Wo steht mein Unternehmen im Prozess des digitalen Wandels? Nutzen wir unsere Potentiale und Möglichkeiten richtig? Werden wir auch ohne Digitalisierungsstrategie erfolgreich am Markt bestehen können? Das sind Fragen, die derzeit viele beschäftigen und gleichzeitig verdeutlichen, welche Unsicherheiten in Bezug auf den digitalen Wandel in KMUs und Franchisesystemen bestehen. Weiterlesen „Digitalisierungsstrategie entwickeln – Potentiale erkennen!“
Schlagwort: franchisesysteme
Franchisenehmer-Zufriedenheit als Mittel für die Kundenbindung (Teil 2)
Im vergangenen Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob Zufriedenheit bei Franchisenehmer als Bindemittel dient und darüber hinaus auch zu einer Akquiseunterstützung führt, beides haben wir bejaht. Im nun folgenden Beitrag zeigen wir kurz auf, wo Franchisenehmer noch Verbesserungsmöglichkeiten sehen (in der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber). Außerdem erläutern wir die Network Profit Chain und zeigen ihren Nutzen auf.
I. Verbesserungsmöglichkeiten
Innerhalb der Studie sollten die Franchisenehmer aufzeigen, wo sie das höchste Verbesserungspotenzial sehen. Dies war vor allem in den Bereichen „Verhältnis Gebühren/Preise und Leistungen“, „Betreuung durch den Außendienst“, „Betreuung durch die Zentrale“ sowie „Leistungen des Franchisegebers“, wobei der Bereich „Leistungen“ des Franchisegebers diverse Einzelbereiche umfasst, wie z.B. Controlling, Marketing, Standortanalysen.
II. Network Profit Chain
Die Network Profit Chain beschreibt die Idee, dass die Zufriedenheit von Mitarbeitern einen direkten Einfluss auf die Kundenbindung sowie auf den Umsatz hat – dies wurde auch in der Vergangenheit durch viele Studien bestätigt.
Für die Franchisewirtschaft kann das folgendes bedeuten: Ein positives Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer ist der Grundstein dafür, dass beispielsweise etwaige neue Investitionen des Franchisegebers positiv aufgenommen werden. Dies führt dann zu einer Steigerung der wahrgenommen Servicequalität des Franchisegebers und dadurch zu einer höheren Leistungsbereitschaft beim Franchisenehmer. Diese schlägt dann auf dessen Mitarbeiter durch und im nächsten Schritt auf den Endkunden. Diese „Erfolgskette“ sollte das Ziel eines jeden Franchisesystems sein, sollte aber auch als Warnung dienen. Denn im schlechtesten Fall kann diese Kette auch eine „Negativ-Spirale“ nach sich ziehen. So kann sich das schlechte Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer dann mittelbar auf den Endkunden auswirken und so zu einer sinkenden Kundenbindung und dadurch zu geringeren Umsätzen führen.
Somit bleibt festzuhalten, dass immer zu bedenken gilt, dass das eigentlich interne Verhältnis zwischen dem Franchisegeber und Franchisenehmer auch immer eine Außenwirkung entfalten kann, in positiver wie negativer Hinsicht.
III. Fazit
Abschließend ist somit festzustellen, dass die Franchisenehmer-Zufriedenheit eine gute Chance ist für beide Parteien, um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Alleine durch das positive Verhältnis zu seinen Franchisepartnern kann er deren Leistungsbereitschaft und Motivation steigern. Und dadurch wiederrum eine gesteigerte Loyalität hervorrufen.
Verfasser: Arne Wolf Dähn
Franchisenehmer-Zufriedenheit als Bindemittel in einer Franchisepartnerschaft (Teil 1)
Die Studie „Erfolg im Franchising – Franchising als Erfolgsgarant für Existenz- und Unternehmensgründungen“, von Dr. Martin Ahlert und Inga vom Rath, M.A., zum Anlass genommen, wollen wir uns in zwei Beiträgen mit dem Verhältnis zwischen Zufriedenheit und Loyalität von Franchisenehmern sowie dem Konzept der Network Profit Chain (Verbindung von Zufriedenheit der Mitarbeiter zu Kundenloyalität und Gewinn) beschäftigen.
I. Einleitung
Die Franchisewirtschaft muss sich vor allem immer wiederkehrend einer Aufgabe stellen: Wie gewinne ich neue Franchisenehmer? Sowohl ein Wunsch nach Wachstum des Systems als auch eine notwendige Nachfolge der bestehenden Franchisenehmer fordern Lösungen. Deshalb wurde die Frage gestellt, ob eine höhere Zufriedenheit der Franchisenehmer zu einer höheren Loyalität führt und darüber hinaus vielleicht sogar zu einer Akquiseunterstützung.
II. Zufriedenheit als Bindemittel für Franchisenehmer
Im Zuge der Studie wurden Franchisenehmer von deutschen Systemen zu ihrer Bindung zum System sowie möglichen Aufgabegründen befragt.
Dabei wurde festgestellt, dass 85% der Franchisenehmer insgesamt zufrieden sind und 81% sogar das System an Freunde und Bekannte weiterempfehlen würden. Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zufriedenheit des Franchisenehmers zu einer höheren Weiterempfehlungsquote führen kann.
Es wurde außerdem innerhalb der Studie „Zufriedenheits-Gruppen“ gebildet. In der Gruppe 1 waren Franchisesysteme die eine sehr hohe Zufriedenheit der Franchisenehmer vorweisen, in Gruppe 2 waren die Franchisenehmer eher zufrieden und in Gruppe 3 war ein deutliches Verbesserungspotenzial vorhanden. Im Hinblick auf den Verbleib im System in den ersten 4 Jahren seit Einstieg hat sich etwas interessantes gezeigt: 80% der Franchisenehmer der Gruppe 1 und 2 waren nach 4 Jahren noch aktiv, hingegen nur knapp 60% der Franchisenehmer aus Gruppe 3.
Somit lässt sich hier die Schlussfolgerung ziehen, dass je zufriedener der Franchisenehmer von Anfang an war, desto sicherer sein Verbleib im System ist.
III. Ausblick
In diesem Beitrag wurde gezeigt, dass Zufriedenheit sowohl als Bindemittel sowie auch als Akquiseunterstützung dient. Im folgenden Beitrag beleuchten wir dann die Verbesserungsmöglichkeiten und erklären das Konzept der Network Porfit Chain.
Verfasser: Arne Wolf Dähn
DFV arbeitet an Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen
Wie sehen die Prozesse bei einem Unternehmensverkauf von einem Franchisenehmer aus?
Welche Aufgaben werden den beteiligten Personen zuteil?
Wie findet eine Unternehmensbewertung statt?
Welche Verantwortung trägt der Franchisegeber in der strategischen Ausrichtung zur Begleitung solcher Prozesse?
Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen zum Thema „Nachfolge“ trafen sich heute Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Marcus Severin (ISOTEC GmbH) und Jan Schmelzle (DFV) in der Berliner Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V.

Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen
Ziel dieses Gremiums wird es sein, einen Leitfaden für die Mitglieder des DFV zu entwickeln, um ihnen eine Richtschnur zur Professionalisierung der Nachfolgprozesse in deren Franchisesystemen an die Hand zu geben. Am heutigen Vormittag wurde das Grundgerüst bzw. die Gliederung des Leitfadens entwickelt. Die inhaltliche und tiefergehende Ausgestaltung erfolgt in den kommenden Wochen.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com
DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern
Aktuell hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue Interviewreihe aufgelegt, mit der der verbandseigene Youtube-Kanal weiter ausgebaut werden soll. Unter dem Motto „Kurz nachgefragt“ geben Franchisenehmer Tipps und wissenswerte Hinweise zur Gründung unter dem gewählten Franchise-Dach. Darüber hinaus berichten sie über die Vorteile des Franchisings und das gute Gefühl, Teil einer starken Gemeinschaft zu sein. Aber sehen Sie selbst… Weiterlesen „DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern“
Unternehmensplanung und Steuerung in Franchisesystemen
Ist unser Umsatz hoch genug? Können wir damit alle unsere Kosten decken? Welche Kosten haben wir eigentlich? Ist unsere Liquidität ausreichend, um alle Forderungen bedienen zu können?
Antworten auf diese und weitere Fragen kann man sich durch sein Controlling verschaffen. In diesem englischen Fachbegriff steckt unverkennbar das deutsche Wort Kontrolle. Doch vielmehr ist darunter die Steuerung oder Lenkung zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, ob gesteckte Ziele erreicht wurden oder nicht: eine bestimmte Umsatz- und Kostenhöhe, ein bestimmter Liquiditätsumfang usw. Aufgabe dieser Steuerung ist außerdem, zu ermitteln, warum Ziele ggf. nicht erreicht wurden. Diese Ziele vorher zu planen, ist der wichtige zweite Teil des Controllings. Beides zusammen, Planung (meist im Rahmen von Marketing-Überlegungen) und Lenkung, machen Controlling aus.
BMWi veröffentlicht GründerZeiten-Ausgabe zum Thema Controlling
Die beigefügte GründerZeiten-Ausgabe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vermittelt, welche Unternehmensbereiche geplant und kontrolliert werden sollten. Sie zeigt, welche Controlling-Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Sie bietet außerdem eine Übersicht der gängigsten Controlling-Kennzahlen an und macht deutlich, welch wichtige Rolle das Controlling bei der Krisenprävention spielt.
Unternehmensdaten auswerten
Ein systematisches Controlling ist für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich. In der Praxis bedeutet das für den Unternehmer, regelmäßig Daten zu verschiedenen Bereichen des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen und aktuelle und zurückliegende Daten zu vergleichen. Welche Entwicklung ist hier abzulesen? Welches sind die Gründe dafür? Diese Daten und die Ergebnisse dieser Vergleiche liefern die Grundlage dafür, systematisch zu planen und zu entscheiden.
Grundlage: Buchführung
Controlling ist keine Geheimwissenschaft und nicht unbedingt nur Sache für ausgewiesene Controller. Die für Planung und Kontrolle benötigten Daten findet man in jeder (guten) Buchführung. Diese ist das Kernstück für das Controlling von Unternehmen, denn sie dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle und ist damit ein entscheidendes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument. Je schneller sich geschäftliche Transaktionen in den „Büchern“ niederschlagen, desto besser für das Controlling und die Unternehmensführung.
Lotse und Kapitän
In größeren Unternehmen gibt es eigene Controller. Sie sind die Lotsen im Unternehmen, eine Art interne Unternehmensberater. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist der verantwortliche Kapitän. In Kleinunternehmen sind sie Kapitän und Lotse in einer Person.
Die GründerZeiten-Ausgabe Controlling können Sie hier herunterladen: GründerZeiten-Ausgabe Controlling
Franchisegründung: Quellen für das Startkapital
Die Gründung eines Unternehmens, auch eines Unternehmens eines Franchisenehmers, bedarf ausreichender Kapitaldeckung. Die Planung und Bereitstellung von Startkapital ist eine entscheidende Erfolgsbedingung der angehenden unternehmerischen Tätigkeit. In Deutschland steht Gründern eine Vielzahl von Möglichkeiten der Existenzgründungsfinanzierung zur Verfügung. Die Bandbreite reicht von Bankkrediten, öffentlichen Förderkrediten, speziellen Förderprogrammen, Mikrokrediten und Leasingfinanzierungen bis zur Einbindung von Beteiligungskapital.
Die richtige Vorgehensweise
Wer ein Franchise-Unternehmen gründen, aufbauen und in der Startphase sicher über die Runden bringen will, braucht ausreichend Startkapital. Für das Startkapital zu sorgen bedeutet zunächst, genau zu berechnen, wie hoch der Kapitalbedarf eigentlich ausfällt. Das betrifft nicht allein die Investitionen. Auf keinen Fall sollte man die eigenen Lebenshaltungskosten dabei vergessen. Denn erfahrungsgemäß fallen die Einkünfte nach dem Start eher gering aus.
Eigenkapital
Erste und beste Quelle, das benötigte Startkapital auf die Beine zu stellen, ist eigenes Geld: Eigenkapital. Der Anteil des Eigenkapitals sollte möglichst nicht unter 20 Prozent liegen. Denn Gründerinnen oder Gründer, die sich den restlichen Teil des Startkapitals leihen wollen, können mit diesem Eigenanteil signalisieren, dass auch sie für ihr unternehmerisches Risiko geradestehen und dies nicht allein der Kredit gebenden Bank oder Sparkasse überlassen.
Bankkredite
Meist reicht das Eigenkapital für den Start nicht aus. Also muss zusätzliches Fremdkapital her, sprich: Kredite (auch Darlehen genannt). Die erhält man von der Bank, die man sich aussucht, um mit ihr im weiteren Geschäftsleben zusammenzuarbeiten (Hausbank). Kredite gibt es hier zu den jeweils aktuellen Zinssätzen.
Fördermittel
Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen bekommen bei ihrer Hausbank in aller Regel nicht dieselben günstigen Kreditkonditionen wie Großunternehmen. Bund und Bundesländer bieten daher besondere Förderprogramme an, um ggf. Nachteile auszugleichen und den „Kleinen“ den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.
Beteiligungskapital
Banken und Sparkassen lehnen Kredite für das Startkapital oftmals ab, weil sie die gewünschten Sicherheiten vermissen. Vor allem dann, wenn der Eigenanteil zu niedrig ist, können Teilhaber für zusätzliches Eigenkapital sorgen.
Die Finanzierungsfibel des DFV sowie eine Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) geben einen Überblick zu Gründungsfinanzierungsmodellen, besprechen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung und gibt nicht zuletzt hilfreiche Tipps für das Bankgespräch.
Die aktualisierte Publikation des BMWi können Sie hier einsehen: GründerZeiten Nr. 06: Existenzgründungsfinanzierung
Die Finanzierungsfibel steht exklusiv den Mitgliedern des DFV zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com abgerufen werden.
Anfechtung eines Franchisevertrages wegen nicht eingehaltener Leistungsversprechen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung
Dieses Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.
Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.
Begründung des Gerichts
Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
FAZIT
Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.
Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.
Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.
Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.
Tipps für den ersten Schritt in die Selbstständigkeit: Erlaubnis, Zulassung, Anmeldung & Co.
Bevor ein Franchisenehmer selbständig oder freiberuflich arbeiten kann, muss er sein Gewerbe anmelden. Manchmal reicht es, die neue Tätigkeit beim Finanzamt bekannt zu machen, oft jedoch führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Eine neue Ausgabe der GründerZeiten – herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – gibt einen Überblick über Formaliltäten, Zuständigkeiten und Anlaufstellen und zeigt Schritt für Schritt, welche Anmeldungen und Erlaubnisse notwendig sind.
Erlaubnis oder Zulassung
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Grundsätzlich darf jeder eine gewerbliche Tätigkeit starten. Wenn der Franchisevertrag unterschrieben ist, heißt es als Franchisenehmer ein in der Zukunft als Unternehmer zu agieren, wie jeder andere Gründer auch. Die meisten Gründer können ihre selbständige Tätigkeit dabei ohne Weiteres beginnen. Man benötigt dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Es gibt allerdings ein paar erlaubnispflichtige Gewerbe. Informationen darüber erhalten Sie beim Franchisegeber oder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort. Bei der Handwerkskammer erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk mit oder ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen.
Anmeldungen
Trotz der genannten Gewerbefreiheit muss jede Franchisenehmer respektive Gründer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bekanntmachen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Da die meisten ein Gewerbe ausüben wollen, führt ihr erster Weg daher zum Gewerbeamt vor Ort. Freiberufler müssen zum Finanzamt. Dazu kommen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein paar weitere Behörden und Institutionen, bei denen man sich anmelden muss, wenn man ein Unternehmen gründet.
Schritt für Schritt
Unter dem Strich sind die Formalitäten vor der Gründung „halb so wild“, vor allem dann, wenn man sich dabei helfen lässt. Wenn Sie unsicher sind, welche behördlichen Anforderungen Sie für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen müssen, können Sie sich an den Franchisegeber, IHK, HWK, Wirtschaftsfördergesellschaften oder ggf. eigens dafür eingerichtete Stellen wie Startercenter wenden. Außerdem gibt es überall den einheitlichen Ansprechpartner: Er berät Sie und koordiniert Ihr Anmeldeverfahren zwischen den beteiligten Behörden. Eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner finden Sie auf www.existenzgruender.de. Dazu kommt: Sie können über 300 Kommunen, die Bundesverwaltung und fast 100 Behörden über die zentrale Rufnummer 115 erreichen.
Fragen zum Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?
Ausgangslage
Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.
Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.
Sachverhalt
Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.
Begründung des Gerichts
Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.
Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.
Fazit
Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.