Kurzfakten zum Programmstart der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Höhe von bis zu 24,6 Mrd. Euro. Auch wenn inzwischen viele der gesundheitspolitisch notwendigen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wieder gelockert wurden, leiden zahlreiche Franchisesysteme immer noch unter erheblichen Umsatzeinbußen. Diese besonders hart von der aktuellen Krise betroffenen Unternehmen soll nun geholfen werden. Die Bundesregierung hat deshalb ein weiteres Hilfsprogramm in Höhe von 24,6 Mrd. Euro beschlossen. Wie bereits bei der „Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ geht es um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Im Folgenden wird der Prozess der Antragsstellung erklärt und dargestellt.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um zusammengenommen mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
Mittelständische Unternehmen können unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme aufweisen. Öffentliche Unternehmen sind von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen.
Umfang des Hilfspakets. Die Überbrückungshilfe dient – als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingt auch in den Monaten Juni bis August noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Grundsätzlich gilt: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher wird der Zuschuss ausfallen. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
- 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
- 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros bei coronabedingt stornierten Reisen Provisionsausfälle geltend machen, Reiseveranstalter bis 249 Mitarbeiter Margen für Pauschalreisen. Stornierungen gelten nur dann als coronabedingt, wenn sie sich aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutscher Reiseverbote oder temporärer Grenzschließungen ergeben haben.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen von besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Digitales Antragsverfahren. Das Überbrückungshilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen. Die Antragstellung wird in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Diese prüfen im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die Kosten für die Prüfung können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden ist gewährleistet. Das bundesweit einheitliche Antragsverfahren macht das Überbrückungshilfe-Programm verlässlich und gerecht.
Auszahlung über die Länder. Die Überbrückungshilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt.
Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe, denn Fixkosten können nicht doppelt erstattet werden.
Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss sofort in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn das Unternehmen oder der Selbständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Die Hilfe kommt schnell. Ab heute ist die Antragsplattform mit allen weiteren Informationen freigeschaltet: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Ab dem 10.7.2020 können die Anträge gestellt werden.