Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular. Der Dank für die Mitarbeit gilt hierbei insbesondere RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein ( vgl. § 512 BGB ), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen ( vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen ( §§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB ) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen ( nämlich der Anlage 1 EGBGB ). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.
Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

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Neue Mitglieder im DFV: BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG und add-on personal & lösungen GmbH

Ende 2014 konnte der DFV zwei neue Mitglieder begrüßen: BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG aus Krefeld und add-on personal & lösungen GmbH aus Nürnberg.

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Die Franchisepartner der BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG sind mittelständische Baufachhandlungen im 3-stufigen Vertriebsweg (Hersteller-Handel-Endverwender). Im Jahr 1999 wurde das System als Allianz gegründet und heute gibt es bereits 10 Franchisepartner mit über 50 Baufachhandelsbetriebe. Der Erfolg der B+L-Franchisebetriebe ergibt sich aus der Konzentration auf den Vertrieb. Durch das Outsourcen und Zentralisieren aller wichtigen Hintergrundfunktionen an die B+L Systemzentrale, wird der Partner extrem entlastet.

BAUEN+LEBEN unterstützt die Franchisenehmer bei der Entscheidungsfindung durch umfangreiches betriebswirtschaftliches Datenmaterial und über 50 Franchisebetriebe als Vergleichsreferenzen. Im Rahmen eines Integrationsprojektes werden alle erforderlichen Maßnahmen geplant und durchgeführt. Über ein praxisorientiertes Handbuch und intensive Schulungen wird das System-Know how bereit gestellt.

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add-on personal & lösungen GmbH ist ein etabliertes Personaldienstleistungsunternehmen und seit 2015 als Franchisegeber tätig. Die Kernkompetenz ist die Vermittlung und Überlassung von technischen Fachkräften, schwerpunktmäßig aus den Segmenten Maschinenbau, Automotiv und Kunststofftechnik.

Gesucht werden deutschlandweit ambitionierte, branchenerfahrene geschäftsführende Gesellschafter, die sich dem add>>on – System als selbständiger Franchisepartner anschließen möchten.

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Aktuelles Urteil: Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter eines Autohauses veröffentlichte unter anderem auf seinem Facebookkonto Folgendes (Auszug): „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion (…). Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!“

Daraufhin klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen das Autohaus auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf der Internetplattform Facebook.

Dagegen legt das Autohaus mit folgender Begründung Widerspruch ein:
Die Handlung des Mitarbeiters stelle keine Werbung dar, sondern sei ein Hinweis, den er dort ohne Veranlassung des Betriebsinhabers eingestellt habe. Es fehle mithin an einer eigenen geschäftlichen Handlung. Über das private Facebookkonto könne ohnehin keine Wirkung auf Geschäftspartner des Autohauses ausgehen, da dieses nur auf Freunde und Bekannte des Mitarbeiters wirke. Entsprechend richte sich die Handlung des Mitarbeiters lediglich auf eigene Interessen und private Gefälligkeiten gegenüber seiner Freunde.
Außerdem habe das Autohaus keine Möglichkeit, sich Kenntnis von der Tätigkeit des Mitarbeiters in seinem privaten Bereich zu verschaffen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass das Autohaus nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihres Mitarbeiters hafte, weil eben keine private Handlung vorliegen soll. Das „Posten“ des Beitrages sei nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters geschehen und eben nicht aus nur privaten Interessen. Auf der einen Seite zeige dies die Formulierung “unsere neue Aktion bei B.-Auto”. Auf der anderen Seite ist ein starkes Indiz, dass der Mitarbeiter die Kontaktdaten der Firma angegeben habe.

Begründung des Gerichts

Nach Meinung des LG Freiburg sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Sie dient vielmehr als Zurechnungsnorm. Wobei die Bestimmung eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit begründet. Er haftet also auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Dafür spricht, dass ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, wie eigene Handlungen in dieser Konstellation zuzurechnen sind und der Betriebsinhaber eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs innehat.
Dadurch wird auch die Haftung des Betriebsinhabers im Zuge der Vertriebsorganisation deutlich gemacht und gestärkt. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft Rechtsverhältnis in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Fazit

Der § 8 Abs. 2 UWG soll eine Haftung des Betriebsinhabers durch Handlungen seiner Mitarbeiter begründen. Diese Bestimmung soll eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers darstellen und zwar grundsätzlich ohne Entlastungsmöglichkeit.
Unschädlich ist dabei, dass der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse handelt (vgl. BGHZ 180, 134), sofern die Handlung zumindest auch im Einflussbereich des Betriebsinhabers ist und der Erfolg ihm auch zugutekommt.
Eine Tätigkeit unterfällt vielmehr dann nicht mehr der Haftung durch den § 8 Abs. 2 UWG, wenn diese unter Missbrauch des Namens des Unternehmens und außerhalb der rechtlichen Grenzen des Mitarbeiters stattfindet. Gerade im Hinblick standardisierter Prozesse innerhalb eines Franchisesystems sollte diese Entscheidung Berücksichtigung bei der Mitarbeiterführung durch Franchisenehmer finden.

Verfasser: Arne Dähn

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Augen auf bei der Partnerwahl! Burger King – ein Einzelfall, aus dem gelernt werden muss

Ein Bericht aus dem aktuellen HOGAPAGE Magazin (Ausgabe 1/2015) von Daniela Müller

Drum prüfe, wer sich ewig bindet… Wer im Franchising erfolgreich sein möchte, sollte sich diese alte Weisheit zu Herzen nehmen. Die falsche Partnerwahl kann im schlimmsten Fall für das gesamte System Ungemach nach sich ziehen – wie im Fall Burger King.

Man muss das Rad nicht neu erfinden, um ein erfolgreicher Unternehmer zu sein. Das ist das simple Erfolgsprinzip von Franchising. Der Begriff beschreibt das Prinzip einer Partnerschaft von beiderseitigem Nutzen: Der sogenannte Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer seine Idee und alle damit verbundenen Produkte, Dienstleistungen, Warenzeichen, Warenmuster oder Geschmacksmuster gegen ein Entgelt zur Verfügung.

Doch natürlich hat das Prinzip auch seine Tücken – denn wie in jeder Partnerschaft kommt es darauf an, dass sich die beteiligten Parteien an festgelegte Regeln halten. Was passieren kann, wenn dem nicht so ist, zeigte im vergangenen Jahr der Skandal um die Marke Burger King. Monatelang beherrschte das Thema immer wieder die mediale Öffentlichkeit.

Einen seiner Höhepunkte fand das unrühmliche Spektakel schließlich in einer TV-Dokumentation der gesammelten Missstände in den Filialen der Yi-Ko Holding (zu diesem Zeitpunkt betrieb das Unternehmen knapp 90 Burger-King-Filialen als Franchisenehmer)durch den berüchtigten Enthüllungsjournalisten Günter Wallraff.

Am Ende war das Vertrauen der Konsumenten in die Marke schwer erschüttert. Der Burger-King-Systemzentrale blieb nur noch die fristlose Kündigung der Yi-Ko Holding. Ein Akt der Schadensbegrenzung für die Marke an sich sowie für die übrigen Franchisenehmer, die obwohl sie vorbildlich arbeiten, nicht selten in Sippenhaft genommen wurden. Kein Wunder, denn Otto Normalverbraucher hat Vertrauen in eine Marke oder eben nicht.

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Aktuelles Urteil: kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei faktischer Kundenkontinuität

Nach § 89b HGB haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Von einigen Instanzgerichten und der überwiegenden Literatur wird ein Ausgleichsanspruch in entsprechender (analoger) Anwendung von § 89b HGB auch zugunsten des Franchisenehmers angenommen. Rege diskutiert werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Analogie. Während für Vertragshändler eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms gefordert wird, soll nach einer immer wieder vertretenen Ansicht beim Franchising das bloße tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber genügen, soweit der Franchisenehmer ein eher anonymes Massengeschäft betreibt.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05. Februar 2015 hat der BGH (VII ZR 109/13) diese Frage nun abschließend geklärt und den Ausgleichsanspruch bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms abgelehnt.

Nähergehende Informationen, die Hintergründe, den Sachverhalt in Gänze und ein rechtliches Fazit können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:
Franchising-News_ BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB

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Anmahnung der Zurückhaltung bei Eingriffen von Regierungen in Franchisegeschäfte

Dazu rufen Vertreter von Franchiseverbänden aus 31 Ländern in einer gemeinsamen Erklärung des
im Februar 2015 in Las Vegas (USA) auf. Mit dabei auch Kai Enders, DFV-Vorstandsmitglied und Vizepräsident der“ target=“_blank“>World Franchise Council im Februar 2015 in Las Vegas (USA) auf. Mit dabei auch Kai Enders, DFV-Vorstandsmitglied und Vizepräsident der European Franchise Federation (EFF).

Maßnahmen seitens der Regierung sollten nicht ungerechtfertigt in das Verhältnis Franchisegeber-Franchisenehmer eingreifen.

Das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zeichnet sich durch eine gut durchdachte Balance aus, die über Jahrzehnte hinweg erfolgreich war. Es ist eine symbiotische Beziehung, die funktioniert, und übereifrige Regierungen, die sich in diese privaten Geschäftsbeziehungen einmischen, begeben sich auf einen gefährlichen Pfad.

Wird dem Franchisegeber die gesamte Kontrolle übertragen, so wird der Franchisenehmer zum Anhängsel herabgesetzt und nur wenige Geschäftsleute werden Interesse an dem Modell zeigen. Wird dagegen dem Franchisenehmer gestattet, die Bedingungen der Geschäftsbeziehung zu diktieren, werden Franchisegeber sich unternehmenseigenen Einheiten zuwenden und weniger Unternehmen werden sich von Franchising angezogen fühlen. Beide Parteien wissen um dieses Gleichgewicht, was der Grund dafür ist, dass Franchising so erfolgreich ist.

Der Beleg für diese Balance wird anhand des offenen Marktes erbracht: In den meisten Fällen, in denen Franchising ein aufstrebender Geschäftsbereich ist, wächst dieser erfolgreich schneller als der Rest der Wirtschaft. Wenn Franchisegeber und Franchisenehmer gemeinsam ihre eigenen Entscheidungen darüber treffen, was für ihre Branche das Beste ist, wird dies zugunsten der Interessen beider Parteien und damit zugunsten der gesamten Gesellschaft zu verbesserten Geschäften und größeren Expansionschancen führen.

Regierungen sollten Maßnahmen vermeiden, welche das Gleichgewicht dieser Beziehung schädigen.

• Regierungen sollten das Franchising nicht reglementieren, sofern nicht klar und deutlich nachgewiesen werden kann, dass Franchisegeber, die derartige Bestimmungen nicht einhalten, nicht in der Lage sein werden, die Franchisegeschäfte zuverlässig und effektiv durchzuführen.

• Regierungen sollten keine Vertragsbestimmungen diktieren, es sei denn es kann nachweisbar belegt werden, dass einzelne unzulässige Bestimmungen zu Ergebnissen führen, die dem besten Interesse der Gesellschaft entgegenstehen.

• Regierungen sollten keine Beschränkungen dahingehend aufstellen, an wen Franchises vergeben werden, wie viele Franchises vergeben werden, wo die Einheiten ihren Standort haben, welche Expansionsmodelle zum Einsatz kommen, wie schnell ein System wachsen darf oder von wem die Parteien die Waren und Dienstleistungen beziehen müssen, die für die Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich sind, es sei denn, die durch diese Maßnahmen angestrebten ökonomischen, sozialen und politischen Ziele sind von solch maßgeblicher Bedeutung für das Land, dass sie die Beschneidung der Freiheit der Vertragsparteien rechtfertigen.

Welche Ziele auch immer Regierungen mit derartigen Schritten erreichen wollen, sie müssen mit den schädlichen Auswirkungen aufgewogen werden, die bei einer Einmischung in Vereinbarungen entstehen, die die Parteien aus freiem Willen eingegangen sind oder mit dem Geschäftsmodell, auf dem das Franchisekonzept basiert. Franchising bietet machtvolle ökonomische Vorteile für eine Gesellschaft; ohne überzeugende Belege, dass dies im Interesse einer funktionierenden Gesellschaft unbedingt erforderlich ist, sollte hier keine Einmischung erfolgen.

Dass franchise-spezifische Regelungen nicht von der Regierung erstellt werden, bedeutet nicht, dass der Franchise-Sektor keinen Regelungen unterliegen sollte. Die Franchise-Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten des World Franchise Council unterstützen die franchise-spezifische Selbstregulierung, die dem nationalen Unternehmensrecht nicht entgegensteht, als besten gemeinsamen Rahmen zur Bestimmung der Balance, die zwischen einem Franchisegeber und seinem Franchisenehmer in ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehung anzustreben ist. Der World Franchise Council unterstützt die Selbstregulierung mithilfe seiner Ethikgrundsätze in Bezug auf das Franchising.

Über den World Franchise Council
Der World Franchise Council ist eine internationale Organisation, welche die Franchiseverbände von 43 Ländern unter einem Dach vereint. Der World Franchise Council unterstützt die Entwicklung und den Schutz des Franchising und fördert ein gemeinsames Verständnis für die besten Praktiken eines fairen und ethischen Franchising auf der ganzen Welt.

WFC Joint Declaration, Las Vegas February 2015

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Franchisenehmer-Erfolgsgeschichte: Keine Selbstständigkeit ohne unternehmerisches Denken und Risikobereitschaft!

In dieser DFV-Interview-Serie spricht Torben L. Brodersen mit Frau Kornelia Hubatsch, Franchisenehmerin der Schülerhilfe. Seit 2007 ist sie Inhaberin des Standortes in Forchheim bei Erlangen. Im Interview geht sie auf die besondere Bedeutung der Standortwahl ein und erläutert, welche Rolle ihre beruflichen und persönlichen Erfahrungen für die Leitung einer Schülerhilfe spielen.

Torben L. Brodersen:
Frau Hubatsch, nach welchen Kriterien bewerten Sie, ob ein Standort für die Schülerhilfe geeignet ist?

Kornelia Hubatsch:
Bei der Wahl eines Standortes für die Schülerhilfe ist es ratsam, sich auf die Erfahrungen seines Franchise-Unternehmers zu verlassen. Der Standort-Check der Schülerhilfe analysiert verschiedene Kriterien, die grundsätzlich bei der Wahl des Standortes Berücksichtigung finden sollten. Wichtig sind u.a. das Schulangebot – welche Schulformen finden sich vor Ort, welche Angebote gibt es von Seiten der Schulen (Ganztagsschule etc.), die Schülerzahlen, Mitbewerber, das Immobilienangebot oder die Infrastruktur.

Torben L. Brodersen: Ist die Auswahl eines Standortes besser in der Hand der Franchisezentrale aufgebhoben oder kann gerade hier ein Franchisenehmer mit besonderer Ortskenntnis der besser informierte Entscheider sein?

Kornelia Hubatsch: Wie bereits erwähnt, sollte man der langjährigen Erfahrung seines Franchisegebers vertrauen. Dennoch ist es mindestens genauso wichtig, den Ort seiner zukünftigen Wirkungsstätte näher kennenzulernen: Wie ist die örtliche Lage der Schulen? Woher kommen die Schüler – Stadt/Umland? Wie ist es um die öffentlichen Verkehrsmittel bestellt (Erreichbarkeit)? Sind Universitäten/Fachhochschulen in der Nähe (Nachhilfelehrer)? Der Franchisenehmer muss letztendlich die Entscheidung für den Standort treffen und sollte daher unbedingt seine Erkenntnisse vor Ort mit einfließen lassen.

Torben L. Brodersen: Sie haben ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert und sind danach schwerpunktmäßig im Vertrieb tätig gewesen. Waren die in dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen hilfreich für Ihre heutige Tätigkeit?

Kornelia Hubatsch: Auf jeden Fall habe ich von Anfang an von meinen beruflichen Erfahrungen im Vertrieb profitieren können. Die Tätigkeiten in einem Schülerhilfe-Institut sind sehr vielseitig und reichen von Marketing über Beratung und Verkauf bis hin zum Personalmanagement und Controlling. Natürlich findet das alles in viel kleinerem Rahmen statt und ich habe den Vorteil, wichtige Fragen mit meinen Franchisekolleginnen und den Fachabteilungen der Schülerhilfe-Zentrale in Gelsenkirchen zu klären.

Torben L. Brodersen: Welche persönlichen Eigenschaften sind Ihrer Meinung nach essenziell für eine erfolgreiche Selbstständigkeit im Allgemeinen und für die Arbeit der Schülerhilfe im Speziellen?

Kornelia Hubatsch: Eine Selbstständigkeit setzt unternehmerisches Denken und eine vernünftige Risikobereitschaft voraus. Die Fähigkeit, wichtige, manchmal auch unkonventionelle Entscheidungen zu treffen und die Folgen abzuwägen sowie die Neugier und der Mut, Neues zu wagen sind ebenso von großer Bedeutung. Denn wir wollen ja nicht nur die Erwartungen unserer Kunden erfüllen, sondern immer wieder auch begeistern und überraschen.

Wir tragen die Verantwortung für unsere Mitarbeiter und Kunden und dürfen bei unserer Arbeit ihre Wünsche und Erwartungen nie aus den Augen verlieren.

Dies alles ist auch für eine erfolgreiche Arbeit in der Schülerhilfe wichtig. Gerade in meiner Arbeit sehe ich eine weitere wichtige Voraussetzung dafür: eine hohe soziale Kompetenz und Empathie.

Unsere Kunden kommen aus allen Schichten unserer Gesellschaft, die Kinder leben in intakten oder getrennten Familien. Unsere Aufgabe ist es deshalb ganz besonders einfühlsam zu sein, Lösungen anzubieten und zu helfen, zumindest die schulischen Probleme in den Griff zu bekommen. Das erfordert ein hohes Maß an Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen.

Torben L. Brodersen: Frau Hubatsch, ich danke Ihnen für das Gespräch und möchte Sie bitten, uns Ihre fünf wertvollsten Praxistipps für andere Franchisenehmer und solche, die es werden wollen, mit auf den Weg zu geben.

Kornelia Hubatsch:

1. Die Wahl des „passenden“ Franchise-Unternehmens – kann ich mich mit dem Unternehmen identifizieren?

2. Sind meine persönlichen und beruflichen Ziele für die Zukunft in diesem Unternehmen erreichbar?

3. Welche Chancen hat die Branche in Zukunft? Wie sieht das Wachstumspotenzial aus?

4. Wie hoch ist mein finanzielles Risiko – in welcher Höhe ist Eigenkapital erforderlich?

5. Wie werde ich von meinem Franchisegeber unterstützt?

Schuelerhilfe-Web

Hubatsch

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DFV Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung schafft eine rechtliche Arbeitsgrundlage während der Vertragsanbahnung

Doch was passiert eigentlich bei falschen Versprechungen?

Grundsätzlich gilt: wenn eine Vertragspartei arglistig täuscht, so ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn bspw. dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen der Bewerbung des Franchisesystems (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) zur Franchisenehmergewinnung versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“. Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

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Auf konsequentem Weg: Ethik-Ausschuss des DFV arbeitet an einer Fortentwicklung des Franchise-Leitbildes

Die Wirtschaftswertegemeinschaft

Der Ausschuss des „Qualität und Ethik“ war bei seiner letzten Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim. Zahlreiche Themen standen auf der Tagesordnung. Darunter sei bspw. zu nennen die Finalisierung eines Berater-Kodexes, die Vervollständigung der Franchise-Compliance Deutschland durch einen Franchisenehmer-Kodex, die Verabschiedung eines Leitfadens einer Beiratssatzung sowie die Einleitung erster Schritte zur Erarbeitung eines Leitbildes des Franchising in Deutschland.
Leitbild des Franchising in Deutschland

Die Kultur einer Wirtschaftswertegemeinschaft, organisiert im Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), ist geprägt von:

• Verhaltensnormen, Regeln
• Denk- und Handlungsweisen
• Wertevorstellungen (Überzeugungen)
• Geschichten/Legenden (Was macht die Einzigartigkeit von Franchising aus?)

Dabei unterscheidet sich die Verbands- bzw. Wirtschaftskultur zu anderen Wirtschaftsbereichen, Gruppen, Unternehmen oder Geschäftsmodellen. Die klare und eindeutige Vorbildfunktion der Franchisegeber ist dabei eine zentrale Rolle bei der Förderung / Herausbildung der Gemeinschaftskultur des DFV und hat prägenden Einfluss auf die Wirtschaftskultur des Franchisings insgesamt. Je größer der DFV ist, je mehr Unternehmen und Personen dieser Wirtschaftswertegemeinschaft angehören, desto größer ist die Eigendynamik in der Wirtschaftskultur des Franchisings und umso wichtiger ist die Übereinstimmung der Corporate Identity und der Gemeinschaftsphilosophie.

Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns der Verbandsmitglieder ist die Gemeinschaftsphilosophie, welche Einfluss auf die Unternehmenskultur der einzelnen Mitglieder hat. Die Gemeinschaftsphilosophie kann als eine globale Weltanschauung der Mitglieder gesehen werden.

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ hat sich nunmehr zu Aufgabe gemacht die Werte der Franchisewirtschaft herauszuarbeiten und zu definieren. Dabei sollen die Mitglieder des DFV durch im Frühsommer stattfindende Befragungen mit in die Diskussion einbezogen werden.

Berater-Kodex

Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Franchisenehmer-Kodex

Der Franchisenehmer-Kodex wird Bestandteil der Franchise-Compliance Deutschland (FCD). Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchisenehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchisenehmern erwartet werden kann. Der Franchisegeber und der Franchisenehmer tragen füreinander in ihrer Franchisepartnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchisesystem zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchisenehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.

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Ein neuer Guide für ausländische Franchisesysteme, die nach Deutschland expandieren wollen

Mit dem Leitfaden “International Franchising” veröffentlicht der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue englischsprachige Guideline für ausländische Franchisesyteme, die in den deutschen Markt eintreten möchten.

Der Leitfaden ist nach intensiven Beratungen innerhalb des Ausschusses „Internationales“ unter der Leitung von Kai Enders (Vorstandsmitglied beim DFV sowie bei Engel & Völkers Residential GmbH) in Zusammenarbeit mit langjährigen Franchisespezialisten entstanden.

Ausländische Systeme bekommen eine Einführung in die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des deutschen Marktes sowie in die rechtliche Einordnung und Umsetzung des Franchisings in Deutschland.

Dem Leser werden die verschiedenen Geschäftsformen für eine Internationalisierung mit den jeweiligen Stärken und Schwächen aufgezeigt. Er erhält eine kurze Einführung, wie er seine Marke in Deutschland registriert und sein Franchisesystem in Deutschland entwickelt. Hierbei werden Empfehlungen zur Pilotphase sowie zur Partnersuche und -Auswahl gegeben. Weiterführende Informationen zu hilfreicher Literatur und wichtigen Institutionen runden den Leitfaden ab.

Auf der Website des DFV ist dieser ab sofort online abrufbar sowie in der Geschäftsstelle des Verbandes in Printform bei Frau Michaela Fischer unter fischer@franchiseverband.com oder unter +49-30-278902-10 erhältlich.

International Franchising - A Guide for Franchisors entering into the German Market

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