In der Vertragsanbahnung ist zudem die sogenannte „vorvertragliche Aufklärung“ von immenser Bedeutung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage u.a. im Grundsatz von Treu und Glauben. Hierbei sind vor allem drei Fallgruppen zu beachten:
- Falsche und irreführende Behauptungen
- Echte Aufklärungspflicht
- Aufklärungspflicht bei Fragen
Im Einzelnen bedeutet es, dass der Franchisegeber (1.) im Zuge der Aufklärung nicht lügen darf und (2.) den Franchisenehmer über die Umstände aufzuklären hat, die allein dem Franchisegeber bekannt sind und die für den potentiellen Franchisenehmer in der Entscheidungsfindung wichtig sein können. Zudem hat der Franchisegeber (3.) die Pflicht bei konkreten Fragen des Franchisenehmers aufzuklären. Es ist jedoch zu beachten, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist und keine vollständige Rentabilitätsberechnung liefern muss. Exklusiv für die Mitglieder des Franchiseverbandes gibt es hierzu auch die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung sowie eine Checkliste.