Wachgeküsst – Datenschutz im Franchising nach der EU-Datenschutzgrundverordnung

ZVertriebsR-2/2017

Gastbeitrag: RA Dr. Hermann Lindhorst

Bisher führte der Datenschutz im Allgemeinen und im Franchising im Besonderen ein Mauerblümchendasein: Jeder wusste, dass er zu beachten ist, tat aber nur so viel, wie gerade notwendig. Im Wissen um das in der täglichen juristischen Praxis vorhandene Vollzugsdefizit, wonach Datenschutzverstöße nur selten und nicht besonders intensiv geahndet werden, war die Bereitschaft mit der Auseinandersetzung datenschutzrechtlicher Themen gering, was durch die komplizierte, sprachlich-redaktionell mangelhafte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) befördert wurde. Was ändert sich nun durch die neue EU Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), deren Vorschriftengegenüber jedem Unternehmen unmittelbar gelten und die am 25.5.2018 anzuwenden sind?

Lesen Sie hier den gesamten Artikel von unserem assoziierten Experten Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst in der Zeitschrift für Vertriebsrecht Ausgabe 2/2017: ZVertriebsR-2017-84-ff._Lindhorst.pdf

Franchise-Barometer 2016: Positivtrend lässt Franchisewirtschaft zuversichtlich ins neue Jahr starten

cover_fb_2016Eine sanfte Trendwende im aktuellen Franchise-Barometer lässt die deutsche Franchisewirtschaft zuversichtlich ins neue Jahr starten. Dafür spricht sowohl die zunehmende Kontinuität aufgrund eines spürbaren Fluktuationsrückgangs, als auch die positive Stimmungslage bei der Erreichung der Expansionsziele. 60 Prozent der Franchisesysteme in Deutschland zeigten sich in 2016 mit diesen zufrieden. Lediglich 40 Prozent gaben an, ihre Maßgaben nicht erlangt zu haben. Damit hat es in diesem Bereich eine positive Umkehrung gegeben, waren es doch im vergangenen Jahr satte 63 Prozent, die mit ihrer Expansionszahlen unzufrieden waren. Das ist eines der Ergebnisse des Franchise-Barometers 2016. Jedes Jahr erhebt der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) darin die aktuellen Trends und Entwicklungen innerhalb seiner Mitgliedssysteme. Weiterlesen „Franchise-Barometer 2016: Positivtrend lässt Franchisewirtschaft zuversichtlich ins neue Jahr starten“

DFV-Premiere: Fokusgruppe der Franchise-Gastronomen startet bei McDonald’s

Franchisegebern unter dem Verbandsdach Nutzen stiften – dieses allgemein erklärte Ziel des DFV wird seit Kurzem im Besonderen auch mit der Schaffung von zwei Fokusgruppen „Hotellerie/Gastronomie“ und „Einzelhandel“ verfolgt. Ziel dieser Special-Interest-Gremien ist es dabei, den Teilnehmern einen ungezwungenen und branchenspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch zu ermöglichen. Weiterlesen „DFV-Premiere: Fokusgruppe der Franchise-Gastronomen startet bei McDonald’s“

DFV wirkt an Bürokratieentlastung des Mittelstandes mit – heute Maßnahmen vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat heute weitere Bürokratieentlastungsmaßnahmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, in Höhe von jährlich 360 Millionen Euro verabschiedet. Damit wird der im vergangenen Jahr mit dem ersten Gesetz zum Bürokratieabbau eingeschlagene Kurs konsequent fortgeführt. Weiterlesen „DFV wirkt an Bürokratieentlastung des Mittelstandes mit – heute Maßnahmen vom Bundeskabinett verabschiedet“

Unternehmensplanung und Steuerung in Franchisesystemen

Ist unser Umsatz hoch genug? Können wir damit alle unsere Kosten decken? Welche Kosten haben wir eigentlich? Ist unsere Liquidität ausreichend, um alle Forderungen bedienen zu können?

Antworten auf diese und weitere Fragen kann man sich durch sein Controlling verschaffen. In diesem englischen Fachbegriff steckt unverkennbar das deutsche Wort Kontrolle. Doch vielmehr ist darunter die Steuerung oder Lenkung zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, ob gesteckte Ziele erreicht wurden oder nicht: eine bestimmte Umsatz- und Kostenhöhe, ein bestimmter Liquiditätsumfang usw. Aufgabe dieser Steuerung ist außerdem, zu ermitteln, warum Ziele ggf. nicht erreicht wurden. Diese Ziele vorher zu planen, ist der wichtige zweite Teil des Controllings. Beides zusammen, Planung (meist im Rahmen von Marketing-Überlegungen) und Lenkung, machen Controlling aus.

BMWi veröffentlicht GründerZeiten-Ausgabe zum Thema Controlling

Die beigefügte GründerZeiten-Ausgabe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vermittelt, welche Unternehmensbereiche geplant und kontrolliert werden sollten. Sie zeigt, welche Controlling-Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Sie bietet außerdem eine Übersicht der gängigsten Controlling-Kennzahlen an und macht deutlich, welch wichtige Rolle das Controlling bei der Krisenprävention spielt.

Unternehmensdaten auswerten

Ein systematisches Controlling ist für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich. In der Praxis bedeutet das für den Unternehmer, regelmäßig Daten zu verschiedenen Bereichen des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen und aktuelle und zurückliegende Daten zu vergleichen. Welche Entwicklung ist hier abzulesen? Welches sind die Gründe dafür? Diese Daten und die Ergebnisse dieser Vergleiche liefern die Grundlage dafür, systematisch zu planen und zu entscheiden.

Grundlage: Buchführung

Controlling ist keine Geheimwissenschaft und nicht unbedingt nur Sache für ausgewiesene Controller. Die für Planung und Kontrolle benötigten Daten findet man in jeder (guten) Buchführung. Diese ist das Kernstück für das Controlling von Unternehmen, denn sie dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle und ist damit ein entscheidendes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument. Je schneller sich geschäftliche Transaktionen in den „Büchern“ niederschlagen, desto besser für das Controlling und die Unternehmensführung.

Lotse und Kapitän 

In größeren Unternehmen gibt es eigene Controller. Sie sind die Lotsen im Unternehmen, eine Art interne Unternehmensberater. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist der verantwortliche Kapitän. In Kleinunternehmen sind sie Kapitän und Lotse in einer Person.

Die GründerZeiten-Ausgabe Controlling können Sie hier herunterladen: GründerZeiten-Ausgabe Controlling

 

Franchisegründung: Quellen für das Startkapital

Die Gründung eines Unternehmens, auch eines Unternehmens eines Franchisenehmers, bedarf ausreichender Kapitaldeckung. Die Planung und Bereitstellung von Startkapital ist eine entscheidende Erfolgsbedingung der angehenden unternehmerischen Tätigkeit. In Deutschland steht Gründern eine Vielzahl von Möglichkeiten der Existenzgründungsfinanzierung zur Verfügung. Die Bandbreite reicht von Bankkrediten, öffentlichen Förderkrediten, speziellen Förderprogrammen, Mikrokrediten und Leasingfinanzierungen bis zur Einbindung von Beteiligungskapital.

Die richtige Vorgehensweise

Wer ein Franchise-Unternehmen gründen, aufbauen und in der Startphase sicher über die Runden bringen will, braucht ausreichend Startkapital. Für das Startkapital zu sorgen bedeutet zunächst, genau zu berechnen, wie hoch der Kapitalbedarf eigentlich ausfällt. Das betrifft nicht allein die Investitionen. Auf keinen Fall sollte man die eigenen Lebenshaltungskosten dabei vergessen. Denn erfahrungsgemäß fallen die Einkünfte nach dem Start eher gering aus.

Eigenkapital

Erste und beste Quelle, das benötigte Startkapital auf die Beine zu stellen, ist eigenes Geld: Eigenkapital. Der Anteil des Eigenkapitals sollte möglichst nicht unter 20 Prozent liegen. Denn Gründerinnen oder Gründer, die sich den restlichen Teil des Startkapitals leihen wollen, können mit diesem Eigenanteil signalisieren, dass auch sie für ihr unternehmerisches Risiko geradestehen und dies nicht allein der Kredit gebenden Bank oder Sparkasse überlassen.

Bankkredite

Meist reicht das Eigenkapital für den Start nicht aus. Also muss zusätzliches Fremdkapital her, sprich: Kredite (auch Darlehen genannt). Die erhält man von der Bank, die man sich aussucht, um mit ihr im weiteren Geschäftsleben zusammenzuarbeiten (Hausbank). Kredite gibt es hier zu den jeweils aktuellen Zinssätzen.

Fördermittel

Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen bekommen bei ihrer Hausbank in aller Regel nicht dieselben günstigen Kreditkonditionen wie Großunternehmen. Bund und Bundesländer bieten daher besondere Förderprogramme an, um ggf. Nachteile auszugleichen und den „Kleinen“ den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.

Beteiligungskapital

Banken und Sparkassen lehnen Kredite für das Startkapital oftmals ab, weil sie die gewünschten Sicherheiten vermissen. Vor allem dann, wenn der Eigenanteil zu niedrig ist, können Teilhaber für zusätzliches Eigenkapital sorgen.

Die Finanzierungsfibel des DFV sowie eine Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) geben einen Überblick zu Gründungsfinanzierungsmodellen, besprechen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung und gibt nicht zuletzt hilfreiche Tipps für das Bankgespräch.

Die aktualisierte Publikation des BMWi können Sie hier einsehen: GründerZeiten Nr. 06: Existenzgründungsfinanzierung

Die Finanzierungsfibel steht exklusiv den Mitgliedern des DFV zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com abgerufen werden.

 

 

Aus dem Franchiserecht: hohe Anforderungen an eine Rentabilitätsvorschau

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

 Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§280 Abs.1, 311 Abs. 2249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“  die Haftung nicht entfallen.

Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.

Leitlinie für den rechtlich korrekten Umgang bei der Vertragsanbahnung: die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung

Fehlervermeidung bei der vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen!

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv seinen Mitgliedern zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchisevebrand.com abgerufen werden.

Finanztipp: Riesterförderung auch für Franchise-Unternehmer möglich

Versicherungsnehmer von Riester-Verträgen werden in der Regel nur gefördert, wenn sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dennoch können Franchisegeber, wie auch Franchisenehmer die nicht pflichtversichert sind, von diesem Vorsorgemodell profitieren, wenn ihr Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dafür reicht schon ein Mini-Job, sofern für das Mini-Job-Entgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug

Beiträge zugunsten eines Riester-Rentenvertrages werden durch eine Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben gefördert. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt. Als Sonderausgaben abziehbar sind jährlich Beiträge von bis zu 2.100 Euro. Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern darf jeder 2.100 Euro abziehen. Doch in vielen Fällen erweist sich die Zulagenförderung als die günstigere Alternative. Als Grundzulage werden jährlich maximal 154 Euro gezahlt, bei Ehepaaren 154 Euro für jeden Partner. Mittelbar begünstigte Unternehmer erhalten eine Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Rentenvertrag abschließen und mindestens den jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zahlen.

Familien mit Kindern werden besonders gefördert

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzlich eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (185 Euro für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder). Die Zulagen werden allerdings gekürzt, sofern nicht der vorgeschriebene Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Er beträgt 4 % des im Vorjahr rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, gemindert um die Zulagen, mindestens 60 Euro.

In den beiden Riester-Verträgen werden jährlich insgesamt 960 € angespart. Davon werden (793 € =) 82,6 % durch die Riester-Zulagen gefördert. Das Ehepaar muss lediglich 167 € selbst aufwenden, um in den Genuss der vollen Zulagenförderung zu kommen.

Auszahlungen sind steuerpflichtig

Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag beginnen frühestens mit dem 62. Lebensjahr (60. für vor 2012 abgeschlossene Verträge), es sei denn, eine Altersrente wird ab einem früheren Zeitpunkt gewährt. Eine Auszahlung in einem Betrag ist in der Regel nicht möglich. Es können aber bis zu 30 % des Riester-Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, so dass nur das restliche Riester-Kapital verrentet wird. Alle Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind in vollem Umfang zu versteuern.

Tipp

Die verschiedenen Formen der steuerlichen Förderung schließen sich gegenseitig nicht aus. So können beispielsweise Rürup- und Riester-Rentenverträge nebeneinander abgeschlossen werden.

Weitergehende Informationen können Sie bei ETL Franchise unter etl-franchise@etl.de erfragen.

Erster Round-table für Berater im DFV: Experten sprechen sich für eigenes Zertifizierungsverfahren aus

Im Rahmen eines ersten Round-tables kamen vor wenigen Tagen rund 15 assoziierte Experten des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) zusammen. Dieses waren sowohl Franchise-Berater, als auch Rechtsanwälte, die sich auf das Fachgebiet Franchising spezialisiert haben.

Innerhalb des sehr intensiven Erfahrungsaustausches wurden dabei u.a. folgende Themen erörtert:

• Wie können gerade jüngere und kleinere Franchisegeber noch besser im Aufbau unterstützt werden? Viele Franchisegeber sind in der Anfangsphase unterkapitalisiert, benötigen Finanzierungen. In der Öffentlichkeit sollte stärker über die Gesamtkosten zur Aufbau eines Systems informiert werden.

• Gerade jungen Franchisegebern muss stärker vermittelt werden, dass ihre Systeme Risikogemeinschaften darstellen. D.h., den ersten Franchisenehmern gegenüber muss dies besonders und bereits in den Vorgesprächen hervorgehoben werden.

• Schaffung einer größeren Transparenz in Franchisesystemen sowie Vermeidung von Konflikten. Sehr häufig ist mangelnde Kommunikation Grund für Auseinandersetzungen innerhalb der Systeme. Gerade Franchisezentralen sind aufgefordert, hier proaktiv-transparent vorzugehen.

Hauptbestandteil weiterer Diskussionen war zudem die Einführung eines Zertifizierungsprozesses für Berater selbst. Dieser ist bereits in dem vom DFV soeben verabschiedeten Beraterkodex des DFV vorgesehen, muss allerdings noch mit Inhalt gefüllt werden. Als Teil der Qualitätsgemeinschaft DFV (Franchisegeber-Mitglieder werden regelmäßig auf den Prüfstand gestellt) wird dieser Schritt als konsequent sowie als Wettbewerbsvorteil gegenüber ungebundenen Beratern angesehen.

Zudem wurde vereinbart, dass sich die Experten- und Berater-Community innerhalb des DFV noch stärker vernetzt. Denn gerade an dieser Stelle ist wertvolles Know-how vorhanden, welches auch von Verbandsseite in Zukunft über entsprechende Kanäle einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll.