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Ab sofort ist der DFV-Newsletter kostenfrei und für jeden zugänglich

Wer aktuelle Informationen aus der Franchise-Wirtschaft sucht, erhält mit dem DFV-Newsletter einen umfassenden Überblick. Ab sofort können den attraktiven Service alle Franchise-Interessenten nutzen: Denn der DFV-Newsletter kann kostenlos über das Anmeldeformular auf der Startseite von www.franchiseverband.com abonniert werden. „Mit der Öffnung des Newsletters für das gesamte Franchise-Netzwerk bietet der DFV eine werbefreie und neutrale Informationsquelle“, erläutert Torben L. Brodersen die Vorteile.

Der DFV-Newsletter besteht aus verschiedenen Rubriken: DFV-Informationen rund um Aktivitäten des Verbandes, rechtliche Informationen zu relevanten Themen und aktuellen Entscheidungen, DFV-Terminhinweise und Terminhinweise des Deutschen Franchise-Instituts, Stellenangebote sowie -Gesuche, internationale Veranstaltungstipps, Neuigkeiten aus dem Bereich Green Franchising/ Nachhaltigkeit, aktuelle Wirtschaftsinformationen und Meldungen der DFV-Mitglieder. Der Info-Brief des DFV wird im 7- bis 10-Tage-Rhythmus versandt.

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Altersvorsorgepflicht für Selbstständige (vorerst) vom Tisch

Der am vergangenen Sonntag abgehaltene Koalitionsausschuss hat im Ergebnis gezeigt: Union und FDP scheinen das Thema „Altersvorsorgepflicht für Selbstständige“ endgültig von ihrer Prioritätenliste genommen zu haben. Hintergrund sind uneinheitliche Meinungen innerhalb der Regierungsfraktionen sowie noch ausstehende bzw. noch nicht weiter veröffentlichte Informationen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum bisherigen Altersvorsorgeverhalten der Selbstständigen.

Noch im Frühjahr hieß es, die Koalition wolle eine Regelung innerhalb dieser Wahlperiode erreichen. Das wird nun zeitlich mehr als unrealistisch, zumal die Koalition dieses offenbar heikle Thema nicht mehr aktiv voranzutreiben gedenkt. So hatte BMAS-Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel in einer öffentlichen Sitzung des Bundestags-Petitionsausschuss vor drei Wochen diesbezüglich gesagt, man befinde sich in einem „frühen Stadium“ und es sei noch ein „langer Weg“ bis zu einer gesetzlichen Regelung. Den konkreten Zeitplan ließ er dabei offen.

Was bleibt ist ein schaler Beigeschmack. Denn ohne Not (und vor allem ohne valide Daten zum bereits praktizierten Vorsorgeverhalten) wurden durch den Vorstoß abertausende von Selbstständigen in Deutschland verunsichert.

Weitere Hintergrundinformationen zur Historie finden Sie unter folgendem Blogeintrag:

/Vorbereitung zur Altersvorsorgepflicht für Selbständige stockt weiter. Gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich

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Küche&Co überzeugt erneut als Service-Champion

Bei den „Service-Champions 2012“ sicherte sich Deutschlands größtes Franchisesystem für den Einbauküchenfachhandel zum zweiten Mal den Titel „Branchensieger unter den Küchenmärkten“

Küche&Co-Kunden sind mit dem Service und den Produkten ihres Küchenfachhändlers sehr zufrieden. Das beweist das größte Service-Ranking Deutschlands: Bei den „Service-Champions 2012“ hat sich Küche&Co zum zweiten Mal nach 2011 den ersten Platz unter den Küchenmärkten gesichert und setze sich gegen sechs weitere getestete Küchenmärkte durch. Deutschlands größtes Franchisesystem für den Einbauküchenfachhandel belegt unter insgesamt 1.257 Unternehmen in 100 verschiedenen Branchen Platz 207 und erhält die Auszeichnung „Service-Champion Bronze“.

Die Service-Umfrage wird von der Tageszeitung „Die Welt“ in Kooperation mit der Service Value GmbH, Köln, und der Goethe Universität Frankfurt einmal im Jahr auf den Weg gebracht. In der Befragung wird der erlebte Service aus Kundensicht verglichen. Die Service-Champions des Jahres 2012, die sich auf einem Bronze-, Silber- und Gold-Rang befinden, werden dafür mit einem Gütesiegel ausgezeichnet. Das an Küche&Co verliehene Siegel hat eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Für die Ermittlung der „Service-Champions” wurde fast einer Million Verbraucher eine einzige Frage gestellt: „Haben Sie bei Ihrem Anbieter einen sehr guten Service erlebt?“ 63,8 Prozent der befragten Küche&Co-Kunden bejahten diese Frage. In das Ranking gehen die Urteile und Erlebnisse derjenigen ein, die innerhalb der letzten 36 Monate Kunde von Küche&Co sind oder waren.

Küche&Co-Geschäftsführer André Pape freut sich sehr über das Ergebnis und die Bestätigung, auf dem richtigen Weg zu sein: „Bei Küche&Co steht der Kunde im Mittelpunkt. Die Auszeichnung beweist, dass uns das von allen getesteten Küchenmärkten am besten gelingt.“ Pape hebt insbesondere die Küche&Co-Partner hervor, die als Teil einer starken bundesweiten Gemeinschaft die wichtigste Grundlage für den Unternehmenserfolg bilden: „Sie haben durch ihre hervorragende Beratung in den Küche&Co-Studios entscheidend zu unserem ausgezeichneten Abschneiden beigetragen.“ Das Engagement der selbständigen Studioinhaber ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für Küche&Co: „Unsere Partner sind einzigartig. Sie haben Spaß daran, Küchen zu verkaufen, setzen eigene, verkaufsfördernde Ideen um und werden aufgrund guter Services häufig von Kunden weiterempfohlen“, sagt Pape.

Um den Titel als Branchengewinner der Küchenmärkte bei der Befragung im nächsten Jahr erneut zu verteidigen, hat Küche&Co die individuellen Ansprüche seiner Kunden weiterhin im Fokus: Mit einem umfassenden und überzeugenden Servicepaket bieten die Küchenfachberater individuelle Lösungen für individuelle Menschen, Räume und Budgets. Dabei wird jede Küchenplanung auf die Besonderheiten der Räume, die Lichtverhältnisse und vor allem auf die Wunschvorstellungen der Kunden ausgerichtet. Deshalb findet die Beratung nicht nur im Küchenstudio, per Internet oder über die Hotline statt sondern auf Wunsch – selbstverständlich kostenlos – auch dort, wo die Küche später stehen soll: im eigenen Zuhause.

Die finalen Rankings der Service-Champions für 2012 finden Sie unter www.servicechampions.de

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Deutschlandstipendium für Bodystreet Mitarbeiter: Tobias Rohr vom Bodystreet Studio Frankfurt erhält staatliche Förderung

Bodystreet Mitarbeiter Tobias Rohr erhält ab dem Wintersemester 2012 das Deutschlandstipendium durch die Bundesregierung. Der 22-Jährige studiert nach dem dualen System an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheit (DHfPG) die Fachrichtung Fitnessökonomie (B.A.). Zugleich absolviert er seine betriebliche Ausbildung bei Bodystreet im Studio Frankfurt im Colosseo. Mit dem Stipendium erhält er zusätzlich zu seinem Ausbildungsgehalt ein Jahr lang eine monatliche Unterstützung in Höhe von 300 Euro.

Die Bodystreet Franchisezentrale fördert zum Wintersemester 2012 im Rahmen des Deutschlandstipendiums zum ersten Mal einen Mitarbeiter, der nach dem dualen System an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheit (DHfPG) studiert. Mit dem Stipendium werden besonders begabte und leistungsfähige Studierende ein Jahr lang finanziell unterstützt. Den Betrag teilen sich zu gleichen Teilen die Bundesregierung und Bodystreet. Vergeben wurde die Förderung von der DHfPG.

Tobias Rohr als erster Bodystreet Student ausgezeichnet „Es ehrt mich sehr, als erster Bodystreet Mitarbeiter so eine Auszeichnung und Förderung zu bekommen“, sagt Tobias Rohr, der im dritten Semester an der DHfPG den Bachelor-Studiengang Fitnessökonomie besucht. „Mein Ziel ist es, nach erfolgreichem Studienabschluss selbst ein Bodystreet Studio zu eröffnen: Neben einer praktischen Ausbildung sind hierzu auch exzellente theoretische Fachkenntnisse notwendig. Durch das Deutschlandstipendium kann ich mich voll darauf konzentrieren.“

Auszeichnung auch für Studio Frankfurt im Colosseo
Nicht nur für den Studenten, auch für das Team um Studioinhaber Ben Gordner ist das Deutschlandstipendium erfreulich. „Aus 135 Bodystreet Standorten wurde das erste Stipendium an einen Mitarbeiter unseres Studios vergeben. Das ist natürlich auch für uns im Bodystreet Studio Frankfurt im Colosseo eine große Wertschätzung unserer Ausbildungsarbeit“, so Ben Gordner.

Prinzip des Deutschlandstipendiums ist Teil der Bodystreet Firmenphilosophie
„Nichts macht erfolgreicher, als anderen zum Erfolg zu verhelfen. Wir unterstützen das Deutschlandstipendium, weil dieses Prinzip bei uns nicht nur in der Ausbildung gilt, sondern Teil unserer Firmenphilosophie ist. Beim Deutschlandstipendium profitieren begabte Studierende von leistungsfähigen Unternehmen und umgekehrt“, sagen die Bodystreet Gründer Emma und Matthias Lehner.

Spitzenförderung für junge Talente
Das Deutschlandstipendium fördert seit dem Sommersemester 2011 Studierende, deren Werdegang herausragende Erfolge in Studium und Beruf erwarten lässt. Ziel ist es, den begabten Nachwuchs mit der Spitzenförderung weiter an Bestleistungen heranzuführen und ihnen die Möglichkeit zu geben, Talente ungehindert zu entfalten. Die Bundesregierung sieht das Deutschlandstipendium als Förderung, Ansporn und Auszeichnung zugleich. Zu den Förderkriterien zählen neben besonderen Erfolgen an Schule oder Universität auch das gesellschaftliche Engagement, der Einsatz im sozialen Umfeld oder die Überwindung besonderer biographischer Hürden. Die Studenten können sich direkt bei der Hochschule für das Stipendium bewerben, das Bildungsinstitut entscheidet dann innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen, ob und wem sie das Deutschland anbietet.

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50. Schule des Franchising – Besuchen Sie die Jubiläums-Schulung!

Sichern Sie sich Ihren Platz für die 50. Schule des Franchising. Wer im Franchising erfolgreich sein möchte, sollte sich optimal vorbereiten oder sein Know-how regelmäßig auffrischen. Einen kompakten und tiefgehenden Einblick vermittelt das seit Jahren etablierte DFI-Intensiv-Seminar für den Franchise-Erfolg, das von Montag, 26. November 2012 bis Donnerstag, 29. November 2012 in Köln stattfindet.

Vertrauen Sie
– auf 25 Jahre Know-how für die Franchise-Praxis,
– den Erfahrungen von weit über 1.500 Teilnehmer, die dieses etablierte Intensiv-Seminar bisher besuchten und
– mit durchschnittlich 1,5 nach Schulnoten bewerteten und besuchen Sie die Jubiläums-Schulung.
Erfahren Sie mehr über die Inhalte unter www.franchise-institut.de

Mit dem 4-Tage-Seminar startet gleichzeitig auch der 3. IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager, denn die Schule des Franchising ist das Einführungs-Modul des Zertifikatlehrgangs. Matthias Lehner, Geschäftsführer der Bodystreet GmbH und Absolvent des ersten IHK-Lehrgangs, erklärte: „Hat richtig Spaß gemacht und sollte für jeden seriösen Franchise-Geber, der es ernst meint, als ‚Führerschein für’s Unternehmen‘ zur Pflicht gemacht werden. Das IHK-Seminar kann ich nur wärmstens weiterempfehlen.“ Mehr Informationen über die insgesamt 6 Modulen des Lehrgangs finden Sie unter www.franchise-institut.de/franchise-manager

Das DFI unterstützt Sie bei Ihrer beruflichen Weiterentwicklung und freut sich auf Ihre Teilnahme.

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Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Hat der Franchise-Nehmer einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen?

Die Thematik Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchise-Recht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchise-Geber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchise-Nehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet sondern nur dann, wenn etwa der Franchise-Vertrag selbst eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

Nun hat sich im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, ob dem Franchise-Nehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchise-Geber zusteht.

Laut der Begründung des Gerichts schuldet der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchise-Nehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchise-Nehmers gegen den Franchise-Geber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchise-Geber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchise-Nehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht Gebrauch macht.

FAZIT

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchise-Nehmer im Franchise-Vertrag geregelt ist.

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Franchise-Sprechtag in der IHK Berlin mit kostenlosen Einzelberatungen

Terminvereinbarungen für Dienstag, 27. November 2012 bei Anna Berger unter 030 / 31510 434 oder per E-Mail unter anna.berger@berlin.ihk.de.

Ob im Handel, in der Gastronomie, dem Dienstleistungssektor oder im Handwerk, die Franchise-Wirtschaft wächst kontinuierlich und bietet vielfältige Möglichkeiten für Franchise-Nehmer wie Franchise-Geber. Wer mehr über diesen attraktiven Wirtschaftszweig mit seinen Chancen erfahren möchte oder plant, ein System aufzubauen, kann sich bei kostenlosen Einzelberatungen auf dem Franchise-Sprechtag der IHK Berlin informieren. Dieser findet am Dienstag, 27. November statt und wird in Kooperation mit dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) durchgeführt.

Alle Franchise-Interessenten – ganz gleich ob angehende Franchise-Nehmer oder Franchise-Geber – können sich bei einem 45-minütigen Gespräch individuell vom DFV beraten lassen.

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Impressumspflicht bei Franchise-Systemen, ein Urteil könnte klare Verhältnisse schaffen!

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit bei einer Aktionswerbung die Identitäten der teilnehmenden Vertragspartner für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchise-Systeme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchise-Systeme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchise-Nehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchise-Systeme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchise-Systems auch nicht zugemutet werden kann.
Die Angabe aller teilnehmenden Franchise-Nehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchise-Geber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchise-Nehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Der Deutsche Franchise-Verband hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchise-Wirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchise-Nehmern zu finden sind („Medienbruch“).

Dieser Argumentation folgt nun auch in der Urteilsbegründung das Landgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts ist von Bedeutung, dass auf Grund des Art. 7 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, auf deren Umsetzung die Regelung des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG beruht, die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmediums berücksichtigt werden muss. Vom Werbenden kann demnach zwar nicht die Angabe der Identität aller von ihm beworbenen Händler verlangt werden (in dem, dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Genossenschaft abgemahnt), jedoch muss er sicherstellen, dass dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Eine mögliche Lösung ist nach Ansicht des Gerichts der zuvor erwähnte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).
An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchise-Nehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

Jedoch ist dieses Urteil der erste Schritt für eine praktikable Lösung in der Anwendung der neuen Gesetzeslage. Allerdings bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Zukunft in vergleichbaren Fällen entscheiden werden, bis eine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache ergangen ist. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an den Deutschen Franchise-Verband e.V. wenden (schmelzle@franchiseverband.com).

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Vorbereitung zur Altersvorsorgepflicht für Selbständige stockt weiter. Gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich

Im Frühjahr wurde durch ein sogenanntes „Eckpunktepapier“ bekannt, dass Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) eine Altersvorsorgepflicht für selbständige Unternehmer einführen will. Dieses Ziel ist zwar nach wie vor im Fokus der Ministerin, allerdings erscheint die Umsetzung noch vor der Bundestagswahl im September 2013 relativ unwahrscheinlich. Eine Kurzzusammenfassung der aktuellen Lage:

• Nach Erscheinen des Eckpunktepapiers mit Kerninhalten einer gesetzlichen Regelung wurde die Unternehmensberatung McKinsey beauftragt, eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese sollte unter anderem beinhalten, wie und in welchem Umfang Unternehmer heute bereits für ihr Alter vorsorgen und auch Wege zur Umsetzung der Pflicht aufzeigen. Die Studie wurde für September angekündigt, liegt allerdings bis heute nicht vor.

• Seitens des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wurde parallel signalisiert, dass eine Pflicht möglichst breit ausgelegt würde, d.h. inklusive Anerkennung unterschiedlicher privater Altersvorsorgemöglichkeiten. Das war auch eine Hauptforderung des DFV, die wir bereits im Sommer mit anderen Verbänden gemeinsam an die Verantwortlichen richteten.

• In den Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP herrscht ein uneinheitliches Bild. Die Zahl der Gegner dieser Initiative ist groß – auch gibt es eine nicht geringe Anzahl von Abgeordneten, die (über die Pläne des BMAS hinaus) eine generelle Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmer befürworten. Dieses entspricht dabei im Übrigen auch der Position der SPD in dieser Sache. Dazwischen befinden sich diejenigen, die die Pläne der Ministerin unterstützen.

Wie aus Regierungskreisen verlautet, sind Gesetzentwürfe, die nicht bis zur Weihnachtspause vom Bundeskabinett verabschiedet wurden, auch nicht mehr in dieser Legislaturperiode umzusetzen.

Konsequenz: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbständige wird kommen. Nur sehr wahrscheinlich nicht mehr vor der nächsten Bundestagswahl. Abzuwarten bleibt die Regierungskonstellation nach der Wahl. Von ihr wird abhängen, wie die Altersvorsorgepflicht ausgestaltet sein wird. Wir werden weiterhin für eine liberale Auslegung eintreten.

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Wann ist ein Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger anzusehen?

In den letzten zwei Jahren wurde eine Sozialversicherungspflicht einzelner Franchise-Nehmer vermehrt festgestellt. Diese Entwicklung hat Einfluss auf zahlreichen Franchise-Systeme und gewinnt in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Brisanz. Nur was genau ist darunter zu verstehen? Es ist allgemein anerkannt, dass ein Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer auf dem Markt agiert. Hierzu muss der Franchise-Nehmer aber folgende Voraussetzungen erfüllen – er darf nicht wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein. Im Detail bedeutet dies, dass der Franchise-Nehmer

– die Personalhoheit inne hat,
– muss die Preise frei gestalten können,
– führt das Geschäft eigenständig,
– hat das Geschäftslokal eigenständig angemietet und
– eine nennenswerte andere Erwerbstätigkeit ist nicht gänzlich bzw. konkret ausgeschlossen.

Wenn diese oben genannten Eigenschaften vorliegen, kann dennoch eine Rentenversicherungspflicht festgestellt werden (die Gründe hierfür erfahren Sie in dem unten angefügten Blog-Beitrag).
Die entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 beschäftigt die Franchise-Wirtschaft und die Gerichte bis in die Gegenwart. Viele Urteile von Landessozialgerichten berufen sich auf diese Entscheidung und entwickeln die Rechtsprechung weiter. Es ist wichtig diese Entwicklung im Auge zu behalten, da sie die Franchise-Wirtschaft nachhaltig prägen kann. Gerade Franchise-Geber sollten prüfen, ob eigene Franchise-Nehmer davon betroffen sein könnten. Denn auch in der vorvertraglichen Aufklärung muss dieses Thema behandelt werden, damit es während der Vertragslaufzeit oder am Ende für die beteiligten Franchise-Partner zu keiner bösen Überraschung kommt.

Welche Rechtsfolgen hierbei greifen können und wie ein Franchise-Geber im Hinblick auf die vorvertragliche Aufklärung sich verhalten sollte, können Sie in einem im Juli erschienenen Blog-Beitrag nachlesen: Aktuelles Urteil / Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers

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