Gründerschwund? IfM Bonn setzt sich mit dieser Frage auseinander

In regelmäßigen Abständen veröffentlicht das Institut für Mittelstandsforschung Bonn zu Themen rund um den Mittelstand (IfM) den sogenannten IfM-Standpunkt.

Diesmal analysiert das IfM den Gründerschwund in Deutschland und versucht diesen in einer ganzheitlichen Betrachtung einzuordnen.

Was sagen die Zahlen

1. seit 2005 geht die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen tendenziell zurückgeht
2. in 2014 ist die ist die Zahl von Gründungen, um etwa 28.000 (8,3 %) auf rund 309.900 weiter zurückgegangen

Welche Entwicklung ist zu beobachten

1. Abkehr vom traditionellen Gründungsgedanken (gründen, wachsen, vererben)
2. Starker Einfluss von technologischem und gesellschaftlichem Wandel auf das Gründungsgeschehen:

• Eine Gründung braucht nicht notwendigerweise, wie früher, eine hohe Kapitalquote sondern oft reichen ein Laptop, gute Kontakte, und ein Internetanschluss. Dies spiegelt auch die Zahl der Gründungen in Freien Berufen wider. Im vergangenen Jahr wagten 81.100 Personen diesen Schritt. Verglichen mit 1994 hat sich ihre Anzahl insgesamt um rund 130 % erhöht.
• hohe Nachfrage nach hochspezialisierten und individualisierten Dienstleistungen. Immer mehr Akademiker machen sich mit unternehmensnahen Dienstleistungen selbstständig.
• Kleinste Betriebsgrößen sind durch die modernen Kommunikationsmittel möglich.
• Hoher projektbezogener Vernetzungsgrad unter Start-ups.

Fazit des IfM

Das IfM Bonn rechnet für das laufende Jahr mit einem weiteren Rückgang der Gründerzahlen, warnt jedoch davor zu dramatisieren. Die positive Interpretation stützt das IfM auf die Qualität der Gründungen. Denn in 2014 war jede vierte gewerbliche Existenzgründung eine sogenannte “Betriebsgründung einer Hauptniederlassung”. Nach Auffassung des IfM kommt diesen Gründungen eine höhere wirtschaftliche Bedeutung zu als den Kleinstgewerbegründungen, weil sie entweder im Handelsregister eingetragen sind oder mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Weiterhin steigt durch die Gründungen der wettbewerbsdruck auf bestehende Unternehmen. In Forschung und Entwicklung wird bei bestehenden Unternehmen von daher kontinuierlich investiert. Das IfM stellt abschließend fest, dass das Gründungsgeschehen die Unternehmenslandschaft vielfältiger macht. Neben den klassischen Unternehmensgründungen finden sich zunehmend Soloselbstständige und technologische Start-ups. Von dieser Vielzahl an kreativen Gründern gehen wichtige Impulse und führen zu einer permanenten Erneuerung und Modernisierung der Wirtschaft.

Fazit des DFV

Fakt ist, seit Jahren sind Unternehmensgründungen rückläufig. Der Anstieg bei den Freien Berufen schafft meist keine Arbeitsplätze und die Zunahme bei den Nebenerwerbsgründungen leistet nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Die vom IfM beschriebenen hochtechnologisierten Start-ups sind wichtig, bilden in der Gesamtbetrachtung der Volkswirtschaft jedoch nur einen kleinen Anteil. Klassische Unternehmensgründungen sind notwendig, gerade in unserer dienstleistungsorientierten Wirtschaft. Auf die Fragen von Entbürokratisierung, verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten, „zweite Chance“, Einbettung in das Bildungssystem – um hier nur ein paar Punkte aufzugreifen – sind bis heute keine Antworten gefunden. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Den IfM-Standpunkt können Sie in Gänze hier nachlesen.

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Führen viele unwesentliche Pflichtverletzungen des Franchisenehmers zu einem Kündigungsrecht?

Sachverhalt

Der Franchisegeber kündigte dem Franchisenehmer fristlos. Dabei wurde auf mehrere Mängel abgestellt, die der Franchisegeber über einen längeren Zeitraum bei diversen Betriebsprüfungen festgestellt hatte. Es lagen vor allem hygienische sowie lebensmittelrechtliche Verstöße vor.
Daraufhin klagte der Franchisenehmer auf Schadensersatz und wollte festgestellt wissen, dass die Kündigung rechtswidrig ist.

Begründung des Gerichts

Das hier zu entscheidende OLG München schloss sich an eine BGH-Entscheidung an, in der es heißt, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung viele unwesentliche Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zwar lagen hier im Einzelfall keine Mängel vor, die die Wesentlichkeitsschwelle des § 314 Abs. 1 BGB überschritten hatten. So war aber deren Summe in der Form rufschädigend und negativ für das einheitliche Erscheinungsbild des Franchisegebers, dass das Gericht die fristlose Kündigung als angemessen feststellte.

OLG München, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 7 U 2604/13

Fazit

Die Qualität eines Produktes bzw. das positive Erscheinungsbild des Franchisegebers mit seinen Franchisenehmern ist immens wichtig für das jeweilige System. So können rufschädigende Handlungen zu großen wirtschaftlichen Problemen führen und sind nur sehr schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Entsprechend muss es für den Franchisegeber möglich sein, solch ein Verhalten zügig zu unterbinden. Dieses Urteil stärkt diese Möglichkeit und stellt noch einmal fest, dass selbst für sich genommen unwesentliche Mängel zu einem fristlosen Kündigungsrecht führen können, wenn sie in einer Vielzahl auftreten.

Verfasser: Arne Dähn

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Jetzt in MYWAY: Selbstverwirklichung dank Franchise – "Man startet nicht bei null"

Es geht um mehr als nur darum, seine eigene Chefin zu sein. In der aktuellen Ausgabe von MYWAY melden sich Frauen zu Wort, die den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt und erste Erfahrungen gesammelt haben. Was sind die Voraussetzungen, um mit diesem Prinzip nicht nur erfolgreich, sondern auch glücklich zu sein? Daniela Jost gründete 2005 eine eigene Hochzeits-Agentur und weiß:”Eine Unternehmerin muss Authentizität und Herzlichkeit mitbringen! Fachlich kann man alles lernen.”

Dauerbrenner seit 1971 – Längst sind die großen Namen wie Yves Rocher und Pandora auf den Franchise-Zug mit aufgesprungen und attestieren diesem System seine Effektivität. Isabel von Vegesack arbeitet für den deutschen Franchise-Verband und kennt die anfänglichen Sorgen, weist aber darauf hin: “Wer sich als Franchise-Nehmer einem Franchise-System anschließt, startet nicht bei null, spart Zeit, vermeidet Fehler und minimiert das finanzielle Risiko.” Franchise-Unternehmen – wie die Agentur Traumhochzeit oder Schmuckrausch – bieten eine gute Plattform und die Möglichkeit, sich selbst und seine Träume zu verwirklichen – ohne ein allzu großes Risiko einzugehen.

Wer sich traut, wird belohnt – Zweifel und Unsicherheit lassen sich bei einer so einschneidenden Veränderung natürlich nicht gänzlich ausmerzen. Doch wer einen langen Atem hat, wird sich im Laufe der Zeit darüber hinwegsetzen können. Davon ist auch Silke Kramer überzeugt, die seit vier Jahren ein Wax-in-the-City-Studio in Bielefeld führt: “Besonders im Winter, wenn weniger los ist, habe ich es hin und wieder mit der Angst zu tun bekommen. Heute weiß ich: Man braucht eben Ausdauer.”

Spezielle Voraussetzungen sind nicht notwendig, auch eine gewisse Berufs- und Lebenserfahrung ist immer von Vorteil. “Ab 40 weiß man genau, wer man ist, was man kann und wie man sich einen solchen neuen Schritt im Leben vorstellt.” Für Silke Kramer und viele andere Frauen ist das Franchise-Prinzip eine gute Möglichkeit, die sie ergriffen und kein einziges Mal bereut hat. “Fest steht: Ich würde den Schritt jederzeit wieder machen.”

Das vollständige Interview erscheint in der neuen MYWAY-Ausgabe 8/2015 (seit 8. Juli 2015 im Handel).

MYWAY ist das Premium Magazin für Frauen in den besten Jahren – die Active Ager Premium 40plus – die ihr Leben selbstbestimmt genießen wollen. Dabei vereint MYWAY immer das Beste aus drei Welten: den Glanz der Monatlichen, die Vielfalt der Vierzehntäglichen und den Service der Wöchentlichen. Der Anspruch des Heftkonzepts ist es, der veränderten Lebenseinstellung der Forever Forties-Generation gerecht zu werden: “Jetzt lebe ich mal MYWAY!”. Die Bedürfnisse der Leserinnen stehen dabei im Vordergrund. MYWAY bietet authentische und inspirierende Themen mit hohem Identifikations- und Community-Gefühl. Mit einer verkauften Auflage von 106.955 Exemplaren (IVW II/2015) erscheint MYWAY monatlich.

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Verpflichtende Energieaudits für Unternehmen: auch Franchisesysteme können hiervon betroffen sein

Im Zuge der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie wurde mit der Novelle des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) die Pflicht zur Durchführung von periodischen Energie-audits für Unternehmen eingeführt. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen zu Pflichten, Fristen und Anforderungen zur Durchführung von Energieaudits für Unternehmen zusammen.

Wer ist betroffen?
Von der Auditpflicht sind alle Unternehmen betroffen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie kommunale Eigenbetriebe gelten in der Regel als wirtschaftlich tätige Unternehmen. Damit gilt die Verpflichtung nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe, sondern – unabhängig von der Rechtsform oder Branche – für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme festgelegte Schwellenwerte übersteigen: Werden mindestens 250 Personen beschäftigt oder übersteigen der Jahresumsatz 50 Mio. Euro und die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht. Bei der Beurteilung der KMU-Eigenschaften sind ggf. Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen zu berücksichtigen – unabhängig von deren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU. Durch die Verbindung mit anderen Unternehmen, kann ein Unternehmen, das für sich allein betrachtet die Kriterien eines KMU erfüllt, als Nicht-KMU gelten. Verpflichtetes Unternehmen ist in jedem Fall stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Die individuelle Bewertung als KMU oder Nicht-KMU obliegt dem Unternehmen selbst. Über die konkrete Einordnung als eigenständiges Unternehmen, als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen und die damit verbundenen Berechnungsverfahren für die Schwellenwertbestimmung gibt ein Benutzerhandbuch der EU zur KMU-Definition Auskunft.

Was sind die konkreten Anforderungen?
Betroffene Unternehmen müssen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 einen Energieaudit durch-führen und danach mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits. Die erstmalige Pflicht zur Durchführung gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein entsprechendes Audit durchgeführt wurde. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.
Unternehmen, die sich für die Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagement-systems entscheiden, genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Ein-richtung des Systems. Der Nachweis erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung und die Durchführung der wesentlichen Schritte zur Einführung. Dazu zählen für ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 die energetische Bewertung nach Nummer 4.4.3 a) der Norm und für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS mindestens die Erfassung, Dokumentation und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und -träger sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrö-ßen in Form absoluter und prozentualer Einsatzmengen in technischen und monetär bewerteten Einheiten.

Anforderungen an Energieaudits und -auditoren:
Die Energieaudits müssen den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen, die auch einen Unternehmensverantwortlichen bzw. -ansprechpartner für die Durchführung des Audits vorsehen. Energieaudits erfassen mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs und
• basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Energieverbrauchsdaten und Lastprofilen;
• schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Anlagen, Betriebsabläufen und der Beförderung ein;
• basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt Amortisationszeiten;
• müssen repräsentativ sein für die Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz und
• ermitteln detaillierte Verbesserungsmöglichkeiten mit klaren Informationen zur Einsparung.

Die verwendeten Daten müssen den Unternehmen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die historische Analysen und eine Archivierung zur Rückverfolgung der Leistung ermöglicht. Das Energieaudit muss unabhängig durchgeführt werden, d.h. hersteller-, anbieter- und vertriebs-neutral. Wird das Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, sind diese der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen außer-dem nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen werden. Energie-auditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschlusses sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung. Das BAFA führt eine öffentliche Energieauditorenliste. Eine Eintragung in diese Liste ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung, um Energieaudits nach dem EDL-G durchzuführen.

Nachweisführung und Sanktionen
Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit ein-gestuft und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de.

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DFV beglückwünscht Vollmitglied: „BESTES SYSTEM 2014 – F&C-Partner-Zufriedenheit“ für REDDY Küchen

F&C vergibt zum elften Mal die Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“

Das Franchise-Unternehmen Reddy Küchen & Elektrowelt Internationale Franchise GmbH erhielt im Juni die Auszeichnung „BESTES SYSTEM 2014 – F&C-Partner-Zufriedenheit“. Das Internationale Centrum für Franchising und Cooperation (F&C) in Münster vergibt diese Auszeichnung jedes Jahr jeweils an das Franchisesystem oder Verbundgruppe, das unter allen teilnehmenden Systemen in einem Jahr die besten Ergebnisse bei der F&C-Partnerzufriedenheitsanalyse erreicht hat, welche auch Teil des DFV System-Checks ist.

Die Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“ stellt im Hinblick auf die Beziehungsqualität mit den Franchisepartnern in kooperativen Unternehmensnetzwerken den “Ritterschlag” dar. Sie wird seit dem Jahre 2004 vergeben. Denn eine hohe Beziehungsqualität stellt die zentrale Voraussetzung für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg eines Franchise-Systems dar. In 2014 nahmen insgesamt 46 Franchisesysteme und Verbundgruppen an der Zufriedenheitsbefragung teil – REDDY Küchen hat dabei von allen teilnehmenden Systemen die besten Werte erreicht. Die Zufriedenheit der Partner ist der wichtigste Indikator für erfolgreiche Franchisesysteme.

Voraussetzungen für die Vergabe der Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“ sind:
Eine Zufriedenheitsbefragung bei allen Partnern (Komplettbefragung), bei der die Rücklaufquote bei mindestens 50% lag (bei Unternehmen >250 Partner: mindestens 40%) und bei der mindestens 10 Partner geantwortet haben. In der gewichteten Note aus Global- und Teilzufriedenheiten ergibt sich der beste Wert aller teilnehmenden Systeme eines Jahres, mindestens mit der Note 2,5.

Dabei geht es im Einzelnen um die Zufriedenheit mit der täglichen Arbeit, dem Verhältnis zu den Mitarbeitern, dem geschäftlichen Erfolg, dem Marktauftritt des Systems, der Beziehung zum Franchisegeber, dem Verhältnis zu anderen Partnern, den Leistungen des Franchisegebers, der Betreuung durch die Franchisezentrale, der Betreuung durch den Außendienst und dem Verhältnis von Gebühren/Preisen und Leistungen.

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Unwirksame Kündigung eines Franchisevertrages: was sind die Folgen?

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz
Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung
Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn
Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.
• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.
• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

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Neue Infobroschüre bündelt die Mittelstands- und Gründer-Förderprogramme des Bundes

Deutschland braucht mehr Gründer und Unternehmensnachfolger. Damit der Standort Deutschland weiter wettbewerbsfähig bleibt, sind junge Unternehmen, die mit ihren kreativen Ideen, innovativen Geschäftsmodellen und neuen Arbeitsplätzen die Wirtschaftsstruktur modernisieren von großer Bedeutung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat nun als Beitrag zur Förderung des Gründerstandortes Deutschlands eine Informationsbroschüre herausgebracht, welche staatliche Förder- und Beratungsmaßnahmen zusammenfasst.

Einige Beispiele an Fördermöglichkeiten sind wie folgt zu nennen:

– Im Rahmen der Initiative „FRAUEN unternehmen“ ermutigen rund 180 Vorbild-Unternehmerinnen mit vielen verschiedenen Aktivitäten Frauen zur beruflichen Selbständigkeit. www.frauen-unternehmen-initiative.de

– „EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft“ fordert gezielt Gründungsteams aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. www.exist.de

– Die Unternehmensnachfolgebörse „nexxt-change“ erleichtert den Generationswechsel im Mittelstand. www.nexxt-change.org

– Das „Bürokratieentlastungsgesetz“ soll Gründer insbesondere von Meldepflichten in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen befreien. www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/buerokratieabbau.html

– Mit der Initiative „Unternehmergeist in die Schulen“ können Schüler erste Praxiserfahrungen im Rahmen von spannenden Wirtschaftsprojekten sammeln. www.unternehmergeist-macht-schule.de

– Der „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ unterstutzt Business Angels, die privates Kapital in innovative, junge Unternehmen investieren. www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/Mittelstandsfinanzierung/invest.html

Den gesamten Inhalt der Broschüre können Sie hier nachlesen: wirtschaftliche-foerderung-hilfen-investionen-innovationen

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Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung: guter Ansatz, jedoch nicht weitreichend genug

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat das Eckpunkte zur künftigen Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung vorgelegt. Damit werden die verschiedenen Programme des Bundes, die Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen unterstützen, zu einer einheitlichen Förderung zusammengefasst. So erhalten diese einen besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how. Gerade für angehende Franchisenehmer, die sich selbständig machen, sind eine gute Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Richtungsentscheidungen essenziell. Professionelle Beratung unterstützt dabei, die Erfolgschancen von Gründungen wie auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen zu steigern.

Vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum Haushalt 2016 stehen für das kommende Jahr 16 Mio. Euro aus Bundesmitteln für die Beratung zur Verfügung. Die Richtlinien der künftigen Förderung werden im Herbst veröffentlicht und zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die neue Förderung ersetzt die bisherige “Förderung unternehmerischen Know-hows” sowie die Programme “Gründercoaching Deutschland”, “Turn-Around-Beratung” und “Runder Tisch”. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Eckpunkte der Gründungs- und Mittelstandsberatung ab 2016

1. Zusammenführung der bisherigen Programme Gründercoaching Deutschland (GCD), Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung, Runder Tisch (RT) und Turn-Around-Beratung ( TAB ) zu einem einheitlichen Beratungsförderungsprogramm des Bundes.

2. spezifische Förderkonditionen für Unternehmen in verschiedenen Phasen:
• neu gegründete Unternehmen bis zwei Jahre nach Gründung (bisher: Gründercoaching Deutschland): maximale Bemessungsgrundlage: 4.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig), 60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• bestehende Unternehmen (mindestens zwei Jahre tätig, bisher: KMU-Beratung): maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig),
60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (bisher: Turn-Around-Beratung und Runder Tisch): Maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 90 Prozent bundesweit

3. In-Kraft-Treten: ab 1. Januar 2016

4. De-minimis-Beihilfe

5. Umsetzung durch das BAFA als zentralem Ansprechpartner

6. Online-Antragsverfahren

7. Einbindung von Leitstellen in allen Förderbereichen zur Unterstützung der Programmdurchführung und Antragsbearbeitung, u. a:
• Information und Öffentlichkeitsarbeit für Berater, Gründer/innen und Unternehmen über die Förderung
• Qualitätssicherung, Koordinierung und Schulungsangebote in Kooperation mit den Regionalpartnern
• Unterstützung des BAFA bei Antragsbearbeitung und Verwendungsnachweisprüfung

Fazit

Die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung ist richtig, aber das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt dennoch weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern und eine echte Mittelstandsoffensive zu starten.

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Internetvertrieb und Franchising: Teil 3 „Verbot bei eBay, Amazon & Co. und Parallelvertrieb des Franchisegebers“

In unserem letzten Artikel zum Internetvertrieb und Franchising befassen wir uns unter anderem mit den Themen Plattformverbote und Parallelvertrieb des Franchisegebers

1. Plattformverbote
Immer wieder diskutiert und fraglich ist, ob Plattformen von Drittanbietern genutzt werden dürfen. Durch entsprechende Klauseln sollte ein Verbot des Vertriebs über (beispielsweise) eBay oder Amazon gestützt werden. Die Frage, ob diese Verbote grundsätzlich zulässig sind, lässt sich heute noch nicht abschließend beantworten.

Verbot der Nutzung einer Auktionsplattform
So stellte zum Beispiel das LG Berlin fest, dass ein solches Verbot weder durch ein Erfordernis selektiven Vertriebs gerechtfertigt werden kann, noch freistellungsfähig ist. Dieses Urteil wurde zwar bestätigt, allerdings wurde hier nicht auf eine generelle Unvereinbarkeit mit dem Kartellrecht abgestellt. Es wurde vielmehr auf die, im zugrundeliegenden Einzelfall, nicht diskriminierungsfreie Anwendung des selektiven Vertriebssystems Bezug genommen

Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots
Die Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots ist allerdings auch noch nicht endgültig geklärt. So hat beispielsweise das OLG München in einem Verfahren eine Freistellung eines nicht-selektiven Vertriebs bejaht. Insbesondere stelle diese das Verbot bestimmte Plattformen als Vertriebsmöglichkeit zu nutzen keine Kundenbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar.

2. Totalverbot
Es ist außerdem fraglich, ob ein Totalverbot des Internetvertriebs aufgrund der Besonderheiten eines Franchisesystems überhaupt rechtfertigt werden kann. Grundsätzlich lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass die Nutzung des Internets als solches dem Franchisenehmer nicht verboten werden kann. Im Einzelfall kann zwar der Internetvertrieb untersagt werden – das dürfte aber dann eine seltene Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme könnte zum Beispiel darin liegen, dass es beim Erwerb einer Sache gerade um das Einkaufserlebnis geht und eine entsprechende Präsentation im Internet nicht möglich ist.

3. Parallelvertrieb des Franchisegebers
Der Internetvertrieb ist natürlich auch für den Franchisegeber von Interesse. Hier ist allerdings hinsichtlich der Zulässigkeit zu unterscheiden: Wurde den Franchisenehmern ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Bereich eingeräumt, so verstößt ein Parallelvertrieb über das Internet gegen die vertragliche Zusicherung verstoßen und ist mithin nicht erlaubt.
Ist ein Alleinvertriebsrecht hingegen nicht vereinbart, so ist eine Direktbelieferung durch den Franchisegeber zulässig, wenn dieser dann auch angemessen entschädigt. Die Entschädigung kann dann obsolet werden, wenn die Existenz des Franchisenehmers nicht gefährdet wird.

4. Schlussfazit
Abschließend lässt sich somit feststellen, dass zwar viele Grundsätze für den Internetvertrieb – auch in Bezug auf Franchisesysteme – erstellt wurden, es aber auch noch viele Fragen zu beantworten gilt. Feststehen dürfte, dass ein Totalverbot nur in wirklich seltenen Fällen zulässig ist. Außerdem scheint geklärt, dass der Onlinevertrieb, genauso wie der Offlinevertrieb, einschränkungsfähig ist. Der Internetvertrieb kann also sowohl für Franchisenehmer, wie auch für Franchisegeber eine Möglichkeit darstellen, einen erweiterten Absatzmarkt zu erschließen. Allerdings ist dieser Vertrieb nicht so frei, wie er auf den ersten Blick erscheint – es gelten genauso Regeln wie im Offlinevertrieb.

Verfasser: Arne Dähn

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Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Das Argument der Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages auf Grund von bindenden und verpflichtenden Regelungen

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindenende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass

• eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
• eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchisenehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchisenehmers in das Franchisesystem gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

Fazit

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.

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