Lieferantenzuschüssen: ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“

Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über  lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?

Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf  setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.

Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war,  dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt.  Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

Leitlinie für den rechtlich korrekten Umgang bei der Vertragsanbahnung: die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung

Fehlervermeidung bei der vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen!

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv seinen Mitgliedern zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchisevebrand.com abgerufen werden.

DFV-Franchise Awards 2016: die nominierten Franchisesysteme stehen fest

Mit den DFV-Awards werden beim Franchise-Forum DFV-Mitgliedsunternehmen ausgezeichnet, die außerordentliche Leistungen erzielt und die Franchisewirtschaft dadurch als Botschafter positiv beeinflusst und erfolgreich repräsentiert haben.

Folgende DFV-Mitglieder wurden dieses Jahr in folgenden Kategorien nominiert:

Ueberblick DFV-Award-Logos

DFV-Franchisesystem des Jahres

  • Bodystreet GmbH
  • clever fit GmbH
  • Kentucky Fried Chicken (Great Britain) Ltd.

DFV-Franchise Marketing Award

  • Küche&Co GmbH
  • Mail Boxes Etc. – MBE Deutschland GmbH
  • Town & Country Franchise Lizenzgeber GmbH

Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre

  • GEDANKENtanken GmbH
  • Home Instead GmbH & Co. KG
  • VIOLAS‘ GmbH

DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

  • HOL’AB! Getränkemarkt GmbH
  • Kentucky Fried Chicken (Great Britain) Ltd.
  • Rainbow International Systemzentrale Deutschland GmbH

Die Jury für die DFV-Awards setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Dr. Martin Ahlert (Internationales Centrum für Franchising und Cooperation), Torben L. Brodersen (Deutscher Franchise-Verband e.V.), Dr. h.c. Dieter Fröhlich (Musikschule Fröhlich), Stephan Jansen (Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V.), Dr. Jürgen Karsten (ETL Systeme AG), Jürgen Gottschlich (Referat II A2- Handel und Werbewirtschaft Abteilung Mittelstandspolitik Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), Michael Reimann (Deutscher Sparkassen- und Giroverband), Martin Petzsche (Fachschule Weilburg), André Fehlinger (GRENKE BANK AG)

Green Franchise Award

  • Bodystreet GmbH
  • CAP… der Lebensmittelpunkt / gdw süd Genossenschaft der Werkstätten
    für behinderte Menschen Süd eG
  • SCHMIDT Küchen GmbH & Co. KG

Die Jury für den Green Franchise Award setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Prof. Veronika Bellone (Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH), Torben L. Brodersen (Deutscher Franchise-Verband e.V.), Holger Blaufuß (McDonald’s Deutschland Inc. Zweigniederlassung München), Dr. h.c. Dieter Fröhlich (Musikschule Fröhlich), Thomas Matla (Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH), Prof. h.c. Manfred Maus (Maus Consulting), Vera Knauer (Strategiezentrum Franchise & Verbundgruppen)           

Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Unsere Blog-Reihe „Tipps und Tricks bei der Unternehmensgründung“ geht nun in die dritte Runde.

Eine Unternehmensgründung will gut vorbereitet sein. Wer vor dieser Herausforderung steht, sollte wissen: Einen Berg zu bewältigen, fällt oft schwer. Leichter ist es, aus dem Berg viele kleine Hügel zu machen.

I. Selbständigkeit: Ja oder nein?

Für die meisten Gründer geht ein Traum in Erfüllung: den eigenen Chef sein, die eigenen Ideen verwirklichen, den eigenen Erfolg erleben. Dieser Erfolg kommt allerdings nicht von allein. Dafür muss man sich als Selbständiger ins Zeug legen. Und dafür, dass der Erfolg kommt, gibt es keine Garantie.

Zu tun: Darum sollten Sie in sich gehen und sich die Frage beantworten, ob Sie wirklich der Richtige sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen und zu führen. Versuchen Sie, sich ein Bild über den Alltag eines Unternehmers zu machen. Sprechen Sie mit Selbständigen. Sprechen Sie vor allem auch mit Ihrer Familie. Sie muss Ihr Vorhaben unterstützen.

II. Prüfen: Funktioniert die Geschäftsidee?

Was genau haben Sie vor?

Zu tun: Gibt es Kunden? Wer sind Ihre Kunden? Stellen Sie fest, was genau diese zukünftigen Kunden von Ihnen erwarten. Können Sie alle Erwartungen erfüllen oder müssen Sie Ihre Idee „nachbessern“? Recherchieren Sie außerdem, wer Ihre Wettbewerber sind. Wer bietet bereits Ähnliches an? Vor allem: Was unterscheidet Ihr Angebot von dem Ihrer Wettbewerber?

Sie müssen das Rad übrigens nicht unbedingt neu erfinden: Erkundigen Sie sich, ob eventuell eine Franchisepartnerschaft. Mit einer bereits erprobt erfolgreichen Geschäftsidee und einem starken Partner den Weg in die Selbstständigkeit wagen. in Frage kommt, das eine ähnliche Idee „verkauft“ und das Sie als Lizenz-Unternehmerin oder -Unternehmer führen können. Möglicherweise können Sie auch ein bestehendes Unternehmen übernehmen, weil der Besitzer aufhört und eine/-n Nachfolger/-in sucht.

Weiterführende Informationen:

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

III. Vor dem Start: Informieren und beraten lassen

Je mehr Sie wissen, desto besser wird Ihre Gründung funktionieren. Es gibt eine ganze Reihe von Experten, die Ihnen eine Menge über das Thema Gründung vermitteln können.

Weiterführende Informationen:

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung oder Gründungsinitiative vor Ort, eutscher Franchise-Verband

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

IV. Startkapital beschaffen

Stellen Sie fest, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben.

Zu tun: Überlegen Sie, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht: Wer könnte Ihnen privat Geld leihen? Informieren Sie sich bei Banken und Sparkassen nach deren Kreditkonditionen. Berücksichtigen Sie in jedem Fall auch die Förderprogramme für Existenzgründungen, die vom Bund und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Alle genutzten Geldquellen ergeben zusammen Ihren Finanzierungsplan.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 6 „Existenzgründungsfinanzierung“

www.existenzgruender.de

Förderdatenbank: alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU, Bürgschaftsbanken

V. Selbständigkeit anmelden

Die meisten Gründer können Ihre selbständige Tätigkeit ohne Weiteres beginnen. Sie benötigen dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese lediglich bekannt zu machen, unabhängig davon, ob sie haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gibt allerdings ein paar Gewerbe, für die man eine besondere Erlaubnis braucht.

Zu tun: Klären Sie im Zweifelsfall, ob Sie zu den Gewerbetreibenden oder freien Berufe gehören: entweder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder beim Institut für Freie Berufe. Fragen Sie wegen einer Erlaubnis bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort nach. Bei der HWK erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen. Da die meisten Gründer ein Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler erledigen das beim Finanzamt. Dazu kommen für beide ein paar weitere Behörden und Institutionen, mit denen man Kontakt aufnehmen muss, wenn man ein Unternehmen startet.

Besondere Herausforderung: Viele Formalitäten vor der Gründung bauen aufeinander auf und können nicht parallel bearbeitet werden. Also: rechtzeitig beginnen.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 26 „Erlaubnisse und Anmeldungen“

www.existenzgruender.de

Fragen zum Franchiserecht: Unangemessene Benachteiligung eines Franchisenehmers durch Laufzeitregelung?

Kann der Franchisenehmer durch eine entsprechende Laufzeitregelung im Franchisevertrag unangemessen benachteiligt werden? Dieser Frage geht das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Urteilsbegründung nach. Doch was war passiert:

Sachverhalt

Der Franchisegeber betreibt eine Autoglaserei für Reparaturen und Neuverglasungen. Franchisenehmer und Franchisegeber schlossen einen Franchisevertrag, den der Franchisenehmer sieben Jahre später kündigen wollte. Dabei sprach der Franchisenehmer eine außerordentliche sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Franchisegeber wollte im Zuge dessen vom Gericht festgestellt wissen, ob der Franchisevertrag rechtmäßig bzw. durch welche Art von Kündigung überhaupt beendet wurde.

Begründung des Gerichts

Laut Franchisevertrag durfte der Franchisenehmer außerordentlich kündigen, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprach. Diese Frist hielt er vorliegend nicht ein.

Die hilfsweise erklärte Kündigung griff allerdings durch. Im Franchisevertrag war hingegen vereinbart, dass der Franchisevertrag sich automatisch um fünf Jahre verlängert, wenn eine Partei diesen nicht zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt hat.

Diese Regelung empfand der Franchisenehmer als unangemessene Benachteiligung und hielt sie deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam.
Das OLG stellte jedoch fest, dass eine solche vorformulierte Vertragslaufzeit, mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren und einer entsprechenden automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wirksam sei. Sie verstoße weder im Einzelnen, noch in einer Gesamtschau gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei deshalb auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Beide Parteien haben schützenswerte Interessen, denen durch lange Vertragslaufzeiten sowie ausreichenden Kündigungsfristen Rechnung getragen wird.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass weder die „automatische“ Vertragsverlängerung um jeweils fünf Jahre, noch die Kündigungsfrist von zwölf Monaten eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch in ihrer Gesamtschau mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht festzustellen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

Leistungen des DFV: die Mediation, ein Angebot zur Konfliktlösung

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme.
Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Alternative zum Gerichtsverfahren

Gerichtsprozesse können sehr langwierig sein, verbrauchen viele Ressourcen, wie Zeit, Energie und Geld. Auch mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Die Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Was bedeutet die Mediation im Einzelnen

DFV-Mitglieder können Mediationsverfahren in Anspruch nehmen, wenn Franchisegeber und einem Franchisenehmer bei Streitigkeiten eine gütliche, außergerichtliche Einigung wünschen.

Mediation ist…

  • ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,
  • in dem alle am Konflikt Beteiligten gleichermaßen akzeptiert, offen und vertraulich
  • mit Unterstützung eines externen, unparteilichen Dritten (dem Mediator)
  • freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam
  • eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung bzw. Konfliktlösung erarbeiten.

Ziele von Mediation sind…

  • konstruktive,
  • individuelle,
  • zukunftsorientierte,
  • kooperative,
  • tragfähige, das heißt
  • dauerhafte
  • Konfliktregelungen – nach Möglichkeit mit Gewinn für alle Beteiligten.

Mediation ist nur der geeignete Weg, wenn alle Konfliktbeteiligten das Mediationsverfahren wollen!

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

Transparenz, Vertrauen und ein professionelles Qualitätsmanagement: der Schlüssel zu einer funktionierenden Franchisepartnerschaft

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist die Feststellung zweier Urteile:

  • eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
  • eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

Aktuelle Umfrage: Partner-Management für Franchise-Nehmer immer wichtiger

Syncon befragte deutsche und österreichische Franchise-Systeme
Produktinnovationen, Beratung und Betreuung durch die Zentrale am meisten gewünscht

(18.09.2013, Salzburg/München) – Immer mehr Unternehmen setzen in ihren Expansionsaktivitäten auf Franchising. In Deutschland sind derzeit rund 980 Systeme aktiv, mit 546.000 Beschäftigten erwirtschaften sie bereits einen Umsatz von 61,2 Milliarden Euro jährlich. Der wirtschaftliche Erfolg setzt dabei eine gut funktionierende Partnerschaft zwischen Franchise-Geber und -Nehmer voraus. Eine aktuelle Umfrage der internationalen Franchise-Beratung Syncon unter Systemen im deutschsprachigen Raum zeigt: Neben laufenden Innovationen im Produktbereich wünschen sich die selbständigen Unternehmer vor allem intensive Beratung und Betreuung durch ihre Partner-Manager.

Die Expertin Waltraud Martius ist eine der führenden Beraterinnen im deutschsprachigen Raum, Geschäftsführerin des Consultingnetzwerks Syncon sowie Mitbegründerin und Ehrenpräsidentin des Österreichischen Franchise-Verbandes. Sie kennt die Bedürfnisse von Franchise-Gebern und -Nehmern: „Beide haben ein Ziel, nämlich den gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg bei gleichzeitig weitgehender Selbständigkeit. Dabei bedarf es klarer Spielregeln, Fairplay und guter Strukturen, aber auch entsprechender Services und Support in vielen Bereichen.“

„Sammeln, Verdichten und Weitergeben von Wissen“

Laut Martius heißt Beratung und Betreuung durch den Partner-Manager heute vor allem Austausch von Informationen: „Die Systemzentrale ist ein Informationsknoten, das Sammeln, Verdichten und Weitergeben von Wissen eine ihrer wichtigsten Aufgaben. Dieser Wissenspool beinhaltet die Vision und Unternehmenskultur ebenso wie Produktwissen, Marktkenntnisse und Vertriebskompetenz. Es geht heute darum, alle diese Informationen möglichst effizient an den Franchise-Partner weiter zu vermitteln.“

Wissen gebündelt wird auch im Franchise-Beirat. Laut der aktuellen Syncon-Umfrage haben 60 Prozent aller befragten Systeme schon einen, von den restlichen plant mehr als die Hälfte, ein solches Gremium zu installieren. Dieses besteht aus Vertretern von Franchise-Nehmern, der Systemzentrale sowie fallweise auch externen Spezialisten. Der Beirat steht der Zentrale bei Fragen rund um Marketing und Vertrieb, Produkte und Dienstleistungen sowie Spezialthemen und vielem mehr zur Seite. „Er verdichtet die von Franchise-Nehmern gesammelten Infos für die Zentrale, startet einen konstruktiven Dialog und kann im Konfliktfall auch als Mediator wirken“, erklärt die Expertin.

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Welche weiteren Angebote wollen Franchise-Geber ihren Partnern in Zukunft zur Verfügung stellen? Waltraud Martius: „Besonders hoch im Kurs stehen hier Maßnahmen für Aus- und Weiterbildung, insbesondere Verkaufstrainings, sowie Marketing- und Vertriebsinstrumente. Viele Unternehmen planen auch eine Ausweitung in den Bereichen Controlling und Benchmarking, sowie Notfallkonzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie beispielsweise Mysteryshopping.“

Fortbildung zum Hochzeitsplaner mit IHK Zertifikat

Ein Berufsbild, welches in den USA bereits seit Langem nicht mehr wegzudenken ist, setzt sich seit einigen Jahren nun immer mehr auch in Deutschland durch: der Hochzeitsplaner oder auch Weddingplaner.

Seit Mitte der 90er Jahre entwickelten sich immer mehr Agenturen für Hochzeitsplanung in Deutschland, meist war dies der Schritt eines ausgebildeten Eventmanagers oder einer Hotelfachkraft in die Selbstständigkeit. Denn wer als „Weddingplaner“ arbeiten möchte, geht bewusst- ob als Nebengewerbe oder Hauptgewerbe – den Schritt in die Selbstständigkeit da es kaum Anstellungsverhältnisse in diesem Bereich gibt.

Nun bietet die EKA – Europäische Kommunikationsakademie – seit Herbst 2011 erstmals einen Kurs als Hochzeitsplaner mit anschließender Prüfung vor der IHK an.
Unabhängig vom Vorwissen der Teilnehmer werden Themen wie Grundlagen der Existenzgründung, die Positionierung/ das Angebot am Markt, Marketing, Recherche und Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Locations, Wissen rund um Traumöglichkeiten sowie die Hochzeitsplanung Step by Step aufgegriffen.

Der Ausbildungsträger, der seit Jahren erfolgreich Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit IHK- Abschluss anbietet, konnte für die Umsetzung des Lehrgangs die Inhaberin der größten Agentur für Hochzeitsplanung Deutschlands als Referentin gewinnen, deren Hochzeiten auch schon oft vom TV ( Sat 1, ZDF, WDR) begleitet wurden.
Daniela Jost hat bereits in den vergangenen Jahren mehr als 20 Hochzeitsplaner unter der Marke „Agentur Traumhochzeit“ erfolgreich in den Markt eingeführt und verrät in den Wochenendkursen viele Tipps und Tricks aus ihrer langjährigen Praxis.
Die Kurse sind terminlich so geplant, dass die Teilnehmer diese bequem auch während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses belegen können und zeitgerecht zum Start der neuen Hochzeitssaison Ihr IHK Zertifikat in den Händen halten.

Ganz besonders in den letzten Jahren ist ein reges Kommen und Gehen von Agenturen zu beobachten.
Durch einen professionellen Lehrgang sollen zukünftig noch mehr dieser Existenzgründungen als Weddingplaner langfristig erfolgreich sein.

So starten nun wieder 8 neue ehemalige Teilnehmerinnen des Qualifizierungslehrgangs, der im Mai 2012 mit der Zertifizierung vor der IHK abgeschlossen wurde, in ihre Selbstständigkeit als Hochzeitsplaner.
Um einen langfristigen Erfolg sicher zu stellen und im laufenden Geschäft auftauchende Fragen zu klären, wird es zu jedem Kurs ein Nachtreffen aller frisch gebackenen Hochzeitsplaner nach einem halben Jahr geben.

Nähere Informationen finden Sie unter www.hochzeitsplaner-zertifikat.de

Von den Ideen anderer profitieren

Es gibt viele Gründe, sein eigener Chef zu werden: Überzeugung, Arbeitsplatzverlust oder auch Frust im bisherigen Job. Was auch immer der Anlass ist – in den letzten Jahren ist die Anzahl der Selbstständigen stark gestiegen.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV): „Die Krise hat den Strukturwandel beschleunigt und neue Chancen für die Selbstständigkeit ergeben. Schließt beispielsweise ein Laden an der Ecke, kann ein Nachfolger mit einem besseren Geschäftsmodell davon profitieren.“

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