Franchisenehmer-Zufriedenheit als Bindemittel in einer Franchisepartnerschaft (Teil 1)

Die Studie „Erfolg im Franchising – Franchising als Erfolgsgarant für Existenz- und Unternehmensgründungen“, von Dr. Martin Ahlert und Inga vom Rath, M.A., zum Anlass genommen, wollen wir uns in zwei Beiträgen mit dem Verhältnis zwischen Zufriedenheit und Loyalität von Franchisenehmern sowie dem Konzept der Network Profit Chain (Verbindung von Zufriedenheit der Mitarbeiter zu Kundenloyalität und Gewinn) beschäftigen.

I. Einleitung

Die Franchisewirtschaft muss sich vor allem immer wiederkehrend einer Aufgabe stellen: Wie gewinne ich neue Franchisenehmer? Sowohl ein Wunsch nach Wachstum des Systems als auch eine notwendige Nachfolge der bestehenden Franchisenehmer fordern Lösungen. Deshalb wurde die Frage gestellt, ob eine höhere Zufriedenheit der Franchisenehmer zu einer höheren Loyalität führt und darüber hinaus vielleicht sogar zu einer Akquiseunterstützung.

II. Zufriedenheit als Bindemittel für Franchisenehmer

 Im Zuge der Studie wurden Franchisenehmer von deutschen Systemen zu ihrer Bindung zum System sowie möglichen Aufgabegründen befragt.

Dabei wurde festgestellt, dass 85% der Franchisenehmer insgesamt zufrieden sind und 81% sogar das System an Freunde und Bekannte weiterempfehlen würden. Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zufriedenheit des Franchisenehmers zu einer höheren Weiterempfehlungsquote führen kann.

Es wurde außerdem innerhalb der Studie „Zufriedenheits-Gruppen“ gebildet. In der Gruppe 1 waren Franchisesysteme die eine sehr hohe Zufriedenheit der Franchisenehmer vorweisen, in Gruppe 2 waren die Franchisenehmer eher zufrieden und in Gruppe 3 war ein deutliches Verbesserungspotenzial vorhanden. Im Hinblick auf den Verbleib im System in den ersten 4 Jahren seit Einstieg hat sich etwas interessantes gezeigt: 80% der Franchisenehmer der Gruppe 1 und 2 waren nach 4 Jahren noch aktiv, hingegen nur knapp 60% der Franchisenehmer aus Gruppe 3.

Somit lässt sich hier die Schlussfolgerung ziehen, dass je zufriedener der Franchisenehmer von Anfang an war, desto sicherer sein Verbleib im System ist.

III. Ausblick

In diesem Beitrag wurde gezeigt, dass Zufriedenheit sowohl als Bindemittel sowie auch als Akquiseunterstützung dient. Im folgenden Beitrag beleuchten wir dann die Verbesserungsmöglichkeiten und erklären das Konzept der Network Porfit Chain.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

DFV arbeitet an Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Wie sehen die Prozesse bei einem Unternehmensverkauf von einem Franchisenehmer aus?

Welche Aufgaben werden den beteiligten Personen zuteil?

Wie findet eine Unternehmensbewertung statt?

Welche Verantwortung trägt der Franchisegeber in der strategischen Ausrichtung zur Begleitung solcher Prozesse?

Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen zum Thema „Nachfolge“ trafen sich heute Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Marcus Severin (ISOTEC GmbH) und Jan Schmelzle (DFV) in der Berliner Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V.

v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft - Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)
v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)

Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Ziel dieses Gremiums wird es sein, einen Leitfaden für die Mitglieder des DFV zu entwickeln, um ihnen eine Richtschnur zur Professionalisierung der Nachfolgprozesse in deren Franchisesystemen an die Hand zu geben. Am heutigen Vormittag wurde das Grundgerüst bzw. die Gliederung des Leitfadens entwickelt. Die inhaltliche und tiefergehende Ausgestaltung erfolgt in den kommenden Wochen.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

 

Fragen zum Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?

Ausgangslage

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist  (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen –  wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt,  dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.

 

Leitlinie für den rechtlich korrekten Umgang bei der Vertragsanbahnung: die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung

Fehlervermeidung bei der vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen!

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv seinen Mitgliedern zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchisevebrand.com abgerufen werden.

BMWi veröffentlicht Studie zu digitalen Produktions- und Arbeitsprozessen im Mittelstand

Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse

Die Wirtschaft und insbesondere die Franchisewirtschaft erfährt tiefe Umbrüche: Produkte mit maßgeschneidertem Design, kleinste Stückzahlen und schnelle Lieferung werden zunehmend Standard. In dieser 4.0-Welt kommunizieren Maschinen, Dienstleister, Produkte und Abnehmer von der Produktplanung bis hin zum Service über alle Stufen der Wertschöpfung hinweg. Wissen über Chancen und Geschäftsmöglichkeiten digitaler Prozesse ist insbesondere im Mittelstand bisher noch wenig verbreitet.

Eine aktuelle, im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellte Studie, „Erschließen der Potenziale von Industrie 4.0 für den Mittelstand“ verdeutlicht den Handlungsbedarf an Informationsvermittlung, an Sensibilisierungsmaßnahmen sowie an fachlicher Begleitung und Mobilisierung des Mittelstandes

Machen Sie Gebrauch davon: Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“

Wie in unserem vorherigen Blog-Beitrag berichtet unterstützt die Initiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“ den Mittelstand und das Handwerk bei Digitalisierung, Vernetzung und Einführung von Industrie 4.0-Anwendungen. Die „Mittelstand 4.0-Agenturen“ bearbeiten übergreifende Digitalisierungsthemen wie Cloud-Computing, Kommunikation, Handel und Prozesse und werden diese mittels Multiplikatoren in die Breite tragen. Die „Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren“ werden Unternehmen sensibilisieren, informieren, qualifizieren und ihnen praxisnah konkrete Anschauungs- und Erprobungsmöglichkeiten bieten.

Leistungen des DFV: die Mediation, ein Angebot zur Konfliktlösung

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme.
Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Alternative zum Gerichtsverfahren

Gerichtsprozesse können sehr langwierig sein, verbrauchen viele Ressourcen, wie Zeit, Energie und Geld. Auch mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Die Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Was bedeutet die Mediation im Einzelnen

DFV-Mitglieder können Mediationsverfahren in Anspruch nehmen, wenn Franchisegeber und einem Franchisenehmer bei Streitigkeiten eine gütliche, außergerichtliche Einigung wünschen.

Mediation ist…

  • ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,
  • in dem alle am Konflikt Beteiligten gleichermaßen akzeptiert, offen und vertraulich
  • mit Unterstützung eines externen, unparteilichen Dritten (dem Mediator)
  • freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam
  • eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung bzw. Konfliktlösung erarbeiten.

Ziele von Mediation sind…

  • konstruktive,
  • individuelle,
  • zukunftsorientierte,
  • kooperative,
  • tragfähige, das heißt
  • dauerhafte
  • Konfliktregelungen – nach Möglichkeit mit Gewinn für alle Beteiligten.

Mediation ist nur der geeignete Weg, wenn alle Konfliktbeteiligten das Mediationsverfahren wollen!

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

Bericht aus Berlin: Neue Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung, ein Tropfen auf den heißen Stein?

Zum neuen Jahr sind neue Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows in Kraft getreten. Damit unterstützt die Bundesregierung Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Zuschüsse für Beratungsdienstleistungen. Das neue Programm bündelt die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ durch Unternehmensberatungen, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ und unterstützt so die Beratungsförderung neu gegründeter sowie etablierter KMU. Sie erhalten besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how.

Die Hinzuziehung externer Beratungsangebote ist wichtig zur Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Entscheidungen und stärkt die Bestandsfestigkeit von Gründungen sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen. Für die überwiegend aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Zuschüsse stehen für 2016 aus Bundesmitteln 16 Mio. Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt nach den neuen Richtlinien sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Antrags- und Bewilligungsbehörde für die neue Förderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie unter www.bafa.de.

Die neuen Richtlinien finden Sie hier: rahmenrichtlinie-zur-foerderung-unternehmerischen-know-hows

Standpunkt des DFV

Die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung ist richtig, aber das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt dennoch weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Knappe zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern und eine echte Mittelstandsoffensive zu starten.

Der Social-Franchisevertrag (Teil I)

Social Franchising ist ein immer wiederkehrendes Thema, das stetig an Bedeutung gewonnen hat. In unserer Blog-Reihe wird nun das inhaltliche Fundament sowie die rechtliche Einordnung, gesplittet in zwei Beiträgen, näher beleuchtet.
Grundlage hierfür ist vor allem der Aufsatz „Der Social-Franchisevertrag – Versuch einer rechtlichen Einordnung“ (Zeitschrift f. Vertriebsrecht 5|2015, 291 ff.) des assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes Martin Niklas RA.

Einführung

Social Franchising, was bedeutet das eigentlich? Es meint eine besondere Motivation soziale Projekte zu etablieren, um sie dann zu multiplizieren. Die Multiplikation des funktionierenden Geschäftsmodells erfolgt dann über Franchising, indem das erworbene Know-how standardisiert weitergegeben wird. Denn die Idee, die in der mittelständischen Wirtschaft weit verbreiteten erfolgreichen Vervielfältigung eines Konzeptes, kann sich auch bei soziale Projekten bewähren.

Allerdings ist dieser Ansatz sehr erklärungsbedürftig, da gerade im sozialen Bereich der Nonprofit-Faktor weit verbreitet ist, auf der anderen Seite aber festgestellt werden muss, dass für eine Expansion hohe finanzielle Aufwendungen erbracht werden müssen.
Dabei wird oft vergessen, dass der eigentliche Zweck – schnell und effektiv Hilfe leisten zu können – durch unnötige Energieverschwendung leicht gefährdet wird. In der näheren Vergangenheit zeigt sich allerdings, dass diese „Hemmschwelle“ immer öfter überwunden wird und damit der Weg zum Franchising, aber auch anderen Formen der Replizierung, von sozialen Projekten geebnet wird.

Ziel sollte nämlich die maximale Verbreitung des Nutzens sein. Die Chancen, die sich aus dem Konzept des Franchisings ergeben sind enorm und im Folgenden kurz abgebildet:

  • effizientes Qualitätsmanagement durch die Standardisierung
  • Transfer des Know-hows und dadurch schnelle Replizierung
  • Akquisition von Mitarbeitern wird durch Standards vereinfacht
  • Möglichkeit der kontinuierlichen Weiterentwicklung parallel in vielen verschiedenen Projekten

Vorschau

Der nächste Beitrag wird sich dann mit dem Social-Franchisevertrag selbst befassen, im Konkreten mit der ethischen Ausrichtung, der Gegenseitigkeit und möglichen Kooperationen.

Verfasser: Arne Dähn

Internethandel im Franchising: Chancen und Risiken (Teil 3)

Dieser Artikel, der letzte der Reihe, befasst sich mit den Problemen kartellrechtlicher Einwendungen und der Treuepflicht des Franchisegebers.

Die ersten beiden Teile zum Nachlesen finden Sie hier: Teil 1, Teil 2

Treuepflicht

Die franchisevertragliche Treuepflicht ist der eigentliche Kern der Frage, ob ein Franchisegeber einen E-Commerce betreiben darf. Ist weder nach dem Wortlaut, noch nach ergänzenden Vertragsauslegungen der E-Commerce untersagt, so könnte er eben schließlich aufgrund einer Treuepflicht untersagt sein.

Eine solche Treuepflicht könnte die Konkurrenzschutzpflicht sein. Hier wird angeführt, dass die Bereitstellung des Know-hows auch eine Einräumung, das Marktpotential entsprechend nutzen zu können, nach sich ziehen könnte. Dem Franchisenehmer müsse es möglich sein, dass Know-how auch anwenden und durchsetzen zu können. Dagegen wird gehalten, dass alleine das Übertragen des Know-hows nicht durch den Wettbewerb des Franchisegebers in Frage gestellt wird. Diese Ansicht wird auch durch die bisherige Rechtsprechung so vertreten.

Kartellrechtliche Einwendungen

Fraglich ist nun noch, ob der Franchisegeber durch die Verwendung eines Online-Shops in kartellrechtlicher Hinsicht einen Pflichtverstoß begeht.
Dabei kommt eine unbillige Behinderung gem. § 19 GWB und ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem. § 1 GWB in Betracht.
Eine unbillige Behinderung scheidet allerdings regelmäßig an der nicht vorhandenen Unbilligkeit. Der Franchisegeber hat nämlich vernünftiges Interesse daran, seine Marke im Internet zu präsentieren und „mit der Zeit zu gehen“.
Auch ein Kartellverbot ist regelmäßig nicht anzunehmen, da die Preisangaben im E-Commerce keine Vereinbarungen bzw. abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 1 GWB darstellen.

Fazit

Mithin ist festzuhalten, dass der E-Commerce des Franchisegebers grundsätzlich zulässig ist und eben keinen Pflichtverstoß ggü. dem Franchisenehmer darstellt.
Lediglich Individualabreden mit dem Franchisenehmer könnten vertragliche Gründe sein, die den E-Commerce untersagen. Die Treuepflicht wird zumindest nicht verletzt, solange keine existenzbedrohende Beeinträchtigung des Franchisenehmers vorliegt.

Zum Schluss möchten wir noch einmal den beiden assoziierten Experten des DFV RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff und RA Dr. Tom Billing danken, die mit ihrem Aufsatz die Grundlage für diese Beitragsreihe geschaffen haben.

Verfasser: Arne Dähn

Der DFV Ausschuss Qualität und Ethik macht sich an das Werk: die Entwicklung eines Leitbildes für das Franchising in Deutschland

Diese Woche tagte der Ausschuss Qualität und Ethik in der Geschäftsstelle des DFV in Berlin. Eine Fülle an Themen standen auf der Agenda, die die Mitglieder zu diskutieren, zu entwickeln und zu erarbeiten hatten. Zwei Topthemen seien hier auszugsweise hervorzuheben.

Die Franchise-Compliance Deutschland

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen. In der Franchise-Compliance-Deutschland (FCD) finden sich alle Empfehlungen und Richtlinien die Franchisegeber und Franchisenehmer für eine erfolgreiche Arbeit und eine dauerhafte Partnerschaft benötigen. Um eine entsprechende Handhabung der FCD zu gewährleisten ist diese in die Vorschriften  Muss (Richtlinie) und Kann (Empfehlung) eingeteilt. Dies stärkt die Kräfte der Selbstregulierung der Franchisewirtschaft. Die Durchsetzungsmöglichkeit der FCD wird demnach gewährleistet, da bei Verstoß gegen die Richtlinien (Muss) der FCD Sanktionsmöglichkeiten des DFV gegenüber seinen Mitgliedern bestehen. Damit baut der DFV seine Rolle als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft weiter aus. Franchisegeber und Franchisenehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.
DFV-Compliance-Grafik-Regeln-FranchisingDFV-Compliance-Grafik-Lebensyklen-Franchise

Leitbild des Franchising des Deutschland

Der Ausschuss Qualität und Ethik wird in den kommenden Monaten ein Leitbild für das Franchising in Deutschland entwickeln. Darin werden die Leitsätze die Kernaussagen über grundlegende Werte, Ziele und Erfolgskritierien des DFV treffen. Sie bestimmen das Verhältnis zu den Mitgliedern, zu den Franchisenehmern und deren Mitarbeitern und formulieren die spezifische Kompetenz des DFV. Über den Verlauf der Erarbeitung werden wir Sie fortlaufend u.a. in diesem Blog auf dem aktuellen Stand gehalten.
Ausschusssitzung Oktober 2015

Dem Ausschuss gehören folgende Mitglieder an: die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Waltraud Martius (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.