Aktuell hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue Interviewreihe aufgelegt, mit der der verbandseigene Youtube-Kanal weiter ausgebaut werden soll. Unter dem Motto „Kurz nachgefragt“ geben Franchisenehmer Tipps und wissenswerte Hinweise zur Gründung unter dem gewählten Franchise-Dach. Darüber hinaus berichten sie über die Vorteile des Franchisings und das gute Gefühl, Teil einer starken Gemeinschaft zu sein. Aber sehen Sie selbst… Weiterlesen „DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern“
Schlagwort: Existenzgründung
DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter
Gut vier Wochen ist es her, seit die Bodystreet GmbH als DFV-Franchisesystem des Jahres 2016 ausgezeichnet wurde. Nun hat der führende Anbieter von EMS-Trainings diesen Award in feierlichem Rahmen der gestrigen 12. ERFA-Tagung in München symbolisch an seine Franchise-Partner und Mitarbeiter weitergegeben. Schließlich wurde nicht allein die Unternehmenszentrale, sondern vielmehr das gesamte Netzwerk und damit alle Franchisenehmer und Mitarbeiter ausgezeichnet, betonte Matthias H. Lehner, Gründer und Geschäftsführer der Bodystreet GmbH. Weiterlesen „DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter“
Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar
Immer weniger Deutsche wagen den Schritt in die Selbstständigkeit, das ist das Ergebnis des kürzlich vorgelegten Gründungsmonitors der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Wie die Zahlen belegen, sind Existenzgründungen im Jahr 2015 um satte 17 Prozent zurückgegangen. Ein Grund dafür: Die stabile wirtschaftliche Lage.
Die positive Entwicklung am deutschen Arbeitsmarkt wirkt sich primär auf das Gründungsgeschehen aus. So standen im Jahr 2015 rund 109.000 weniger „Notgründer“ als Vollerwerbsgründer zur Verfügung. Nur zehn Prozent waren vor ihrem Schritt in die Selbstständigkeit arbeitslos gemeldet. Das sind so wenige wie nie zuvor. Weiterlesen „Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar“
Franchisegründung: Quellen für das Startkapital
Die Gründung eines Unternehmens, auch eines Unternehmens eines Franchisenehmers, bedarf ausreichender Kapitaldeckung. Die Planung und Bereitstellung von Startkapital ist eine entscheidende Erfolgsbedingung der angehenden unternehmerischen Tätigkeit. In Deutschland steht Gründern eine Vielzahl von Möglichkeiten der Existenzgründungsfinanzierung zur Verfügung. Die Bandbreite reicht von Bankkrediten, öffentlichen Förderkrediten, speziellen Förderprogrammen, Mikrokrediten und Leasingfinanzierungen bis zur Einbindung von Beteiligungskapital.
Die richtige Vorgehensweise
Wer ein Franchise-Unternehmen gründen, aufbauen und in der Startphase sicher über die Runden bringen will, braucht ausreichend Startkapital. Für das Startkapital zu sorgen bedeutet zunächst, genau zu berechnen, wie hoch der Kapitalbedarf eigentlich ausfällt. Das betrifft nicht allein die Investitionen. Auf keinen Fall sollte man die eigenen Lebenshaltungskosten dabei vergessen. Denn erfahrungsgemäß fallen die Einkünfte nach dem Start eher gering aus.
Eigenkapital
Erste und beste Quelle, das benötigte Startkapital auf die Beine zu stellen, ist eigenes Geld: Eigenkapital. Der Anteil des Eigenkapitals sollte möglichst nicht unter 20 Prozent liegen. Denn Gründerinnen oder Gründer, die sich den restlichen Teil des Startkapitals leihen wollen, können mit diesem Eigenanteil signalisieren, dass auch sie für ihr unternehmerisches Risiko geradestehen und dies nicht allein der Kredit gebenden Bank oder Sparkasse überlassen.
Bankkredite
Meist reicht das Eigenkapital für den Start nicht aus. Also muss zusätzliches Fremdkapital her, sprich: Kredite (auch Darlehen genannt). Die erhält man von der Bank, die man sich aussucht, um mit ihr im weiteren Geschäftsleben zusammenzuarbeiten (Hausbank). Kredite gibt es hier zu den jeweils aktuellen Zinssätzen.
Fördermittel
Gründerinnen, Gründer und junge Unternehmen bekommen bei ihrer Hausbank in aller Regel nicht dieselben günstigen Kreditkonditionen wie Großunternehmen. Bund und Bundesländer bieten daher besondere Förderprogramme an, um ggf. Nachteile auszugleichen und den „Kleinen“ den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.
Beteiligungskapital
Banken und Sparkassen lehnen Kredite für das Startkapital oftmals ab, weil sie die gewünschten Sicherheiten vermissen. Vor allem dann, wenn der Eigenanteil zu niedrig ist, können Teilhaber für zusätzliches Eigenkapital sorgen.
Die Finanzierungsfibel des DFV sowie eine Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) geben einen Überblick zu Gründungsfinanzierungsmodellen, besprechen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung und gibt nicht zuletzt hilfreiche Tipps für das Bankgespräch.
Die aktualisierte Publikation des BMWi können Sie hier einsehen: GründerZeiten Nr. 06: Existenzgründungsfinanzierung
Die Finanzierungsfibel steht exklusiv den Mitgliedern des DFV zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com abgerufen werden.
Exklusiver Service für Mitglieder des DFV: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber
Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung
Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular.
Ausgangslage
Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein (vgl. § 512 BGB), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).
Gesetzlicher Hintergrund
Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen (§§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen (nämlich der Anlage 1 EGBGB). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.
Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.
Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.
Tipps für den ersten Schritt in die Selbstständigkeit: Erlaubnis, Zulassung, Anmeldung & Co.
Bevor ein Franchisenehmer selbständig oder freiberuflich arbeiten kann, muss er sein Gewerbe anmelden. Manchmal reicht es, die neue Tätigkeit beim Finanzamt bekannt zu machen, oft jedoch führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Eine neue Ausgabe der GründerZeiten – herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – gibt einen Überblick über Formaliltäten, Zuständigkeiten und Anlaufstellen und zeigt Schritt für Schritt, welche Anmeldungen und Erlaubnisse notwendig sind.
Erlaubnis oder Zulassung
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Grundsätzlich darf jeder eine gewerbliche Tätigkeit starten. Wenn der Franchisevertrag unterschrieben ist, heißt es als Franchisenehmer ein in der Zukunft als Unternehmer zu agieren, wie jeder andere Gründer auch. Die meisten Gründer können ihre selbständige Tätigkeit dabei ohne Weiteres beginnen. Man benötigt dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Es gibt allerdings ein paar erlaubnispflichtige Gewerbe. Informationen darüber erhalten Sie beim Franchisegeber oder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort. Bei der Handwerkskammer erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk mit oder ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen.
Anmeldungen
Trotz der genannten Gewerbefreiheit muss jede Franchisenehmer respektive Gründer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bekanntmachen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Da die meisten ein Gewerbe ausüben wollen, führt ihr erster Weg daher zum Gewerbeamt vor Ort. Freiberufler müssen zum Finanzamt. Dazu kommen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein paar weitere Behörden und Institutionen, bei denen man sich anmelden muss, wenn man ein Unternehmen gründet.
Schritt für Schritt
Unter dem Strich sind die Formalitäten vor der Gründung „halb so wild“, vor allem dann, wenn man sich dabei helfen lässt. Wenn Sie unsicher sind, welche behördlichen Anforderungen Sie für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen müssen, können Sie sich an den Franchisegeber, IHK, HWK, Wirtschaftsfördergesellschaften oder ggf. eigens dafür eingerichtete Stellen wie Startercenter wenden. Außerdem gibt es überall den einheitlichen Ansprechpartner: Er berät Sie und koordiniert Ihr Anmeldeverfahren zwischen den beteiligten Behörden. Eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner finden Sie auf www.existenzgruender.de. Dazu kommt: Sie können über 300 Kommunen, die Bundesverwaltung und fast 100 Behörden über die zentrale Rufnummer 115 erreichen.
Finanzierung: die De-minimis-Verordnung und die Bedeutung für die Franchisewirtschaft
Ausgangslage
Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen können nach Ansicht der EU können den Wettbewerb beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher überprüft die Kommission fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen.
Die sogenannte De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden und damit einem Verbot unterliegen.
Die nun neue De-minimis-Verordnung begrenzt weiterhin die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe auf 200.000 EUR. Diese muss im zeitlichen Rahmen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bewilligt worden sein.
In der Praxis
Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich auch für Beihilfen an Franchise-Unternehmen, sprich Franchisenehmer, wie auch Franchisegeber sind davon betroffen. Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage fallen nicht darunter.
Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen bis zu einer Höhe von 1,0 Mio. EUR je Unternehmen und Bürgschaften bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. EUR je Unternehmen.
Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EUR innerhalb des laufenden drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird dann mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.
Fazit
Unser Kooperationspartner der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. muss diese Regelung bei der Prüfung einer Finanzierung im Besonderen berücksichtigen. Hierbei ist zu nennen:
- Die zwingende Anwendung bei Bürgschaften für Betriebsmittelfinanzierung sowie Share-deals (der Käufer erwirbt vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft)
- Die optionale Anwendung bei Investitions- bzw. Mischfinanzierungen
- Grundsätzliche Anwendung für Garantien der Bürgschaftsbanken
Erleichterungen für kleine Franchisenehmerunternehmen
Unsere gestern gestartete Blog-Reihe zum Thema Tipps und Tricks zu Gründungen in Deutschland, setzt sich heute mit der Stellung von Kleinunternehmen und deren gesetzlichen Erleichterungen auseinander.
Erleichterungen für Kleinunternehmen
Wichtiger Baustein der Infrastruktur für Gründungen hierzulande sind gesetzliche Erleichterungen für Kleinunternehmen und vereinfachte Anforderungen bei Gründung und Unternehmensführung. Diese Regelungen sind im Kleinunternehmerförderungsgesetz festgeschrieben und gelten auch für die Unternehmen von Franchisenehmern. Die wichtigsten Regelungen sind:
I. Umsatzsteuerbefreiung
Keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro war und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.
II. Befreiung von doppelter Buchführung
Kleinunternehmer dürfen eine so genannte einfache Buchführung betreiben, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannte Wirtschaftswerte nicht überschreiten:
- Umsätze: 600.000 Euro
- Gewinn aus Gewerbebetrieb: 60.000 Euro
III. Einnahme-Überschuss-Rechnung
Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung auf einem amtlichen Vordruck zu ermitteln. Kleinunternehmerförderungsgesetz Bundesgesetzblatt
Förderangebote für Franchisenehmer bei der Unternehmensgründung
BMWi veröffentlicht die neue „GründerZeiten“
Die „GründerZeiten“ ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) herausgegebenes Beratungsjournal für Unternehmensgründer. Unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung, ob Deutschland ein gründerfreundliches Land ist oder nicht – der DFV hat sich hierzu ausgiebig in vorherigen Blog-Beiträgen mit dieser Thematik auseinandergesetzt – gibt das Journal einen guten Überblick über den aktuellen Status Quo der Gründerbedingungen in Deutschland. In den nun folgenden Blog-Beiträgen möchten wir über einzelne Herausforderungen berichten, die es gerade bei der Unternehmensgründung im Franchising zu beachten gilt.
Der starke Partner eines sich in der Gründung befindlichen Franchisenehmers ist der Franchisegeber. Dieser steuert das Know-how (seine Markterfahrung) zum Aufbau eines funktionierenden Geschäftsbetriebes bei. Dennoch ist auch der Franchisenehmer in seiner Eigenverantwortung als selbständiger Unternehmer gefordert. Hierbei können Förder- und Beratungsprogramme eine effektive Hilfe darstellen und genau hiermit setzt sich der erste Beitrag in dieser Reihe mit auseinander.
Förderangebote
I. Beratung vor der Gründung
Eine Reihe von Bundesländern bietet Zuschüsse zu Beratungskosten an: für kostenpflichtige Beratungen durch Unternehmens- bzw. Existenzgründungsberater zur Vorbereitung einer Gründung. Kontaktadressen: www.existenzgruender.de
II. Investitionsförderung
Finanzielle Förderhilfen für Gründer speisen sich weitgehend aus ERP-Mitteln. Wichtige Förderprogramme des Bundes für Gründer sind:
- ERP-Gründerkredit-StartGeld
- ERP-Gründerkredit-Universell
- ERP-Kapital für Gründung
- Bürgschaftsbank
- Mikrokreditfonds Deutschland
- Mikromezzaninfonds Deutschland
- EXIST-Gründerstipendium
- ERP-Startfonds
- High-Tech Gründerfonds
- Gründungszuschuss (der Bundesagentur für Arbeit)
Weitere Informationen: www.foerderdatenbank.de
III. Ziele der Gründungsförderung
Je nach Programm verfolgt die Förderung einen ganz bestimmten Zweck:
- Sicherung des Lebensunterhalts: Beim Übergang aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit können Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zum Lebensunterhalt sowie zur sozialen Absicherung in der Gründungsphase beitragen.
- Besserer Zugang zu Krediten: Eigenkapital ist der Schlüssel zu Fremdkapital. Das KfW-Förderprogramm „ERP-Kapital für Gründung“ bietet daher an, Lücken beim so genannten Haftkapital des Unternehmens zu schließen.
- Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung: Förderkredite – zuweilen mit tilgungsfreien Anlaufjahren wie der ERP-Gründerkredit-Universell – können für die Investitions-und Betriebsmittelfinanzierung genutzt werden. Für kleine Vorhaben mit einem Kapitalbedarf bis 100.000 Euro gibt es den ERP-Gründerkredit-StartGeld.
- Wagniskapital: Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer bieten Beteiligungen an. Das tun auch die Geldgeber, die Venture Capital vergeben und im Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften oder dem Business Angels Network Deutschland zusammengeschlossen sind: allerdings mit höheren Renditeerwartungen.
Sicherheiten
Viele Kreditnehmer können keine oder nur zu geringe Sicherheiten anbieten. Einige Förderprogramme können auch ohne bankübliche Sicherheiten in Anspruch genommen werden: z. B. ERP-Gründerkredit-StartGeld; Kleinkredite aus dem Mikrokreditfonds Deutschland.
Bürgschaften
Mangelt es beim Kreditnehmer an ausreichenden Sicherheiten, können Bürgschaften der Bürgschaftsbanken in den Bundesländern weiterhelfen.
Die Förderdatenbank des Bundes
Die Förderdatenbank des Bundes verschafft einen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und stellt zugleich detaillierte Informationen zu den konkreten Förderkriterien und Antragsmodalitäten zur Verfügung: www.foerderdatenbank.de
EU-Mittelstandsmonitor: BMWi spricht Dank an den DFV zur Mitwirkung aus
Mit dem Mittelstandsmonitor für EU-Vorhaben werden die Mitsprachemöglichkeiten des Mittelstands bei wichtigen EU-Vorhaben gestärkt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich mit dem Mittelstandsmonitor frühzeitig über relevante Vorhaben der Europäischen Union (EU) informieren und ihre Interessen in laufende Konsultationsverfahren einbringen.
In der Monitorliste hat das Bundeswirtschaftsministerium gemeinsam mit Mittelstandsverbänden sämtliche Vorhaben aus dem Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015 systematisch auf ihre Mittelstandsrelevanz hin geprüft und nach dem Ampelprinzip gekennzeichnet.
Anbei zum Nachlesen: EU-Mittelstandsmonitor
Den EU-Mittelstandsmonitor richtig verstehen
Die Farbe Rot zeigt an, dass es sich um Vorhaben handelt, die wahrscheinlich besonders relevant für den Mittelstand sein werden. Gelb gekennzeichnete Vorhaben sind eventuell mittelstandsrelevant, grüne vermutlich eher nicht. Eine Bewertung der Vorhaben selbst ist hiermit nicht verbunden. Vielmehr soll die Farbe Rot alle Beteiligten – von den einzelnen Unternehmen über die Verbände bis hin zu politischen Entscheidungsträgern – auf allen Ebenen dazu auffordern, sich selbst aktiv im Sinne einer mittelstandsfreundlichen Gestaltung europäischer Vorhaben einzubringen.
Um die aktive Mitgestaltung zu erleichtern, finden Sie zu den mittelstandsrelevanten Vorhaben Links zu den sog. Roadmaps, in denen die EU-Kommission erste Informationen über das jeweilige Vorhaben und zum weiteren Vorgehen (etwa geplante Erstellung einer Folgenabschätzung) veröffentlicht, zu Informationsseiten der EU-Kommission, zu bereits durchgeführten und aktuellen Konsultationen, an denen Sie sich beteiligen können, sowie zu weitergehenden Informationen.
Aktuelle Konsultationen zu mittelstandsrelevanten Vorhaben
Über laufende öffentliche Konsultationen informiert die EU-Kommission auf ihrem Webportal Ihre Stimme in Europa.
BMWi wirbt um Mitwirkung
An der Bewertung und Kommentierung der einzelnen EU-Vorhaben hinsichtlich ihrer KMU-Relevanz hat der DFV maßgeblich mitgewirkt. Hierfür sprach das BMWi seinen Dank aus und bat um Verbreitung und Werbung innerhalb unserer Mitgliedsunternehmen, damit dieser eine möglichst große Verbreitung findet. Diese Bitte kommen wir sehr gerne nach! Für Anregungen oder Verbesserungsvorschläge stehen wir als DFV gerne zur Verfügung.