miteinander und holen häufig eine oder mehrere Forschungseinrichtungen mit an Bord. Gemeinsam bringen sie ihre Stärken zur Geltung. Viele kleine und mittlere Unternehmen gestalten aktiv den digitalen Wandel mit. Deshalb greifen auch im ZIM die Unternehmen zunehmend das Thema Digitalisierung oder Industrie 4.0 auf und machen es zum Inhalt ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Aktivitäten des DFV

Dialogplattform Einzelhandel

Der DFV ist auf Einladung des Bundeswirtschaftsministeriums aktiver Part vieler Veranstaltungsreihen. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen wurde darüber hinaus in den Beirat des Einzelhandels benannt, welcher innerhalb von zwei Jahren Lösungsansätze für die zukünftige Struktur von Einzelhandelsunternehmen benennen soll. Der Beirat setzt sich aus hochrangigen Experten zusammen, die die Arbeit der Dialogplattform koordiniert.

Mehr Informationen über die Arbeit der Dialogplattform erfahren Sie hier:

Der Digitalisierungsgipfel der Franchisewirtschaft

Die fortschreitende digitale Ära verändert nachhaltig Strategien und Prozesse, Geschäftsbeziehungen und -modelle auch oder gerade in Franchisesystemen. Die Jubiläumsveranstaltung des DFI widmet sich wichtigen Aspekten der digitalen Transformation. Für Franchisesysteme geht es jetzt darum, sich neuen Anforderungen anzupassen und sich für Zukunftstrends strategisch gut aufzustellen.

Programm

Folgende Themen werden näher beleuchtet:

  • Auswirkungen des digitalen Wandels auf Franchisesysteme: Branchen, Kundenverhalten und regionale Unterschiede / Boris Hedde, Geschäftsführer Institut für Handelsforschung GmbH (IFH), Köln
  • Online Marketing: Entwicklungen, Trends und Bedeutung lokaler Strategien /
    Michael Jäschke, Head of Channel Sales DACH, Google Germany GmbH
  • „Online“ und „Stationär“ im erfolgreichen Einklang: Vertrieb und Markenpositionierung auf integrierten Kanälen / Thomas Quibeldey, Leiter IT-Services & Organisation, BabyOne GmbH
  • Rechtssichere Ausgestaltung digitaler Trends im Franchising / RA Dr. Hermann Lindhorst, SCHLARMANNvonGEYSO
  • Kommunikation zwischen Franchisegeber und -nehmer: Digitale Lösungen für mehr Effizienz und Wachstum / Sebastian Grote, Geschäftsführer Gecco Media GmbH
  • Soziale Medien: Wirksame Kundenkommunikation bei Erfolg und in der Krise /
    Florian Schneider, Geschäftsführer Vapiano Franchising GmbH & Co. KG
  • Ausblick: Die richtige Strategie für die Trends der Zukunft / Dr. Eva Stüber, Leiterin Research und Consulting, Institut für Handelsforschung GmbH (IFH), Köln

Die Veranstaltung findet am Mittwoch, den 17. Februar 2016 in Köln statt. Weitergehende Informationen finden Sie hier: www.franchise-institut.de

Unternehmensnachfolge in der Franchisewirtschaft: Thema fest im Blick des DFV

Die Aktivität des DFV

Unternehmensnachfolge in Franchisesystemen ist seit langem eine große Herausforderung in der Franchisewirtschaft und beschäftigt den DFV als ein Schwerpunktthema. Hierzu wurde die Nachfolgebörse exklusiv für Mitglieder des DFV auf https://www.franchiseverband.com/services-nutzen/nachfolgeboerse/ eingerichtet, um Standorte von Franchisenehmern, die aus familiären, altersbedingten oder auch anderen Gründen ihre Franchiseverträge nicht verlängern, an entsprechende Nachfolger zu vermitteln. In der DFV-Nachfolgerbörse werden die aktuellsten Franchisenehmergesuche für bereits bestehende Standorte der DFV-Mitglieder präsentiert. Weiterhin findet am 01. März 2016 in der ISOTEC Systemzentrale in Kürten ein Round-table zu diesem Thema statt.

Nexxt-Initiative Unternehmensnachfolge

Damit Unternehmer frühzeitig für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisiert werden, hat auch das BMWi bereits im Jahr 2000 die „nexxt“-Initiative Unternehmensnachfolge gestartet. Beteiligt sind u. a. Kammern und Verbände, Kreditinstitute und die Freien Berufe. Gemeinsam mit 30 Aktionspartnern stellt das BMWi im Internet, in Broschüren oder auf Messen umfassende Informationen und Beratungsleistungen für Übernehmer und Nachfolger zur Verfügung.

Kern ist die Nachfolgebörse „nexxt-change“ bei der Übergeber und Übernehmer – dies gilt gleichermaßen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer – über die kostenlose Internetbörse Kontakte knüpfen können. Das Verfahren ist im ersten Schritt anonymisiert und verschwiegen. Persönliche Daten werden erst über einen Regionalpartner in Abstimmung mit dem Inserenten weitergegeben. Bundesweit betreuen über 820 Regionalpartner der Kammern, Sparkassen und Kreditgenossenschaften vor Ort die Interessenten. Sie geben Tipps und Hilfestellung zur Inseratsgestaltung, Kontaktaufnahme und zu Auswahlkriterien. Mit durchschnittlich rd. 10.000 veröffentlichten Inseraten von Übergabeangeboten (rd. 2/3) und interessierten Nachfolgern (rd. 1/3) wird die Internetbörse stark frequentiert (rd. 2,5 Millionen Seitenaufrufe/Monat). Seit 2006 wurden bereits über 10.000 erfolgreiche Unternehmensübergaben durch die Börse angestoßen.

Eine umfassende Publikation hierzu steht Ihnen unter „Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung“ zur Verfügung.

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 56. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 24 neue Absolventen

Die 56. Schule des Franchising fand vom 23. bis 26. November 2015 in Köln statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

56. Schule des Franchising

Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Reinhard Böhner, SDF)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Markus Marx, Sparkasse KölnBonn)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Horst Becker, ISOTEC GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 57. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 13.06.2016 bis Donnerstag, den 16.06.2016 in München statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken (Teil 1)

Der Aufsatz „E-Commerce in Franchise- und anderen Vertriebssystemen – zulässiger Vertriebskanal oder vertragswidrige Konkurrenz durch den Franchisegeber?“(Betriebs-Berater 23|2015, 1347 ff.) der assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes RA Dr. Tom Billing und RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff sowie die Brisanz der Thematik waren Anlass, die Reihe Internetvertrieb und Franchising um drei Beiträge zu erweitern, welche in den folgenden Tagen hier auf dem DFV-Blog veröffentlicht werden.

Diese werden sich mit rechtlichen Aspekten des Verhältnisses von E-Commerce und stationärem Vertrieb befassen, unter anderem Gebietsschutzabreden, kartellrechtliche Einwendungen und die Treuepflicht des Franchisegebers behandeln.

Einführung

Ständig wachsend und im Grunde nicht mehr wegzudenken ist mittlerweile der Vertrieb im Internet – auch E-Commerce genannt. Durch die Möglichkeit, beide Vertriebskanäle zu nutzen, können Unternehmen weit über ihr eigentliches Vertriebsgebiet hinaus agieren und Absatzchancen nutzen.

Ein Spannungsfeld tut sich bekanntlich dadurch auf, dass Hersteller ihre Produkte nicht mehr maßgeblich über externe Unternehmen – namentlich den Groß- und Einzelhandel – verkaufen lassen müssen, sondern dies direkt über den Internetvertrieb machen können. Zwar führt dies zu teilweise großem Unmut bei den Einzelhändlern, stellt aber kein Fehlverhalten durch die Hersteller dar, was das Fehlen entsprechender Gerichtsurteile erklärt.

Allerdings kann sich ein Hersteller auch sogenannter „Vertriebsmittler“ – z.B. Franchisenehmer – bedienen. Nimmt ein Franchisegeber den Internethandel auf, kann es aufgrund der von Franchisenehmern befürchteten Umsatzeinbußen ebenfalls zu einem Spannungsverhältnis kommen, insbesondere, wenn die Franchisenehmer an Online-Umsätzen nicht oder nicht in der von ihnen geforderten Höhe partizipieren.

Eine solche Situation kann auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, die in den Fällen des LG Köln vom 14.02.2012 und vom 20.12.2013 sowie des OLG Düsseldorf vom 15.10.2014 zugunsten des Franchisegebers entschieden wurden, da jeweils kein Pflichtverstoß des Franchisegebers festgestellt werden konnte.

Vorschau

Im nächsten Artikel wird vor allem das Problem Gebietsschutzabreden thematisiert sowie die Frage, in welcher Form Franchiseverträge ergänzend ausgelegt werden können.

Verfasser: Arne Dähn

Vorvertraglichen Aufklärungspflicht: Urteil bekräftigt die Qualitätsstandards des DFV

Aktuelles Urteil bestätigt eine Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv für die Mitglieder zur Verfügung.

Führen viele unwesentliche Pflichtverletzungen des Franchisenehmers zu einem Kündigungsrecht?

Sachverhalt

Der Franchisegeber kündigte dem Franchisenehmer fristlos. Dabei wurde auf mehrere Mängel abgestellt, die der Franchisegeber über einen längeren Zeitraum bei diversen Betriebsprüfungen festgestellt hatte. Es lagen vor allem hygienische sowie lebensmittelrechtliche Verstöße vor.
Daraufhin klagte der Franchisenehmer auf Schadensersatz und wollte festgestellt wissen, dass die Kündigung rechtswidrig ist.

Begründung des Gerichts

Das hier zu entscheidende OLG München schloss sich an eine BGH-Entscheidung an, in der es heißt, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung viele unwesentliche Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zwar lagen hier im Einzelfall keine Mängel vor, die die Wesentlichkeitsschwelle des § 314 Abs. 1 BGB überschritten hatten. So war aber deren Summe in der Form rufschädigend und negativ für das einheitliche Erscheinungsbild des Franchisegebers, dass das Gericht die fristlose Kündigung als angemessen feststellte.

OLG München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 7 U 2604/13

Fazit

Die Qualität eines Produktes bzw. das positive Erscheinungsbild des Franchisegebers mit seinen Franchisenehmern ist immens wichtig für das jeweilige System. So können rufschädigende Handlungen zu großen wirtschaftlichen Problemen führen und sind nur sehr schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Entsprechend muss es für den Franchisegeber möglich sein, solch ein Verhalten zügig zu unterbinden. Dieses Urteil stärkt diese Möglichkeit und stellt noch einmal fest, dass selbst für sich genommen unwesentliche Mängel zu einem fristlosen Kündigungsrecht führen können, wenn sie in einer Vielzahl auftreten.

Verfasser: Arne Dähn

Internetvertrieb und Franchising: Teil 1 Die Beschränkung der Vertriebsfreiheit für Franchisenehmer?

In den folgenden Blog-Beiträgen wird in mehreren Teilen der Internetvertrieb, als einen der wichtigsten Absatzmärkte für Franchisesysteme beleuchtet. Der heutige Teil befasst sich mit den Grundsätzen des Vertriebs im Internet und seinen möglichen Beschränkungen für Franchisenehmer.

Einleitung

Die Bedeutung des Internetvertriebs nahm über die letzten Jahre immer weiter zu. Durch die zunehmende Relevanz und Nutzung des Internets als Vertriebsplattform entstanden entsprechend auch rechtliche Fragen, die es zu klären galt – z.B., ob der Internetvertrieb generell untersagt werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt auch im Internet die Vertriebsfreiheit. D.h., dass es jedem Händler erlaubt sein muss, das Internet für seine Produkte zu nutzen.
Durch die Möglichkeit schnell und viele Kunden über das Internet anzusprechen, würde ein Verbot eine eigene Webseite zu betreiben, eine schwere Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Solch eine Beschränkung ist auch laut EuGH grundsätzlich nicht aufgrund des Kartellrechts möglich.

Beschränkungen des Internetvertriebs

Allerdings ist der Internetvertrieb nicht komplett uneingeschränkt.
Franchisegeber dürfen ihren Franchisenehmern Vorgaben hinsichtlich Art und Weise des Internetvertriebs machen.

Übertragung der Anforderungen

Es ist jedoch umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen gestellt werden dürfen.
Im Grundsatz muss der Onlinevertrieb nämlich mit dem Vertriebsmodell im Einklagen stehen.
Franchisegeber können damit die Qualitätsanforderung an den Internetvertrieb stellen, die sie auch im sonstigen Vertrieb als Maßstab haben.
Damit lässt sich sagen, dass all die Qualitätsvorgaben an den Internetvertrieb zulässig sind, wenn sie nach Zweck, Art, Umfang und Intensität den zulässigerweise gestellten Vorgaben des „Offlinevertriebs“ entsprechen.
Die Zulässigkeit der Vorgaben des Franchisegebers im „Offlinevertrieb“ sind jedoch durch die konkrete Art des Unternehmens und Vertriebs bedingt, und damit dann auch entsprechend die Zulässigkeit der Vorgaben für den Onlinevertrieb – es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechend.
Dabei sind die Grundsätze des Pronuptia-Urteils anzuwenden. In diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Klauseln, die das Funktionieren des Franchisesystems sicherstellen, nicht vom Kartellverbot erfasst werden. Durch dieses Urteil konnte vor allem das Know-How, als auch die Identität eines Unternehmens weitgehender geschützt werden.

Zwischenfazit

Mithin lässt sich erst einmal festhalten, dass eine grundsätzliche Vertriebsfreiheit im Internet vorhanden ist. Gerade im Bereich des Franchisings lässt sich diese aber aufgrund von Qualitätsanforderungen durch den Franchisegeber beschränken.

Im kommenden Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:
– Preisvorgaben
– Bestpreisklauseln
– Corporate Designs

Verfasser: Arne Dähn

Auskunftsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber aufgrund eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung

Sachverhalt

Franchisegeber und Franchisenehmer schließen einen Vertrag indem es unter anderem heißt, dass während der Laufzeit dieses Vertrages in der entsprechenden Stadt kein eigenes Fachgeschäft eröffnet werden darf.
Der Franchisegeber eröffnet während der Vertragslaufzeit in der gleichen Stadt eine eigene Filiale, woraufhin der Franchisenehmer eine Klage einreicht, da er hier das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt sieht, und fordert Auskunft sowie Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Der BGH gibt hier grundsätzlich aus folgenden Gründen dem Franchisenehmer Recht: Soll die Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch beweisen, so muss dieser nicht von vornherein feststehen. Es reicht nämlich schon ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Verletzungshandlung aus, der einen Leistungsanspruch in Verbindung mit der entsprechenden Auskunft wahrscheinlich macht. Dieser notwendige Verdacht liegt hier vor und darüber hinaus sei auch sehr wahrscheinlich, dass dem Franchisenehmer aufgrund des (vermutlichen) Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ein finanzieller Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11

Fazit

Dient eine Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, dann reichen für das Auskunftsverlangen ein begründeter Verdacht und die Wahrscheinlichkeit, dass daraus ein Schaden resultierte. Handelt ein Vertragspartner einem Konkurrenzverbot zuwider, dann hat der jeweils andere regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft über den Umsatz, der einen starken Anhaltspunkt darstellt, welcher Schaden dem Vertragspartner entstanden ist.

Verfasser: Arne Dähn