Eine Bestandsaufnahme: Warum der Gründungszuschuss als Pflichtleistung notwendig ist

Hintergrund

Bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss hat die Funktion Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus finanziell unter die Arme zu greifen und deren anfänglichen finanziellen Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen zu überbrücken. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren.

Aktuelle Zahlen

Im Dezember 2014 wurde nun ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden, als im Dezember des Jahres zuvor.

Was spricht für eine Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung?

1. Der Gründungszuschuss ist ein effektives Instrument der Gründungskulturpolitik, dies hat sich in den Jahren zuvor, als der Zuschuss noch eine Pflichtleistung war, gezeigt und zu einem sichtbaren Anstieg der Unternehmensgründungen geführt (im Ergebnis die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag im September 2013).

2. Die Finanzierung von Unternehmensgründer – gerade in der Startphase – ist entscheidend für den Aufbau eines neuen Unternehmens. Dadurch, dass die Ermessensentscheidung der Bewilligung nun bei der Agentur für Arbeit liegt, werden viele Anträge und Geschäftsideen abgelehnt. Die Unternehmensgründer haben auch mit einem guten Geschäftskonzept kaum die Möglichkeit bei den Agenturen durchzudringen, da diese auferlegte haushälterische Disziplin wahren müssen.

3. Der Unternehmensgründer sollte nicht entmündigt werden, in dem im Vorhinein seine Schutzbedürftigkeit festgestellt wird. Der Schritt in die Selbstständigkeit ist ein mutiger Schritt und sollte nicht sofort im Keim erstickt werden. Deutschland braucht eine positive Unternehmerkultur und dies muss vor allem durch die Politik honoriert werden. Es müssen daher Anreize für unternehmerisches Handeln geschaffen werden, worin der Gründungszuschuss ein wesentlicher Bestandteil sein kann.

Tipp zur aktuellen Gesetzeslage

Sollte die Ablehnung eines Antrages zum Gründungszuschuss rechtswidrig sein, kann dies mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts aufgezeigt und der berechtigte Anspruch durchgesetzt werden. Rechtsanwälte haben sich genau auf diese Fälle spezialisiert. Als Beispiels sei hier die Entscheidung vor Sozialgericht Aurich aufzuzeigen.

In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Sie argumentierte die Ablehnung, wie häufig, sehr allgemein: Es besteht ein Vorrang der Vermittlung in die abhängige Beschäftigung. Soweit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren, scheidet die Förderung mittels Gründungszuschuss aus. Das Sozialgericht Aurich hat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. S 5 AL 38/12 festgestellt, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit habe allein den allgemeinen Vermittlungsvorrang in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht der einzige Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung eingestellt werden müsse.

Die Behörde hat in diesem Fall rechtswidrig gehandelt. Durch gezielten Sachvortrag des Anwalts kann die erneute Ermessensabwägung der Behörde gesteuert werden.

Fazit

Zwar konnte im zweiten Halbjahr 2014 auf Grund einer gründerfreundlichen Rechtsprechung ein leichter Anstieg der mit dem Gründungszuschuss geförderten Selbstständigkeiten um rund 5.300 (6 Prozent) gegenüber dem zweiten Halbjahr 2013 gemessen werden, dennoch sind die Zahlen der geförderten Unternehmensgründungen aus der Arbeitslosigkeit weiterhin unbefriedigend. Der Einbruch, der seit der Vergabe-Änderung des Gründungszuschusses (von einer Pflichtleistung zu einer Ermessensleistung) von der Bundesregierung Anfang 2012 zu verzeichnen ist, bleibt nach wie vor immens. Wenn die Bundesregierung die Eigenverantwortung und den Gründergeist der Menschen fördern möchte, dann muss der Gründerzuschuss in seiner jetzigen Vergabepraxis komplett auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei gilt es die Vergaberichtlinien, wie aber auch die Zuständigkeiten zu überdenken. Die Agentur für Arbeit ist nicht dafür bekannt, einen Beitrag zur Entfachung des Gründergeistes in Deutschland zu leisten. Das Jahr 2015 sollte daher genutzt werden, über Alternativen nachzudenken. Der Gründungszuschuss als Pflichtleistung, klare Vergaberichtlinien bei der Antragsbewilligung, wie aber eine institutionelle Änderung der Zuständigkeit sollten in die Überlegungen einer Reform des Gründungszuschusses einfließen.

Denn es müssen unternehmerische Anreize geschaffen werden, damit Menschen sich selbständig machen und die Chance erhalten, langfristig erfolgreich zu sein. Wichtig wäre, diesen Gründern den Sprung in die Selbstständigkeit durch Förderung zu erleichtern, um sie für den Beginn finanziell abzufedern, da ein regelmäßiges, den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen durch Provisionen in der Regel erst nach einer gewissen Zeit zu erwarten ist. Die restriktive Fördervergabe muss daher beendet werden. Der DFV wird sich zeitnah äußern, wie eine solche Reform des Gründungszuschusses dann im Detail aussehen könnte.

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Fragen zum Franchiserecht: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchisevertrages geltend gemacht werden?

Vor gut drei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchiseverhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchisenehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchisenehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchisegeber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchisenehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchisegeber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchisevertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchisenehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchisenehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

• das Franchise-Vertragsverhältnis wurde beendet
• der Franchisegeber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchisenehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
• und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Fazit

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchisegeber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchisenehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

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Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung des Franchisenehmers aufgrund imageschädigenden Verhaltens

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer aus der Systemgastronomie schenkt eindeutigen Standardisierungsvorgaben aus dem Franchisevertrag respektive aus dem Franchisehandbuch keine Beachtung. Dieses Fehlverhalten (im Konkreten: Verstoß gegen die Kleiderordnung, nicht durchgeführte Temperaturmessungen der Lebensmittel und teilweise Nichtbeachtung der Mindesthaltbarkeitsdauer) wird durch Betriebsprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung des Franchisegebers wiederholt aufgedeckt. Daraufhin wird der Franchisenehmer abgemahnt. Als diese Abmahnung keine Früchte trägt, kündigt der Franchisegeber dem Franchisenehmer, mit der Begründung des imageschädigenden Verhaltens und eben genannten Pflichtverstößen gegen den Franchisevertrag, fristlos. Daraufhin klagt der Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung.

Begründung des Gerichts

Das OLG München entschied als Berufungsinstanz, dass die Kündigung des Franchisenehmers im Ergebnis wirksam war. Der Verstoß der Kleiderordnung selbst würde wohl alleine nicht als Kündigungsgrund reichen. Im Zusammenhang mit den anderen Pflichtverstößen dient dies aber als Beweis für das grundsätzliche Fehlverhalten des Franchisenehmers und ist somit in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen.
Im Ergebnis würde isoliert betrachtet also jede einzelne Pflichtverletzung wohl nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Gesamtschau aller Verstöße lässt aber die fristlose Kündigung vertretbar erscheinen.

OLG München, Urteil vom 14.10.2014 – 7 U 2604/13

Fazit

Mithin ist abschließend festzuhalten, dass das Gericht die Rechte des Franchisegebers zur Durchsetzung seiner Qualitätsvorgaben durch dieses Urteil stärkt.
Dabei ist zu beachten, dass eine bloße Gefährdung des Images im konkreten Fall ausgereicht hat.
Gegenstand war nämlich nicht eine Pflichtverletzung gegenüber etwaigen Gästen, sondern das Verhalten gegenüber dem Franchisegeber. Die Pflichtverletzung des Franchisenehmers lag nämlich darin, den Franchisegeber der Gefahr der Rufschädigung ausgesetzt zu haben.

Dieses Urteil ist in Anbetracht des Ende vergangenen Jahres der breiten Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Burger King Falles“ von Bedeutung und kann als beispielhaftes Abbild für die Durchgriffmöglichkeit des Franchisegebers zum Schutze der Marke und der Qualitätssicherung dienen.

Nähere Informationen können Sie in den beigefügten Blog-Beiträgen nachlesen:

Burger King und kein Ende – Lehren aus einem besonderen Einzelfall

Burger King und kein Ende (Teil 2): Folgen der Insolvenz des Franchisenehmers Yi-Ko

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Die politische Arbeit des DFV: eine Übersicht für das erste Quartal 2015

Das politische Berlin ruhte nicht in den Weihnachtsferien. Auch wenn der Bundestag sich in die sitzungsfreie Zeit der Winterferien begab, so arbeiteten die Ministerien rege weiter. Diese Woche startete nun wieder der Bundestag in das erste politische Quartal 2015.

Der folgende Beitrag soll eine kleine Übersicht über die politische Arbeit des DFV e.V. in den vergangenen und zukünftigen Wochen verschaffen.

Ein Überblick

• Enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit elf Verbänden, um auf eine Novellierung im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO hinzuwirken. Kommunikation mit den politischen Entscheidern: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung.

• Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der EU-Kommission zur Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie. Position des DFV zur EU Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie.

• Fachgespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), um franchiserelevante Fragen zu erörtern und den Sachstand abzugleichen (bspw. die Wiedereinführung des Gründungszuschusses, Franchisenehmergewinnung und Gründungsentwicklung).

• Impressumspflicht: Konsultation im BMJV zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht und anstehende Fachgespräche mit politischen Entscheidern.

• Kommunikation und Koordinierung von Information der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohnes seit dem 01.01.2015 auf die Franchisewirtschaft. Round-table zu diesem wichtigen Thema fand in Köln statt.

• Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BDV, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und setzt sich aktuell mit folgenden Themen auseinander: Gründungszuschuss, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verbraucherrechte-RL, Konsultation der EU-Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie, Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber, Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag, steuerliche Behandlung von Zuzahlungen für die Altersversorgung von selbständigen Vertriebspartnern, Initiative der Tankstellenhalter beim BMWi ( § 92a HGB ). Der Arbeitskreis „Selbstständigkeit im Vertrieb“ tagt beim DFV.

• Sammel-/Gruppenklagen: 1. Lesung des Gesetzesvorschlags der Grünen, geplante Konsultation der Bundesregierung

• Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag. Treffen mit Vertretern des Ergebnisse für Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Fazit

Die obige Auflistung an Aktivitäten soll nur eine kleine Übersicht und einen Eindruck verschaffen, welche politische Themen den Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft derzeit beschäftigen. Die Themensetzung zeigt einmal mehr die Vielseitigkeit und die Heterogenität der Franchisewirtschaft auf. Der DFV e.V. ist damit auf unterschiedlichsten Entscheiderstellen tätig – seien sie auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das einzelne Fachgespräch mit einem Abgeordneten ist dabei ebenso wichtig, wie die Kontaktpflege und der Wissenstransfer bzw. -austausch zu den entsprechenden Ministerien und Verbänden.

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Insolvenzanfechtung: die Bemühungen des DFV zeigen Wirkung

Die politische Arbeit des DFV

Nachdem das Bundesjustizministerium (BMJV) die Verhandlungen über Änderungen im Bereich der Insolvenzanfechtung im vergangenen Oktober abgebrochen hatte, haben Union und SPD die Reformgespräche mit Ministeriumsvertretern am gestrigen Mittwoch wieder aufgenommen und entsprechende Eckpunkte besprochen.

Aus Kreisen der Koalition ist zu vernehmen, dass im Mittelpunkt der Reform eine zielgenaue Begrenzung der sogenannten Vorsatzanfechtung stehen wird. Rückforderungen eines Insolvenzverwalters können künftig nicht mehr darauf gestützt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner mit einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine kurzfristige Liquiditätslücke hinweggeholfen hat. Die Frist für die Anfechtung soll für diese Fälle von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Zudem soll eine Rückforderung weitergehender als bisher ausgeschlossen sein, wenn der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht (sogenannte Bargeschäfte). Damit soll auch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer vor einer Rückforderung von Löhnen geschützt sind, soweit diese die Gegenleistung für eine Arbeitsleistung innerhalb der vergangenen drei Monate darstellen.

Hintergrund

Seit nunmehr vier Jahren werden immer mehr Unternehmen – darunter auch Franchisesysteme – von Insolvenzverwaltern aufgefordert, Zahlungen für Warenlieferungen oder Gebühren von Vertragspartnern, im speziellen Franchisenehmern, zurückzuzahlen, die mittlerweile insolvent geworden sind. Diese angefochtenen Zahlungen können nach geltendem Recht bis zu zehn Jahre zurückliegen. Die Grundlage für dieses sich rasant ausweitende Phänomen bilden der offene Wortlaut der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung seit dem Jahr 2010. Danach kann z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen von Lieferanten mit ihren Kunden dazu führen, dass der Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht wird mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen Jahre später an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen.

Weitere Informationen zu den Hintergründen können Sie im verlinkten Blog-Beitrag nachlesen:
DFV intensiviert Bemühungen zur Änderung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung

Die Forderung und Aktivitäten des DFV

Das Anliegen des DFV ist es, die Dringlichkeit einer Korrektur der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften vor Augen zu führen, damit sich die Vorsatzanfechtung nicht noch weiter zu einem Massenphänomen ausweitet. Deshalb muss das Gesetz wieder auf seinen Zweck beschränkt werden, „vorsätzliche Benachteiligung“ (so die amtliche Überschrift zu § 133 Insolvenzordnung) mittels Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, so dass es nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wie es bis 2010 der Fall war. Ziel ist es, die für den Geschäftsverkehr notwendige Planungs-, Kalkulations- und Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Der DFV begrüßt, dass die politischen Entscheider nun an den Verhandlungstisch zurückkehren. Das Bundesjustizministerium ist nun gefordert, so schnell wie möglich zielgenaue gesetzliche Formulierungen auszuarbeiten. Die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Bundesregierung „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs (…) auf den Prüfstand stellen“ wird der Maßstab für die politische Bewertung der Arbeit der großen Koalition sein.

Sobald diese Formulierungen vorliegen, werden wir als DFV diese bewerten und uns entsprechend positionieren.

Die Stellungnahme können Sie in den folgenden beigefügten Dokumenten nachlesen:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)

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Die deutsche Franchisewirtschaft wächst 2014 hauptsächlich mit bestehenden Franchisepartnern und externen Unternehmern

Dies sind die Ergebnisse einer vom Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) unter rund 500 Personen aus Mitgliedsunternehmen durchgeführten Online-Umfrage im Zeitraum November und Dezember 2014.

47 Prozent der Befragten gaben an, 2014 ihre Expansionsziele erreicht zu haben. Dies sind 7 Prozent mehr als im Vorjahr. Betrachtet man jedoch die Personengruppen, mit denen Franchisesysteme 2014 hauptsächlich expandiert haben, so wird deutlich, dass es sich hierbei um bestehende externe Unternehmer, die sich einem Franchisesystem anschließen sowie um bereits bestehende Franchisenehmer (Multi-Unit-Franchising) handelt. Im Rahmen des Multi-Unit-Franchisings können bestehende Franchisepartner in der Regel zwischen drei und zehn weitere Betrieben eröffnen.
Unternehmensgründer machen bei der Expansion zwar mit 43 Prozent immer noch den größten Anteil aus, haben jedoch im Vergleich zum Vorjahr 20 Prozentpunkte verloren.

Die Ursachen für den Rückgang des Wachstums mit Unternehmensgründern liegen in einem starken Arbeitsmarkt und einer daraus resultierenden Schwäche der Gründungsdynamik. Dieser Trend wird dadurch gestärkt, dass z.B. auch die Gründung aus der Arbeitslosigkeit seit Jahren gehemmt wird. So fiel z.B. ab dem 01.01.2012 der Gründungszuschuss als Pflichtleistung sowie ab dem 01.01.2014 das „Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit“ durch die Arbeitsagenturen vor Ort weg. „Die dafür eingetretenen Leistungen sind weniger umfangreich und bieten keine privilegierte Förderung für Arbeitslose“, so Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV.

Diese Ergebnisse spiegeln sich auch in der Zielgruppe wider, die für Franchisesysteme interessant ist. Für 48 Prozent der Befragten sind bei der Ansprache potenzieller Franchisenehmer angestellte Fach- und Führungskräfte die beliebteste Zielgruppe, gefolgt von bestehenden Unternehmern mit 34 Prozent. Gründer aus der Arbeitslosigkeit befinden sich auf Rang drei und kommen im Vorjahresvergleich mit 9 Prozent auf 3 Prozentpunkte weniger.

Schaut man sich an, wie sich Franchisenehmer 2014 finanziert haben, wird klar, dass im Vergleich zum Jahr 2013 weniger Franchisenehmer auf eine Mischfinanzierung aus Fremd- und Eigenkapital setzen. Die Eigenkapitalfinanzierung ist von 18 Prozent auf 22 Prozent gestiegen. Der Gründungszuschuss macht 15 Prozent bei der Finanzierung aus. Dies zeigt, dass der Gründungszuschuss zur Finanzierung von Gründern aus der Arbeitslosigkeit nach wie vor wichtig ist.

Bei über 60 Prozent der Finanzierungen von Franchisenehmern ist Fremdkapital beteiligt. Private Geldgeber haben jedoch im Vergleich zum letzten Jahr von 5 auf 16 Prozentpunkte erheblich zugenommen. Alternative Finanzierungsformen, wie z.B. durch Crowdfunding oder Venture-Capital sind noch zu einem sehr geringen Anteil vertreten und weisen noch ein großes Potenzial für die Zukunft auf.

Detaillierte Ergebnisse dieser Umfrage können Sie hier einsehen.

DFV-Franchise-Barometer 2014

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Praxisbeispiele aus der Finanzierung für Franchisenehmer: Axel Bluhm von Pirtek

In der neuen Finanzierungsfibel für Franchisegründer sind mehrere erfolgreiche Beispiele aus der Praxis dargestellt. Unter anderem auch die Erfolgsgeschichte von Axel Bluhm, Franchisenehmer bei Pirtek , mit zwei brandenburgischen Standorten in Oranienburg und Hoppegarten.

Die vollständige Finanzierungsfibel für Franchisegründer, wie auch die Finanzierungsfibel für bestehende Franchisenehmer, können Sie hier kostenlos abrufen.

WER:
Der gelernte Ingenieur Axel Bluhm war 17 Jahre in einem Großunternehmen tätig. Lange Zeit arbeitete er für die deutsche Firma im Projektmanagement im Ausland.
2007 wurde der Geschäftsbereich, in dem Bluhm tätig war, aus dem Konzern ausgegliedert. Das nutzte er zu einer Neuorientierung. Im Franching sah er die Möglichkeit, sich trotz fehlender Kontakte und Netzwerke in Deutschland selbstständig zu machen.

WAS:
Über eine Internetplattform entdeckte er im August 2008 die Firma PIRTEK, schon Ende Oktober 2008 unterschrieb er seinen Franchisevertrag.
Das Unternehmen reduziert durch den Austausch von defekten Hydraulikleitungen vor Ort die Stillstandzeiten bei Maschinen, Fahrzeugen und Anlagen. Werden z.B. Arbeiten im Gleisbett einer Bahnstrecke durchgeführt, so hat der ausführende Betrieb ein festes Zeitfenster. Kommt es aufgrund von Störungen an den Maschinen zu Verzögerungen im Zugverkehr, hat das Vertragsstrafen zur Folge.
PIRTEK kommt in einem solchen Fall mit seinen Servicefahrzeugen direkt zum Kunden und erledigt bzw. behebt den Schaden vor Ort. Somit spart der Kunde Zeit, lange Stillstandzeiten der Maschinen und Anlagen entfallen.
Seinen ersten Betrieb eröffnete Bluhm in Oranienburg, ein weiterer folgte 2010 in Hoppegarten. Er beschäftigt heute insgesamt zehn Mitarbeiter.

WIE:
„Für den Aufbau eines eigenen Franchisebetriebs fallen einige Kosten an. So gehören. mindestens drei Servicefahrzeuge mit einer vollständigen Werkstatteinrichtung zur Grundausstattung. Hinzu kommen Spezialmaschinen, wie Hydraulik-Schlauchpressen, Kompressoren oder Sägen“, erläutert Bluhm seine Anfangsinvestitionen. Seinen ersten Betrieb in Oranienburg und den zweiten Standort in Hoppegarten konnte er mit Hilfe seiner Hausbank und der Bürgschaftsbank Brandenburg eröffnen. 30 Prozent der notwendigen Investitionssumme brachte Bluhm selbst mit ein, 70 Prozent übernahm die Hausbank zusammen mit der Bürgschaftsbank.

Axel Bluhm_Pirtek

www.pirtek.de

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Seminare beim Deutschen Franchise-Institut: eine Vorausschau auf 2015!

Bildung ein Leben lang ist nicht nur in unserer heutigen Wissensgesellschaft notwendig sondern auch ein entscheidender Erfolgsfaktor in der Franchisewirtschaft. Qualifikation und Weiterbildung von Franchisegebern und Franchisenehmern sind bestimmende Faktoren um in einem leistungsstarken Wettbewerb im Markt standzuhalten.

Das Deutsche Franchise-Institut ist hierbei eine der führenden Bildungseinrichtungen mit jahrelanger Erfahrung in der Vermittlung von Franchise-Know-how und Garant für erfolgreichen Wissenstransfer im Franchising. Das Angebot ist vielfältig und wird fortwährend weiterentwickelt. Die zweimal im Jahr stattfindende „Schule des Franchising“ sowie die Ausbildung zum Franchise-Manager (IHK) bilden einen Kernbereich der Weiterbildungsarbeit und haben sich in der Franchisewirtschaft nachhaltig etabliert.

Darüberhinaus wird auch 2015 die Qualifikation von Franchisenehmern einen weiteren Schwerpunkt im Seminarangebot darstellen. Schulungen in Unternehmensführung („Unternehmer-Führerschein“) werden Franchisenehmer in Ihrer Selbstständigkeit unterstützen und vorbereiten sowie Franchisesystemzentralen in ihren Schulungsmaßnahmen entlasten.

Dies ist nur ein kleiner Ausblick auf 2015 und ein kurzer Überblick über die Angebote des DFI. Wenn Sie sich für nähergehende Informationen zu Seminaren und Weiterbildungsschulungen interessieren, so besuchen Sie doch unsere neugestaltete Homepage auf www.franchise-institut.de.
Wenn Sie immer über die neusten Seminare informiert sein wollen oder Sie auch die Berichterstattung über bereits durchgeführte Seminare interessiert- folgen Sie uns uns doch einfach auf Twitter: twitter.com/DFI_Berlin

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Ein wichtiger Hinweis sei am Ende noch gestattet: eine Seminarteilnahme beim DFI wird vom Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefördert. Bildungsgutscheine und Bildungsprämien können daher beantragt und beim DFI eingelöst werden.

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DFV Interview Serie: Wenn man sich einer bekannten Marke anschließt, ist es leichter an Gelder zu kommen.

Eine Besonderheit die sich immer häufiger in Deutschland finden lässt: Food-Courts auf denen sich gleich mehrere Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes aus dem Bereich der Systemgastronomie treffen.
Was es damit auf sich hat und wie er seine Schritt in die Selbstständigkeit erlebte, berichtet diese Woche in unserer Interview Serie: Stefan Fietz, seit 9. Oktober 2014 Franchisepartner der NORDSEE im Einkaufszentrum Milaneo in Stuttgart.

Torben L. Brodersen: Möglichkeiten als Gastronom tätig zu werde gibt es viele, Sie hätten doch auch ein eigenes Restaurant eröffnen können. Was war Ihre Motivation, sich dem Franchisesystem NORDSEE anzuschließen und Ihre unternehmerische Existenz in einem Netzwerk von Systemgastronomen zu begründen?

Stefan Fietz: Das System ist gelernt! Denn ich habe 12 Jahre Erfahrung mit McDonalds, bei meinem Bruder, der ein recht bedeutender Franchisepartner ist.
Dabei habe ich die Vorteile eines gut laufenden Systems schätzen gelernt. Der Nutzen überwiegt die Kosten, wenn der richtige Franchisegeber an meiner Seite ist. Für Nordsee habe ich mich aus folgenden Gründen entschieden: Eingeführte Marke, Kompetenz in Sachen Fisch, so gut wie konkurrenzlos, noch viele Felder, die bearbeitet werden können, gute Aussichten für die Zukunft, eine funktionierende Unternehmensstruktur, Risiken sind auf viele Schultern verteilt, nicht nur auf meine, eine schnell agierende Franchiseabteilung. Außerdem hat Nordsee sich Franchise wirklich auf die Fahnen geschrieben. Es gibt eine flache Hierarchie und damit kurze Entscheidungswege. Ich habe Freude an der Arbeit mit Menschen – seien es Mitarbeiter oder Kunden, und natürlich Freude an Fisch. Vielleicht liegt das an einer meiner Urgroßmütter: sie hatte einen Marktfischstand in Danzig. Ich verstehe mich auch als Teamplayer und arbeite gern in einem System, denn hier empfinde ich mich als Mitgestalter der Marke und last but not least schätze ich die guten Verdienstmöglichkeiten.
Ich würde daher auch jedem ein System wie Nordsee empfehlen.

Torben L. Brodersen: Wir berichten ja regelmäßig über unsere Franchisesysteme aus dem Bereich Gastronomie; eine immer stärker wachsende Entwicklung ist, dass sich diese auf den sogenannten Food-Courts treffen. Können Sie für unsere Leser das Konzept und mögliche Vor- und Nachteile kurz erklären?

Stefan Fietz:
Die Vorteile:
– Die Investitionskosten sind niedriger, weil die Fläche kleiner ist
– Insofern ist zugleich eine höhere Produktivität pro qm2 möglich
– Food-Courts sind witterungsunabhängig (da die meisten Food-Courts in Bahnhöfen und Centern stehen)
– eventuell gibt es auch durch ein eingeschränktes Produktangebot oder spezielles Angebot für Food Courts Vorteile
– die Öffnungszeiten sind überschaubar, was hinsichtlich der Gewinnung und Einsatzplanung von Mitarbeitern vorteilhaft sein kann

Fazit:
Kleine und dadurch sehr effizient laufende Betriebe.

Nachteil:
– es besteht eine recht große Abhängigkeit vom z.B. Centerbetreiber d.h. schafft dieser es, die nötigen Frequenzen durch ein gutes Mix an Shops und Aktionen/Marketing in seinen Standort zu bringen?
– die Abhängigkeit vom Betreiber zur Größe des Food-Courts, Bestuhlung, Lage, Erreichbarkeit bzw. Monopolstellung des Food-Courts im Center
– Hohe qm2-Mieten

Fazit:
“Blindes”-Vertrauen in den Standort und hohe Abhängigkeit vom Centerbetreiber

Resumee:
Ich würde immer wieder auf einen Standort in einem Food-Court als Franchisepartner von Nordsee setzen.
Man sollte sich den Betreiber bzw. den Standort aber schon genauer ansehen.

Torben L. Brodersen: NORDSEE ist nicht das einzige Franchisesystem auf dem Markt das sich der Gastronomie verschrieben hat, wo sehen Sie die Vorteile von Nordsee gegenüber anderen Systemen?

Stefan Fietz: Ich denke diese habe ich in der ersten ersten Antwort verdeutlicht.
Ich sehe bei der Nordsee meine Zukunft. Das motiviert mich auch in dunklen Tagen, immer wieder selbst auf der Matte zu stehen. Ich werde weiter mein Geld in die Marke Nordsee und damit auch in meine berufliche Absicherung investieren. Alles andere macht für mich auch keinen Sinn.

Torben L. Brodersen: Wie sind sie bei der Auswahl des Franchisesystems vorgegangen und wo haben Sie möglicherweise Unterstützung erhalten?

Stefan Fietz: Da ich wusste, was ein gutes System ausmacht und auf was ich zu achten habe! Wichtig ist auch der Investitionsrahmen: der Einstieg ist bezahlbar.

Torben L. Brodersen: Da Sie ja zeitlich noch sehr nah dran sind am Gründungsprozess, glauben Sie das Franchising-Interessierte in Deutschland es momentan leicht haben, sich die notwenigen Mittel zur Finanzierung zu beschaffen oder sehen Sie Optimierungspotential?

Stefan Fietz: Wenn man sich einer bekannten Marke anschließt, ist es leichter, an Gelder zu kommen, wobei das auch immer vom Eigenkapital abhängt.

Für die Gastronomie ist es generell nicht einfach, an Gelder zu kommen. Nach meiner Erfahrung sollte man sich eher an Sparkassen und Volksbanken wenden, da hier die Entscheidungswege kürzer und schneller sind.

Torben L. Brodersen: Wie wichtig ist die Rolle der Systemzentrale dabei? Kann diese bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten helfen oder ist der Franchisenehmer hier eher auf sich selbst gestellt?

Stefan Fietz: Bei Nordsee werden wir unterstützt. Das Franchisesystem Nordsee ist jedoch noch recht jung und der Bekanntheitsgrad bei den Banken bzw. privaten Kapitalgebern noch nicht so groß. Dies gilt aber nicht für jeden Franchiseanbieter.

Torben L. Brodersen: Würden Sie auch andere Franchise-Interessiere an ihren Erfahrungen teilhaben lassen und uns Ihre persönlichen 5 Tipps für die Praxis mit auf den Weg geben?

Stefan Fietz:
1) Freude an der Arbeit im Team (im Kleinen, wie auch im System). Egoisten sind hier fehl am Platz.
2) Einen “Plan to win” haben und nicht ängstlich sein d.h. mit Herzblut an die Sache gehen
3) Sich den richtigen Partner suchen und sich für die Entscheidungsfindung Zeit nehmen.
4) Standortwahl d.h. flexibel sein und Kompromisse machen können.
5) Das Glas ist immer halb voll statt halb LEER (die Weisheit sollte man leben können!)

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Der Arbeitskreis „Selbstständigkeit im Vertrieb“ tagt beim DFV

Ein Einblick in die politische Arbeit des DFV

Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BVK, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und war diese Woche zu Gast beim DFV. Der DFV steht seit Jahren im engen Austausch mit den oben genannten Verbänden. Eine vernetzte Zusammenarbeit bei politischen Entscheidungsfindungen und Prozessen sowie der ständige Austausch über relevante politische Entwicklungen bilden dabei das Kernstück der Arbeitsgemeinschaft.

Aktuell stehen folgende Themen auf der Agenda des Arbeitskreises:

1. Konsultationsverfahren / Anhörung im BMJV zur Handelsvertreterrichtlinie

2. Novellierung des UWG / Impressumspflicht gem. § 5a UWG: aktueller Stand des Konsultationsverfahrens

3. Gründungszuschuss als Pflichtleistung: gemeinsame Stellungnahme des BDD, CDH und DFV

4. Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag

5. Insolvenzanfechtung – hier Vorsatzanfechtung – was tut sich im Hinblick auf § 133 InsO?

6. Initiative der Tankstellenhalter beim BMWi ( § 92a HGB )

7. Mindestlohn: wie bereitet sich die Wirtschaft vor?

8. BSG-Urteile zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten

9. Sammel-/Gruppenklagen: 1. Lesung des Gesetzesvorschlags der Grünen, geplante Konsultation der Bundesregierung

10. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Vertriebsrecht: verpflichtende Angaben bei der Widerrufsbelehrung

Weitergehende Informationen zu diesen Themen bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

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