"Freiberufler" ist keine eigene Rechtsform, sondern bezeichnet Menschen, die einen "freien Beruf" ausüben. Laut Einkommensteuergesetz sind Freiberufler im kreativen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich tätig und besitzen hierfür eine besondere (meist akademische) Qualifikation.
Konkret kann dies Menschen in folgenden Berufszweigen betreffen:
- in Kulturberufen (z.B. Journalist, Bildberichterstatter, Übersetzer)
- in Heilberufen (z.B. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast)
- in Naturwissenschaftlich-technischen Berufen (z.B. Vermessungsingenieur, Architekt, Handelschemiker, Lotse)
- in Rechts- & Steuerberufen (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigter Buchprüfer)
Freiberufler erbringen dabei ihre Leistung selbst (sie dürfen i.d.R. keine Produkte verkaufen), müssen kein Gewerbe anmelden oder sind ins Handelsregister eintragen. Auch sind die Buchführungspflichten bei Freiberuflern vereinfacht - eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht. Anerkannte Freiberufler werden ähnlich behandelt wie Einzelunternehmer. Sie haften mit ihrem Privatvermögen, müssen jedoch keine Gewerbesteuer zahlen.
Dem Freiberufler gegenüber steht der Gewerbetreibende. Diese führen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung (GewO) unterliegt. D.h. sie arbeiten auf eigenverantwortlich auf eigene Rechnung und mit der Absicht, mit Ihrer Tätigkeit dauerhaft einen Gewinn zu erzielen. Als Selbständige müssen sie sich im Handelsregister eintragen und darüber hinaus beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Dort erhalten sie einen Gewerbeschein.
In Abhängigkeit der Umsatzhöhe unterscheidet man zwischen zwei Arten von Gewerbetreibenden: Kleingewerbetreibende und Vollkaufleute. Alle gewerblichen Rechtsformen sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.