Bezieht sich Ihre Beschwerde auf eine franchisespezifische Fragestellung?
(Zu einer franchisespezifischen Fragestellung gehören u.a. Transparenzgebote,Vertrauensgrundsätze, Leistungserbringung und Kommunikationsfragen).
Ist der Beschwerdegegenstand noch nicht bei einem Gericht zur Klärung anhängig?
Ist der Beschwerdegegenstand noch nicht durch einen Vergleich beigelegt?
Hat es zuvor kein durch den Franchise-Geber initiiertes Schlichtungsverfahren gegeben?
Ist der Beschwerdegegenstand seit über acht Wochen bekannt bzw. diskutiert worden?
Liegt der Streitwert der Beschwerde über € 1.000,-?
Haben Sie sich gegenüber Ihrem Franchise-Geber bzw. -Nehmer bereits in dieser Sache direkt bei ihm beschwert und ist diese Beschwerde erfolglos geblieben?
Ist seit der schriftlichen Antwort auf die Einlegung der direkten Beschwerde beim Franchise-Geber bzw. -Nehmer (s. Frage zuvor) nicht mehr als ein Jahr vergangen bzw. - wenn keine Antwort erfolgt ist - nicht mehr als sechs Wochen nach Einlegung der direkten Beschwerde?
Sofern Sie alle Fragen mit "JA" beantworten können, ist Ihr Antrag auf Durchführung eines Ombudsmannverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig.
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