Gerade im Franchiserecht mehr als ein As im Ärmel: Gute AGB!

Gemessen an der überragenden Bedeutung des Rechts der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erstaunt es einen jeden Tag neu, wie wenig Aufmerksamkeit selbst große Franchisesysteme und ihre Partner auf aktuelle und rechtlich durchsetzbare AGB legen. Woran das liegen kann, darüber informiert dieser Gastbeitrag.

Das mag zum einen seinen Grund darin haben, dass viele nach wie vor wohl denken, dass „AGB“ nur bei der Fahrt in eine Autowaschanlage oder beim Kauf eines neuen Fernsehers eine Rolle spielen. Zum anderen verhält es sich bei vielen Franchisesystemen und Unternehmen glücklicherweise so, dass hunderte von Rechtsgeschäften und Verträgen tagtäglich ohne jedes Problem abgewickelt werden. Bei über 95% aller dieser Rechtsgeschäfte werden in der Regel aber AGB zum Tragen kommen, denn als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gelten alle „für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte“ Klauseln, und zwar (das ist auf der ganzen Welt einmalig!) auch bei Verträgen zwischen Unternehmen. Im Franchiserecht gilt das also insbesondere auch zwischen Franchisesystemen und ihren Franchisepartnern – entsprechend muss stets darauf geachtet werden, dass in allererster Linie der Franchisevertrag den aktuellen Bestimmungen entspricht. Warum ist das so wichtig?

Die Antwort ist einfach: Kommt es zu einer rechtlichen Meinungsverschiedenheit, hat oft die Vertragspartei mit den besseren AGB auch die besseren Karten. Sind die AGB aber veraltet, überraschend oder unklar formuliert, wendet sich das Blatt: Dann gilt die vertragliche Regelung schlicht als nicht existent. Das kann fatale Folgen haben – sehen die AGB eines Verkäufers z.B. eine Gewährleistung von sechs Monaten vor, ist das unwirksam und es gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Noch gravierender ist das bei der Haftung: Berücksichtigen die AGB nicht die vielen feinen Rückausnahmen des BGH, ist die gesamte Haftungsklausel unwirksam. Und da es nun mal im BGB keine gesetzliche Haftungsbeschränkung gibt, haftet diese Vertragspartei grundsätzlich unbeschränkt.

Im Franchiserecht gibt es häufig Konstellation, die AGB-rechtlich auf dem Prüfstand stehen: So wird z.B. im Rahmen der Standortsicherung zugunsten des Franchisesystems die strikte Koppelung von Miet- an den Franchisevertrag nur durchsetzbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Gleiches gilt für die oftmals komplizierten sog. „Änderungsvorbehalte“, die es dem Franchisesystem ermöglichen sollen, während des laufenden Vertrags Änderungen vornehmen zu können. Schließlich haben viele Franchisesysteme nach wie vor Vertragsstrafen in ihren Franchiseverträgen geregelt, die aber so formuliert sein müssen, dass sie einen Franchisepartner nicht unangemessen benachteiligen – ob die Androhung und Verhängung von Vertragsstrafen der friedlichen und loyalen Franchisepartnerschaft dient, oder die Partner nicht eher aus dem System treibt, ist davon eine ganz verschiedenen Frage!

Unzulässige oder veraltete AGB-Regelungen haben übrigens nicht nur im alltäglichen Rechtsverkehr unliebsame Konsequenzen, sondern auch dann, wenn Franchisesysteme Kapital benötigen, Investoren suchen oder sie verkauft werden sollen: Anwälte prüfen dann nämlich, ob die Verträge dieses Franchisesystems dem strengen AGB-Recht stand halten. Ist das nicht der Fall, sinkt ggf. der Kaufpreis. Entsprechend sollte sich jedes Franchisesystem bessere Karten verschaffen und AGB-rechtskonforme Verträge verwenden, damit sie im unliebsamen Fall der Fälle vor Gericht richtig ausgespielt werden können, idealerweise natürlich als „As“.

Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst ist Assoziierter Experte des Deutschen Franchiseverbandes e.V. und Partner der Hamburger Sozietät SCHLARMANNvonGEYSO, die seit vielen Jahren überwiegend Franchisesysteme berät.

 

 

 

 

 

 

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