Doppelt gut: DFI-Doppelseminar für künftige und junge Franchisegeber

Neues Format klärt Franchise-Eignung von Unternehmenskonzepten und bietet bestehenden Franchisegebern Aufbauworkshop mit Engpassanalyse.

„Ist Franchising die richtige Wachstumsstrategie?“ Während die einen Unternehmen auf diese Frage noch keine finale Antwort gefunden haben, sind andere Unternehmer bereits einen Schritt weiter und Franchisegeber. Das Deutsche Franchise-Institut (DFI) bietet beiden Zielgruppen mit dem Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ wichtige Antworten:

– Am Montag, 18. März 2013 erhalten interessierte Unternehmen ein Strategieseminar zur Grundsatzfrage „Franchise – Ja oder Nein.“

– Am zweiten Tag, Dienstag, 19. März 2013, findet ein Aufbauworkshop für bestehende junge und kleine Franchisegeber statt. Im Mittelpunkt stehen maßgebliche Aspekte wie Strategiebildung, Partnergewinnung und -bildung, Motivation, Finanzierung sowie individuelle Engpassanalysen für die Systeme.

Das Schwerpunktthema des zweiten Tages richtet sich selbstverständlich auch an die Unternehmen, die sich noch nicht final für Franchising als Wachstumsstrategie entschieden haben. Denn sie erhalten Einblicke, worauf bei einem Systemaufbau zu achten ist und können sich mit bestehenden Franchisegebern austauschen.
Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFI erklärt: „Mit diesen zwei Seminaren geben wir einerseits am Franchising interessierte Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage, ob der Franchiseweg beschritten werden sollte. Andererseits beobachten wir besondere Herausforderungen bei kleinen und jungen Franchisenetzwerken. Diese profitieren dann am zweiten Tag von dem etablierten Aufbauworkshop mit Engpassanalysen. Es überzeugen DFI-Referenten, die von den Teilnehmern stets mit Bestnoten bewertet werden.“

Das DFI-Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ findet in Berlin statt und kostet für beide Tage 580,00 € (zzgl. MwSt.) für Nichtmitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. bzw. 460,00 € (zzgl. MwSt.) für DFV-Mitglieder. Die Themenschwerpunkte können auch einzeln besucht werden. Dann liegen die Kosten pro Tag bei 300,00 € (zzgl. MwSt.) für Nicht-Mitglieder bzw. 240,00 € für DFV-Mitglieder.

Der Flyer mit Detailinformationen ist abrufbar unter www.franchise-institut.de/franchise-veranstaltungen.html. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Denise Gendola vom Deutschen Franchise-Institut zur Verfügung (Tel. 030/ 278902-20 oder info@franchise-institut.de).

Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

Town & Country Haus: Mehr als 3.000 verkaufte Massivhäuser im Geschäftsjahr 2012

18 Prozent Zuwachs verkaufter Häuser im Vergleich zu 2011

Gruppenumsatz um rund 80 Millionen auf 523 Millionen Euro gestiegen

(Behringen, 22. Januar 2013) Der bundesweit führende Massivhausanbieter Town & Country Haus hat im Geschäftsjahr 2012 sein Rekordergebnis aus dem Vorjahr noch übertroffen. Der Gruppenumsatz stieg von 442 Millionen auf 523 Millionen Euro. Insgesamt wurden im Geschäftsjahr 2012 3.187 Häuser verkauft. Dies entspricht einem Zuwachs von 18 Prozent im Vergleich zu 2011.

Zu den beliebtesten Eigenheimen zählen nach wie vor die Häuser der ‚Flair-Serie‘. Überdies verzeichnet das Unternehmen eine stetig steigende Nachfrage nach Energiesparhäusern ab KfW-Effizienzklasse 70. Sie machten im vergangenen Jahr rund 45 Prozent aller verkauften Town & Country-Eigenheime aus.

‚Für unser Unternehmen bot das Jahr 2012 ein sehr gutes Umfeld, denn das Interesse an den eigenen vier Wänden als sichere Investition sowie solide Altersvorsorge war ungebrochen stark ‚, begründet Town & Country-Gründer Jürgen Dawo das positive Ergebnis seines Unternehmens. Die Folgen der Finanzkrise sowie die sich ausweitende Staatsschuldenkrise in Europa hätten zu einer wachsenden Verunsicherung der Menschen geführt. Deshalb sei die Nachfrage nach sicheren bzw. soliden Vermögenswerten spürbar gestiegen.

Finanzierungen sind weiter günstig. Denn ebenfalls infolge der Finanz- und vor allem der Staatsschuldenkrise sind die Hypothekenzinsen in Deutschland im vergangenen Jahr auf ein rekordtiefes Niveau gefallen. ‚Deshalb ist der Bau eines Eigenheims oft zu attraktiven Konditionen möglich‘, so Jürgen Dawo weiter.

Darüber hinaus beeinflussten unternehmensspezifische Kriterien das positive Ergebnis im Jahr 2012. Jürgen Dawo verweist hier insbesondere auf das ‚außergewöhnlich gute Preis-Leistungs-Verhältnis unseres Hausangebots sowie die im Kaufpreis integrierten Hausbau-Schutzbriefe, die jedem Käufer größtmögliche Sicherheit vor, während und nach der Bauphase bieten.‘ Das Unternehmen arbeitet stetig an der Erweiterung seines Angebots zum Kundennutzen sowie des Sicherheitspakets: Als einzigem Anbieter bescheinigt der TÜV SÜD seit 2012 die Transparenz und umfassende Sicherheit der Town & Country-Bauwerkverträge.

Im Geschäftsjahr 2012 wurden rund 45 Prozent der Häuser ab dem Energiespar-Standard E70 und besser verkauft. ‚Es ist absehbar, dass sich dieser Trend fortsetzt‘, glaubt Jürgen Dawo. Denn zum einen erhalten Bauherren von Energiesparhäusern eine attraktive Förderung der staatlichen KfW Bank. Andererseits wollen immer mehr Menschen unabhängig von den kontinuierlich steigenden Preisen der wichtigsten Energieträger Öl, Gas und Kohle werden.

Die beliebtesten Häuser stammen nach wie vor aus der ‚Flair-Serie‘. Dieses Haus gibt es in vielen unterschiedlichen Typen, abhängig von der Hausform und der Wohnflächengröße. Zudem bietet Town & Country Haus bei den Flair-Modellen Dutzende Ausstattungsvarianten an.

Zum Jahresende 2012 waren in der Unternehmenszentrale im thüringischen Behringen rund 60 Mitarbeiter beschäftigt. Deutschlandweit sind mit Town & Country Haus ca. 300 Franchise-Partner tätig. Das Regionalprinzip von Town & Country Haus hat eine große Bedeutung für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt an den Standorten der Franchise- und Baupartner. Denn ‚diese stehen letztlich auch für mehrere Tausend Arbeitsplätze inklusive für die daraus resultierenden Einkommen‘, erläutert Jürgen Dawo.

Town & Country - Logo

Verbraucherrechterichtlinie und deren Inhalte: Dies wird sich im Jahr 2013 ändern bzw. hat sich schon geändert!

Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Auf europäischer Ebene wird daran gearbeitet EU-weit einheitliche rechtliche Standards zu schaffen. Was sich für die Verbraucher, aber vor allem für Unternehmer 2013 ändert bzw. schon geändert, hat können Sie im Folgenden nachlesen:

• Schutz vor Kostenfallen im Internet durch die sogenannte „Buttonlösung“. Inhalt der „Buttonlösung“ ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wör-tern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war.

• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland besteht diese Regelung bereits. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informatio-nen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte An-forderungen an die Gewährung der Informationen.

• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Bundesarbeitsministerium bestätigt: Keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun offenbar intern bestätigt, dass es bis zur nächsten Bundestagswahl Im September 2013 keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige geben wird. Die Überraschung hält sich in Grenzen, da es in den vergangenen Wochen und Monaten genügend Anzeichen für diese Entwicklung gab:

1. Nach Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers mit wesentlichen Regelungsinhalten im Frühsommer 2012 kommt es auf breiter Front zu Kritik. Auch der DFV hat sich gemeinsam mit zwei weiteren Verbänden im Rahmen eines Positionspapiers kritisch geäußert.

2. Das BMAS bestätigt, dass nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers bei der Unternehmensberatung McKinsey eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben wurde, die im September 2012 Ergebnisse zur Umsetzung der Pläne liefern sollte. Sie sollte ebenfalls evaluieren, in welchem Maße Selbständige heute bereits Altersvorsorge betreiben. Bis heute wurden diese Ergebnisse nicht veröffentlicht.

3. Mehrere Medien greifen das Thema im September auf und kommen zu dem Schluss, dass die Einführung der Altersvorsorgepflicht wohl bis nach den Bundestagswahlen 2013 vom Tisch sei. Dies wird vom Bundesarbeitsministerium zunächst dementiert.

4. Und spätestens nach dem Koalitionsgipfel Ende Oktober 2012 war klar, dass Frau von der Leyens Pläne erst einmal nicht realisiert werden. Denn dieses – in den Regierungsfraktionen sehr umstrittenes – Thema stand erst gar nicht auf der Agenda.

Vor wenigen Tagen hat nun die die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass das Vorhaben nun vorerst vom Tisch ist. Interessantes Detail: Frau Niederfranke äußerte sich – dem Vernehmen nach – im semi-öffentlichen Raum auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin.

Klar ist dennoch: Die nächste Bundesregierung – egal in welcher Konstellation – wird das Thema erneut aufgreifen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige eingeführt wird. Der DFV wird sich weiterhin für eine möglichst liberale Auslegung und Anerkennung der unterschiedlichen Möglichkeiten (Immobilien, private Altersvorsorge) einsetzen.

Ab dem 01. Januar 2013 gelten neue Regeln für den Minijob!

Durch eine Gesetzesnovellierung gelten für den Minijob zum 1. Januar 2013 neue Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte. Die sozialversicherungsfreie Obergrenze von bisher 400 EURO steigt nunmehr auf 450 EURO.

Was ändert sich für bestehende 400 EURO Beschäftigungsverhältnisse?

Für Beschäftigte, die sich bereits in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis befinden, ändert sich vorerst nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus unverändert fortbesteht, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei.

Ferner bleiben diejenigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt, welche bis zum 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 EURO und 450 Euro verdient haben. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung dauert also weiterhin an. Erst ab dem 31. Dezember 2014 ändern sich auch hier die Vorgaben.

Was ändert sich bei Neueinstellungen ab 01. Dezember 2013 in der Rentenversicherung?

Ab dem 01. Dezember 2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Minijobber bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Regel. Diese werden künftig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Ab dem 01. Januar 2013 setzt die Sozialversicherungspflicht für neue Beschäftigungsverhältnisse erst bei einem Bruttoverdienst von 450,01 Euro ein.

Zuständigkeit

Weiterhin zuständig für die Meldung eines Minijobs und die Einziehung der pauschalen Versicherungsbeiträge und Steuern ist die Minijobzentrale, die bei der Bundesknappschaft angesiedelt ist. Unter www.minijobzentrale.de können nähergehende Informationen eingeholt werden. Auch eine kostenlose Hotline mit der Nummer: 0800-6464562 wurde eingerichtet.

Ein kleiner Fehler und die Rechtsfolgen sind gravierend: Die Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchise-Geber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers führen.

Warum muss ein Franchise-Nehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchise-Nehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchise-Nehmers auf der Grundlage des Franchise-Vertrages, wie die der Einstiegsgebühr.

Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchise-Nehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt

2. Diese Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG

Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.

Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchise-Geber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchise-Verträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

Franchising sehen und verstehen in 2:28 Minuten

Der DFV erklärt in seinem neuen Animationsfilm die Grundlagen und Vorteile der Wirtschaftsform und präsentiert sich als Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchise-Wirtschaft.

Der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV) bietet einen neuen, im wahrsten Sinne des Wortes sehenswerten Service für Franchise-Interessenten: Unter dem Titel „Franchising – eine attraktive Wirtschaftsform“ hat der DFV einen Animationsfilm umgesetzt, der die Vertriebsform auf kurze und prägnante Art erklärt und die Rollen von Franchisegeber und Franchisenehmer definiert. Darüber hinaus wird die Funktion des DFV als Qualitätsgemeinschaft des professionellen Franchisings dargestellt. Der Zuschauer erhält auf diese Weise einen schnellen und leicht verständlichen Zugang zu dieser attraktiven Form der Selbständigkeit: „Wir haben den neuen Service geschaffen, da Bilder oftmals schneller erfasst werden als reiner Text. Mit diesem Angebot schließen wir eine Lücke, was die Informationsangebote des Verbandes betreffen“, erläutert DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen. „Ich bin davon überzeugt, dass dieser Film genauso erfolgreich sein wird, wie die anderen Kurzvideos auf der DFV-Website.“ So gehört die Rubrik „Botschafter des Franchisings“ mit Portraits von Franchisenehmern zu dem beliebtesten Menüpunkt der DFV-Website. Sie geben der Wirtschaftsform ein Gesicht und helfen den Franchisegebern dabei, ihre Netzwerke anhand von erfolgreichen Praxisbeispielen vorzustellen. Der neue Animationsfilm ist auf der DFV-Startseite www.franchiseverband.com abrufbar.

Auch die DFV-Vollmitglieder können von dem Videoangebot profitieren, indem sie den Film beispielsweise zu Werbe- und Informationszwecken auf die eigene Unternehmenswebsite stellen. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, das Unternehmenslogo in den Film einzubinden und damit zu individualisieren.

Bewilligung von Gründungszuschüssen: ein Urteil stärkt die Rechte von Existenzgründern

Seit Jahresbeginn 2012 gingen die Bewilligungen von Gründungszuschüssen auf Grund einer Gesetztes-Novellierung rapide zurück.

Änderungen der Voraussetzungen zur Vergabe von Gründungszuschüssen haben die Vorschrift des § 93 Abs. 1 SGB III von einer „Soll“ in eine „Kann“ Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit umgewandelt. Damit steht der lokalen Arbeitsagentur bei jeder Einzelfallentscheidung über die Bewilligung ein sogenanntes Ermessen zu, ob es dem Antragenden den Gründungszuschuss gewähren möchte oder nicht.

Dies hatte zur Folge, dass die Antragsbewilligungen von Gründungszuschüssen in den letzten Monaten bei nur noch 10 % bis 20 % (im Vergleich zum Vorjahr) lagen.

In der Argumentation zur Ablehnung der Gründungszuschüsse berufen sich die Arbeitsagenturen auf den Vermittlungsvorrang offener Arbeitsplätze und das eigene Selbstverständnis, Arbeitssuchende in ein festes Beschäftigungsverhältnis und nicht in die Selbstständigkeit bringen zu wollen. Es war also nur noch eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht der Frage annimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen die Behörde Ermessen ausüben darf.

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2012 könnte der erste Schritt in Richtung Rechtsklarheit begangen werden.

Folgendes stellt das Gericht klar:

• in jedem Einzelfall, bei dem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung zu treffen
• bei Ablehnung hat die Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen, warum eine besonders gute Vermittlungsprognose des Betroffenen vorliegt
• eine pauschale Ablehnung beispielsweise bestimmter Berufsgruppen ist nicht mehr möglich
• auf den zu entscheidenden Fall bezogen ist eine Ausnahme von einer Bewilligung nur dann denkbar, wenn der Gründungszuschuss nicht zur Absicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung erforderlich ist, da die geplante Tätigkeit ein hohen Gewinn erwarten lässt

FAZIT

Das Urteil stärkt die Existenzgründer und schränkt den Ermessensspielraum der Arbeitsagenturen ein. Zukünftig müssen klare Voraussetzungen definiert werden, wann ein Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wann eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Problematik gefällt wird, um endlich absolute Rechtssicherheit bei der Vergabepraxis von Gründungszuschüssen herzustellen. Bis dahin bleibt die Erkennntis: de facto ist der Gründungszuschuss heute (fast) abgeschafft.

Zufriedene Teilnehmer auf der DFI-Jubiläumsveranstaltung

19 Teilnehmer besuchten die 50. Schule des Franchising des Deutschen Franchise-Instituts und „schenkten“ den Veranstaltern zum Jubiläum einmal mehr ausgezeichnete Bewertungen.

Wie wird ein erfolgreiches Franchise-System entwickelt und aufgebaut? Welche rechtlichen Anforderungen sind zu erfüllen und welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es? Auf diese und viele weitere Fragen gibt die Schule des Franchising seit 25 Jahren kompetente Antworten. So auch auf der Jubiläumsveranstaltung des Deutschen Franchise-Instituts (DFI), die in dieser Woche stattfand: Die 19 Teilnehmer der 50. Schule des Franchising lobten das DFI für die gute Qualität und Umsetzung des Intensivseminars. Michael Holzem von Runners Point fasst zusammen: „Die Veranstaltung ist wichtig für jeden, der sich mit Franchise beschäftigen möchte und für viele, die sich mit diesem Thema schon beschäftigen. Ich nehme viel mit für mein Unternehmen und für unsere Partner.“ Vom Nutzen der DFI-Veranstaltung sind nicht nur die Vertreter der Franchise-Wirtschaft überzeugt. So stellt Bankenberater Markus Marx fest, dass die Schule des Franchising „lebendige und sehr nützliche Praxistipps nicht nur für Franchise-Systeme“ bietet.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFI, zeigt sich zufrieden: „Wir fühlen uns durch solche Stimmen in unserer Arbeit bestätigt. Die Auswahl der Experten, die richtigen Themensetzung und die Tagesaktualität machen die Schule des Franchising zum wichtigsten Grundkurs für den Franchise-Erfolg. Hierzu kommt, dass die Kursgröße immer ausreichend Raum für Austausch und Diskussionen lässt. Das wissen die Teilnehmer zu schätzen.“
Die Bedeutung des viertägigen Intensivseminars lässt sich auch daran bemessen, dass es das Einführungs-Modul vom Zertifikatlehrgang zum Franchise-Manager (IHK) ist, den das DFI mit der IHK Erfurt und weiteren Partnern umsetzt. Die 51. Schule des Franchising findet in München von Montag, 24.06.2013 – Donnerstag, 27.06.2013 statt. Weitere Informationen unter www.franchise-institut.de

50.SdF-Teilnehmer